Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_136/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Power of Attorney

Geschäftsnummer 6B_136/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against a ruling by the cantonal court regarding a fraud attempt. The individual's appointed defense attorney faced issues submitting a power of attorney required for representation in the federal court, as the client had left Switzerland prior to the initial trial and could not be located. Consequently, the appeal could not proceed as the individual lacked standing to contest the decision related to the attorney's fees. Ultimately, the federal court decided not to enter into the appeal, and no costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Power of Attorney: The individual's appointed defense attorney faced issues submitting a power of attorney required for representation in the federal court, as the client had left Switzerland prior to the initial trial and could not be located. Consequently, the appeal could not proceed as the individual lacked standing to contest the decision related to the attorney's fees. Ultimately, the federal court decided not to enter into the appeal, and no costs were imposed.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation amtliche Verteidigung versuchter Betrug Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Nominierungsbefugnis Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits by applying the simplified procedure for non-admissible appeals.

Art. 66 al. 1 LTF

Although the general rule for costs is cited, an exception was made in the decision (Art. 2 of the considerations) and the decision orders 'Es werden keine Kosten erhoben' (No costs are levied).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_136/2007 /rom

Urteil vom 8. Juni 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur Daniel Landolt,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz.

Gegenstand

Betrugsversuch etc.,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Strafkammer, vom 6. März 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1. Rechtsanwalt Daniel Landolt ist im kantonalen Verfahren zum amtlichen Verteidiger von X.________ ernannt worden, offensichtlich ohne dass er gestützt auf eine bei den Akten befindliche Vollmacht um diese Ernennung nachgesucht hätte. Die Ernennung zum amtlichen Verteidiger gilt nur für das kantonale Verfahren, weshalb für das Verfahren vor Bundesgericht eine Vollmacht eingereicht werden muss. Rechtsanwalt Daniel Landolt ist deshalb mit Verfügung vom 1. Juni 2007 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert worden, eine solche vorzulegen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 erklärt er, eine Vollmacht weder beschaffen noch einreichen zu können, da sein Mandant die Schweiz bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. April 2006 verlassen habe, und dessen derzeitiger Aufenthalt weder ihm noch den Behörden bekannt sei. Auf die Beschwerde ist demnach (androhungsgemäss) nicht einzutreten.

2. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Honorars für den amtlichen Verteidiger richtet. Denn X.________, in dessen Namen die Beschwerde einzig erhoben wird, ist bzw. wäre hierzu nicht beschwerdelegitimiert (vgl. nur Urteil 6P.147/2006; 6S.324/2006 vom 6 November 2006 E. 6 und 10).

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet.

Demnach erkennt das Präsidium:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: