Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1358/2023 KI-generiert

Defendant Fails to Appear After Appeal of Traffic Fine Upheld

Geschäftsnummer 6B_1358/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Defendant Fails to Appear After Appeal of Traffic Fine Upheld A defendant was fined for traffic violations via a penal order, but after filing an appeal, failed to appear at the subsequent hearing despite being duly summoned with a warning that the appeal would be deemed withdrawn if the absence was unexcused. The lower court declared the penal order legally binding after noting the unexcused absence, which the defendant challenged to the Appellate Court; however, the Appellate Court dismissed the appeal for failing to meet the legal justification requirements and for non-compliance with a deadline to remedy the deficiencies. The Federal Supreme Court confirmed the non-admission decision, finding that the defendant failed to adequately address why the lower court's non-admission ruling violated federal law, and rejecting the defendant's claim of not receiving a relevant procedural order as demonstrably false based on postal tracking records indicating a personal signed receipt.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 BGG; Defendant Fails to Appear After Appeal of Traffic Fine Upheld: The lower court declared the penal order legally binding after noting the unexcused absence, which the defendant challenged to the Appellate Court; however, the Appellate Court dismissed the appeal for failing to meet the legal justification requirements and for non-compliance with a deadline to remedy the deficiencies. The Federal Supreme Court confirmed the non-admission decision, finding that the defendant failed to adequately address why the lower court's non-admission ruling violated federal law, and rejecting the defendant's claim of not receiving a relevant procedural order as demonstrably false based on postal tracking records indicating a personal signed receipt.

Schlagwörter

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Nichteintreten Verletzung der Verkehrsregeln Vorladung prozessleitende Verfügungen Vorführung vor der Behörde Durchsetzungshaft Ausstandsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed based on this procedural provision due to lack of proper grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to rule that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1358/2023

Urteil vom 4. Januar 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Statthalteramt Bezirk Bülach,

Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafbefehl, Rückzug der Einsprache (unentschuldigtes Fernbleiben von der Einvernahme); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. November 2023 (UH230266-O/U/GEI).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Mit Strafbefehl vom 16. Juni 2022 büsste das Statthalteramt Bezirk Bülach den Beschwerdeführer wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall kostenfällig mit Fr. 1'200.--. Nach Einspracheerhebung wurde der Beschwerdeführer am 4. Juli 2023 auf den 21. August 2023 zur Einvernahme vorgeladen, unter der Androhung, dass die Einsprache bei unentschuldigtem Fehlen als zurückgezogen gelte. Die Vorladung konnte dem Beschwerdeführer zugestellt werden. Das Statthalteramt stellte am 23. August 2023 fest, dass der Beschwerdeführer zur Einvernahme unentschuldigt nicht erschienen und der Strafbefehl rechtskräftig sei. Dieser Verfügung legte es eine Rechnung vom 22. August 2023 bei. Die dagegen gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. August 2023 nahm das Obergericht des Kantons Zürich als Beschwerde entgegen und trat darauf am 3. November 2023 nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen von

Art. 396 Abs. 1 und

Art. 385 Abs. 1 StPO

nicht genügte und der Beschwerdeführer die ihm mit Verfügung vom 1. September 2023 angesetzte Nachfrist gemäss

Art. 385 Abs. 2 StPO

, trotz der Androhung, bei Säumnis werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, unbenutzt verstreichen liess.

Das Obergericht hat die bei ihm eingereichte Beschwerde in Strafsachen zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers traf am 12. Dezember 2023 beim Bundesgericht ein.

2. Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von

Art. 95 ff. BGG

nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2).

3. Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung vom 3. November 2023 (

Art. 80 BGG

). Vor Bundesgericht kann es folglich nur darum gehen, ob die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander (

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Seine Behauptung, er habe die Verfügung vom 1. September 2023 am 5. September 2023 nicht erhalten, erweist sich in Anbetracht des bildlich dokumentierten Umstands, dass er deren Empfang am Postschalter persönlich mit seiner Unterschrift quittiert hat, als offensichtlich unrichtig (vgl. kantonale Akten, Urkunde 11, Sendungsverfolgung der Post mit Unterschrift). Soweit er sich im Übrigen zur materiellen Seite der Angelegenheit äussert, verkennt er, dass diese nicht Verfahrensgegenstand ist und das Bundesgericht sich damit folglich nicht befassen kann. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung geltendes Recht im Sinne von

Art. 95 BGG

verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht eingetreten werden.

4. Ausnahmsweise sind keine Kosten zu erheben (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill