Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1357/2022 KI-generiert

Claimant v. COVID-19 Ordinance Violation Appeal Refusal

Geschäftsnummer 6B_1357/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant challenged a decision by the Zurich Supreme Court, which declined to proceed with an appeal due to the failure to submit the necessary appeal declaration within the stipulated period after the district court's judgment related to a violation of the COVID-19 regulation. The complainant sought to annul both the Supreme Court's and the district court's decisions, requested that the legal costs be assigned to the City and Canton of Zurich as well as the Swiss Confederation, and sought compensation for expenses and inconveniences. However, the Swiss Federal Tribunal found the complaint insufficiently substantiated, particularly regarding the reasons the complainant believed the previous decision to be unconstitutional or in violation of federal law. Consequently, the Tribunal decided not to pursue the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Claimant v. COVID-19 Ordinance Violation Appeal Refusal: The complainant sought to annul both the Supreme Court's and the district court's decisions, requested that the legal costs be assigned to the City and Canton of Zurich as well as the Swiss Confederation, and sought compensation for expenses and inconveniences. However, the Swiss Federal Tribunal found the complaint insufficiently substantiated, particularly regarding the reasons the complainant believed the previous decision to be unconstitutional or in violation of federal law. Consequently, the Tribunal decided not to pursue the complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung Nichteintreten Verletzung von Verfahrensrechten verfassungsmässige Anforderung Beschwerdelegitimation gesetzliche Frist gesundheitliche Gründe Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without a detailed decision based on this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the federal proceedings were imposed on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1357/2022

Urteil vom 21. Dezember 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. Oktober 2022 (SU220055/O/U/nm-ad).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 14. Oktober 2022 auf eine Berufung nicht ein, weil nach Ergehen der schriftlichen Begründung des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 4. Juli 2022 innert Frist keine Berufungserklärung einging. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Da es um eine Strafsache geht, ist die "Einsprache" bzw. der "Einspruch" des Beschwerdeführers als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung sowohl des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2022 als auch des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juli 2022, die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Stadt Zürich, des Kantons Zürich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie eine "Gutschrift" von Fr. 2'000.-- für Aufwandsspesen und erlittene Unannehmlichkeiten.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt ( BGE 143 I 377 E. 1.2 f.). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

4. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden ( Art. 399 Abs. 1 StPO ). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein ( Art. 399 Abs. 3 StPO ).

5. Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Berufung des Beschwerdeführers mangels einer Berufungserklärung nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Er äussert sich stattdessen zur materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist und womit sich das Bundesgericht folglich auch nicht befassen kann. Dass der vorinstanzliche Kostenspruch verfassungs- und/oder rechtswidrig sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht im Ansatz auf. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, weshalb und inwiefern der beanstandete Nichteintretensentscheid der Vorinstanz verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig im Sinne von Art. 95 BGG sein könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG damit offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Ausrichtung einer "Gutschrift" fällt ohne Weiteres ausser Betracht.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill