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6B_1356/2019 KI-generiert

Appeal Inadmissible for Failure to Reason Against Cost Remission Refusal

Geschäftsnummer 6B_1356/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals who appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Court of Appeal of the Canton of Bern rejected their application to waive or defer procedural costs imposed on them by a decision dated April 1, 2019. In their appeal to the Federal Tribunal, the individuals sought to contest this refusal but submitted the same complaint they had presented in earlier proceedings, failing to address the specific issue of whether the lower court unreasonably denied their request for cost remission or deferral. Their appeal lacked the necessary legal arguments required for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 nicht, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Inadmissible for Failure to Reason Against Cost Remission Refusal: In their appeal to the Federal Tribunal, the individuals sought to contest this refusal but submitted the same complaint they had presented in earlier proceedings, failing to address the specific issue of whether the lower court unreasonably denied their request for cost remission or deferral. Their appeal lacked the necessary legal arguments required for further consideration.

Schlagwörter

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Kostenerlass Nichteintreten Erlass von Verfahrenskosten materielle Begründung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verfahrensrügen begründeter Entscheid Entscheidungen auf medizinischem Gebiet

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure due to obvious lack of substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to impose any court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1356/2019

Urteil vom 6. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Gegenstand

Kostenerlass; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Oktober 2019 (BK 19 432 MOR).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführer ersuchten mit zwei separaten Eingaben vom 7. Oktober 2019 um Erlass, eventualiter Stundung der ihnen mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019 (BK 19 46 und 47) auferlegten Verfahrenskosten. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 ab.

Die Beschwerdeführer wenden sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Es kann nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Erlass bzw. eventualiter Stundung zu Unrecht abgelehnt hat. Damit befassen sich die Beschwerdeführer nicht. Sie beschränken sich vorliegend stattdessen darauf, dem Bundesgericht dieselbe Beschwerdeschrift zu unterbreiten, die sie bereits im Verfahren in der Sache eingereicht hatten. Die Ausführungen sind samt und sonders nicht sachbezogen. Daraus ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill