Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1355/2019 KI-generiert

Petitioner's Appeal on Procedural Cost Waiver Dismissed for Lack of Legal Argument

Geschäftsnummer 6B_1355/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a request for remission, or alternatively, deferral of procedural costs imposed by a decision of the Bern Cantonal Court on March 29, 2019. The request was denied by the lower court on October 16, 2019. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the arguments presented were found to be irrelevant and unrelated to the question of whether the lower court had wrongly rejected the request for remission or deferral. Consequently, due to a lack of substantiated reasoning, the appeal did not proceed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal on Procedural Cost Waiver Dismissed for Lack of Legal Argument: The request was denied by the lower court on October 16, 2019. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the arguments presented were found to be irrelevant and unrelated to the question of whether the lower court had wrongly rejected the request for remission or deferral. Consequently, due to a lack of substantiated reasoning, the appeal did not proceed.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenerlass Nichteintreten Verfahrenskosten Verfahrensverletzungen Rückzug des Gesuchs prozessuale Einreden Verzicht auf mündliche Verhandlung anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed in a simplified procedure due to obvious deficiency in justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision orders that no costs (Kosten) shall be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1355/2019

Urteil vom 6. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Gegenstand

Kostenerlass; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Oktober 2019 (BK 19 431 MOR).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Oktober 2019 um Erlass, eventualiter Stundung der ihm mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019 (BK 19 69) auferlegten Verfahrenskosten. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Es kann nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Erlass bzw. eventualiter Stundung zu Unrecht abgelehnt hat. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Seine Ausführungen sind samt und sonders nicht sachbezogen. Der eingereichten Beschwerdeschrift lässt sich nicht im Ansatz entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill