Complainant's Appeal on Maintenance Neglect Investigation Admissible Due to Lack of Legal Interest and Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a woman who lodged a criminal complaint against her former husband for neglecting maintenance obligations. The public prosecutor's office in the Canton of Zug initially terminated the criminal investigation. However, the woman contested this decision before the Cantonal Court of Zug, which partially upheld her appeal, overturning the decision to cease investigations related to neglect of maintenance obligations. The matter was referred back to the public prosecutor for further investigation concerning events from May 2020 onwards. Despite this partial success, the woman filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, challenging the Cantonal Court’s decision. The appeal concerns both the procedural legitimacy concerning her position as a private claimant and whether she exited any substantial legal interest in the appeal, primarily relating to the potential impact on civil claims.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 BGG; Complainant's Appeal on Maintenance Neglect Investigation Admissible Due to Lack of Legal Interest and Standing: The public prosecutor's office in the Canton of Zug initially terminated the criminal investigation. However, the woman contested this decision before the Cantonal Court of Zug, which partially upheld her appeal, overturning the decision to cease investigations related to neglect of maintenance obligations. The matter was referred back to the public prosecutor for further investigation concerning events from May 2020 onwards. Despite this partial success, the woman filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, challenging the Cantonal Court’s decision. The appeal concerns both the procedural legitimacy concerning her position as a private claimant and whether she exited any substantial legal interest in the appeal, primarily relating to the potential impact on civil claims.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it was not entered upon according to this procedure.
The formal requirement for the statement of reasons in the appeal was referenced when assessing the appeal's deficiency.
The decision ruled not to levy any costs.
The party's standing to appeal was questioned under this provision regarding the decision on the reversal of the dismissal.
The appeal was considered inadmissible as a final decision because it concerned an interlocutory decision potentially causing irreparable harm.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1352/2022
Urteil vom 29. Dezember 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung (Vernachlässigung der Unterhaltspflichten); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 4. November 2022 (BS 2022 33).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte die von der Beschwerdeführerin wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten angestrengte Strafuntersuchung gegen ihren früheren Ehemann am 8. April 2022 ein (Dispositivziffer 1) und stellte zudem fest, der frühere Ehemann habe die Forderung der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 600.-- anerkannt. Eine dagegen eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin hiess das Obergericht des Kantons Zug mit Beschluss vom 4. November 2022 teilweise gut und hob die staatsanwaltschaftliche Verfügung insofern auf, als die Strafuntersuchung gegen den früheren Ehemann wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten eingestellt worden war (Dispositivziffer 1). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich am 11. November 2022 an das Bundesgericht.
2. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, sofern er ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Bei der Privatklägerschaft wird in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zusätzlich verlangt, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
Die Beschwerde muss die Begehren und deren Begründung enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
3. Soweit die Vorinstanz die kantonale Beschwerde gutgeheissen, die Einstellung der Strafuntersuchung wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten aufgehoben und die Angelegenheit betreffend den Sachverhalt ab Mai 2020 an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat (vgl. Beschluss S. 4 E. 4.4.), ist nicht dargetan und insbesondere auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Beschwerdeführerin ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen vorinstanzlichen Beschlusses im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG haben könnte und folglich beschwerdelegitimiert sein soll. Dazu kommt, dass der angefochtene Rückweisungsbeschluss das Verfahren nicht abschliesst. Es handelt sich insoweit um einen Zwischenentscheid, der vorliegend nur anfechtbar wäre, wenn der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), was sie indes weder geltend macht noch ersichtlich ist.
Soweit die Vorinstanz die kantonale Beschwerde im Übrigen abgewiesen hat, äussert sich die Beschwerdeführerin weder substanziiert zu ihrer Legitimation als Privatklägerin gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG noch befasst sie sich in einer den Formerfordernissen genügenden Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
Auf die Beschwerde kann folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Dezember 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill