Affray Convict Challenges Sentence and Victim Status Refused by Federal Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was convicted of brawling, qualified simple bodily harm, and attempted coercion, resulting in a six-month prison sentence. The defendant disputed the verdict, asserting that he had sustained severe injuries and claiming unfairness in the sentence when compared to another participant who received a monetary fine. The tribunal found that the defendant did not adequately demonstrate that the lower court had made an erroneous assessment of the facts or misapplied the law regarding sentence severity. Consequently, the appeal was not accepted, and court costs were imposed on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Affray Convict Challenges Sentence and Victim Status Refused by Federal Court: The defendant disputed the verdict, asserting that he had sustained severe injuries and claiming unfairness in the sentence when compared to another participant who received a monetary fine. The tribunal found that the defendant did not adequately demonstrate that the lower court had made an erroneous assessment of the facts or misapplied the law regarding sentence severity. Consequently, the appeal was not accepted, and court costs were imposed on the appellant.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural provision.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_135/2011
Urteil vom 6. Juli 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Raufhandel, qualifizierte einfache Körperverletzung, versuchte Nötigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 18. Februar 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen Raufhandels, qualifizierter einfacher Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde.
In Bezug auf den Schuldspruch bringt der Beschwerdeführer vor, er sei damit nicht einverstanden, weil er bis auf die Knochen verletzt worden sei. Mit dem Hinweis auf diese Verletzung, die von der Vorinstanz im Übrigen nicht übersehen wurde (angefochtener Entscheid S. 16), lässt sich indessen weder darlegen, dass die Vorinstanz von einem offensichtlich unrichtigen bzw. willkürlichen Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 9 BV ausgegangen wäre, noch lässt sich damit in einer dem Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dartun, dass die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte.
In Bezug auf die Strafzumessung rügt der Beschwerdeführer, dass er mit sechs Monaten Freiheitsentzug bestraft wurde, während ein anderer Beteiligter nur "vier Monate Geldstrafe" erhielt. Die Rüge begründet er nur damit, dass er Opfer sei und der andere Täter. Nach den Ausführungen der Vorinstanz trifft diese Rollenverteilung indessen nicht zu. Folglich vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass und inwieweit die Vorinstanz bei der Strafzumessung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hätte.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Schneider C. Monn