Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1346/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Coercion and Attempted Coercion in Light of Discontinued Threat Proceedings (*Ne Bis In Idem*)

Geschäftsnummer 6B_1346/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an accusation of coercion and attempted coercion against an individual stemming from an incident on August 20, 2014, where the accused allegedly made threats in a company office. Following the initial charges, a public prosecutor found the accused guilty of coercion, resulting in a conditional penalty and a fine, while dismissing the threat charge due to insufficient evidence. The accused contested this decision, leading to a district court trial where he was found guilty of coercion directed at one individual but acquitted in relation to another. The appellate court upheld the original verdict. The accused has sought to appeal on the basis of procedural grounds, invoking the principle of "ne bis in idem," which prevents double jeopardy for the same act. The court is tasked with determining whether the previous dismissal of the threat charge impacts the validity of the coercion verdict due to the shared factual basis of both accusations.

Legislator-Regeste

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Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 319 Abs. 1 StPO, Art. 320 Abs. 4 StPO, Art. 11 Abs. 1 StPO, Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt, Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO; Federal Supreme Court Decision on Coercion and Attempted Coercion in Light of Discontinued Threat Proceedings (*Ne Bis In Idem*): Following the initial charges, a public prosecutor found the accused guilty of coercion, resulting in a conditional penalty and a fine, while dismissing the threat charge due to insufficient evidence. The accused contested this decision, leading to a district court trial where he was found guilty of coercion directed at one individual but acquitted in relation to another. The appellate court upheld the original verdict. The accused has sought to appeal on the basis of procedural grounds, invoking the principle of "ne bis in idem," which prevents double jeopardy for the same act. The court is tasked with determining whether the previous dismissal of the threat charge impacts the validity of the coercion verdict due to the shared factual basis of both accusations.

Schlagwörter

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Nötigung, versuchte Nötigung Grundsatz "ne bis in idem" versuchte Nötigung Drohung Rechtssicherheit Strafverfahrenseinstellung vollstreckbarer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Applied to justify the decision not to collect court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Invoked in the operative part to confirm that no court costs are to be charged.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to order the Canton of Lucerne to pay appropriate compensation to the appellant.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Invoked in the operative part to order the Canton of Lucerne to pay a party compensation.

Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO

Cited as the legal basis for the procedural obstacle (ne bis in idem) due to the prior discontinuation of the proceedings, leading to the acceptance of the appeal.

Art. 329 Abs. 4 StPO

Cited in conjunction with Art. 379 stPO regarding the required judgment action when a procedural obstacle exists.

Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO

Cited alongside Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO as the legal basis for the procedural obstacle (ne bis in idem), implying non-admissibility of the conviction.

Art. 379 StPO

Cited in conjunction with Art. 329 Abs. 4 StPO concerning the required judgment action due to the procedural obstacle.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

BGE 144 IV 362
Prosecutorial Error, Partial Discontinuance, and *Ne Bis In Idem* Preclusion
«…teil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Beschwerde in Strafsachen) 6B_1346/2017 vom 20. September 2018 Regeste Art. 11 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1, Art. 320 Abs. 4 StPO ; Teileinstellung des Verfahrens…»
502 2024 211 (2024-10-01) · fr
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«…rocédure pénale menée contre lui. De plus, on ne voit pas en quoi l’arrêt qu’il cite à l’appui de sa position (arrêt TF 6B_1346/2017; cf. recours, p. 14) concerne la présente espèce, aucune suspension (partielle) de la procédure pénale n’ayant été ordo…»
6B_94/2022 (2022-10-11)
Federal Supreme Court Ruling on Indemnity for Acquitted Defendant Post-Usury Charge Abandonment
«…ossero state ipotizzate più qualifiche giuridiche. La Corte cantonale ha ritenuto che soltanto a seguito della sentenza 6B_1346/2017 del 20 settembre 2018 (pubblicata in DTF 144 IV 362 ) la questione è stata chiarita, per cui appariva comprensibile ch…»
51/2017/71 (2021-02-02) · sh
Validity of Second Penalty Order Issued Without Substantial Change
«…ich als anfechtbar anzusehen und wurde daher durch Nichtanfech- tung innert Frist grundsätzlich rechtsgültig (vgl. BGer 6B_1346/2017 vom 20. Sep- tember 2018 E. 1.4.3 [zur Publikation vorgesehen] und 6B_1095/2017 vom 2. März 2018 E. 1.2, je mit Hinweis…»
6B_24/2018 (2019-05-22)
Swiss Federal Supreme Court Partially Overturns Commercial Fraud Conviction, Remands Case for New Decision on Deception and Risk Assessment
«…st jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten ( BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil 6B_1346/2017 vom 20. September 2018 E. 1.4.3, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hielt im Urteil 6B_38…»
6B_1304/2018 (2019-02-05)
Assistant Prosecutor's Jurisdiction in Issuing Penal Orders
«…ssualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_1346/2017 vom 20. September 2018 E. 1.3.1). Das trifft hier zu (zur Teilrechtskraft bei partieller Einsprache Urteil 6B_225/2017…»
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Client v. Bank Employee (Aggravated Disloyal Management and Fraud)
«…ité de jugement ne peut en effet plus se saisir des infractions classées sans violer le principe ne bis in idem (arrêt 6B_1346/2017 du 20 septembre 2018 consid. 1.3 et 1.4 destinés à la publication). 1.3.3. Dans l'arrêt publié aux ATF 138 IV 241 , l…»
BK 2018 479 (2019-01-22) · be
Procedural Separation in Joint Criminal Proceedings: Validity of Penal Order vs. Principle of Judicial Unity
«…uni 2018 auf pag. 257 f., wobei diesbezüglich auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 6B_1346/2017 vom 20. September 2018 E. 1.3 f. aufmerksam zu machen ist]). Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft die Tre…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1346/2017

Urteil vom 20. September 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Nosetti,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nötigung, versuchte Nötigung; Grundsatz "ne bis in idem",

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 13. Juni 2017 (4M 16 26).

Sachverhalt:

A. A.a. A.________ reichte am 10. November 2014 gegen X.________ Strafantrag wegen Nötigung sowie Drohung ein, konstituierte sich als Privatkläger und machte Zivilansprüche geltend.

A.b. Die Staatsanwaltschaft 3 des Kantons Luzern erklärte X.________ mit Strafbefehl vom 24. Februar 2015 der Nötigung für schuldig, bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie einer Busse von Fr. 800.--, auferlegte ihm die Verfahrenskosten sowie eine Entschädigung für A.________ und verwies diesen mit seiner Zivilforderung auf den Zivilweg (Ziff. 1-5). Dabei ging die Staatsanwaltschaft zusammengefasst davon aus, X.________ habe sich am 20. August 2014, zwischen 08.00 und 09.00 Uhr, in das Büro der B.________ AG in C.________ begeben und der am Empfang anwesenden D.________ gesagt, er werde Herrn E.________ und die Geschäftsleitung erschiessen, wenn er nicht bis spätestens um 17.00 Uhr von Herrn A.________ oder jemandem von der Geschäftsleitung zurückgerufen werde. Dadurch habe er D.________ in Angst und Schrecken versetzt. Diese habe A.________ und einen weiteren Mitarbeiter über die Drohung informiert. A.________ und einer seiner Mitarbeiter hätten X.________ gleichentags zurückgerufen. Dieser habe mit seinem Verhalten D.________ dazu genötigt, unverzüglich jemanden von der Geschäftsleitung zu einem Anruf an ihn zu bewegen. Ebenfalls habe er A.________ dazu bewegt, ihn gleichentags zurückzurufen.

A.c. Im gleichen Strafbefehl stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Drohung ohne separate Kostenfolge in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein, da A.________ durch die Drohung von X.________ gemäss eigenen Angaben nicht in Angst oder Schrecken versetzt worden sei (Ziff. 6). Sie wies darauf hin, dass A.________ gegen die Teileinstellung betreffend Drohung innert 10 Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz erheben könne (Ziff. 7).

A.d. Auf Einsprache von X.________ hin erliess die Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2015 einen neuen Strafbefehl mit geringfügig angepasstem Anklagesachverhalt, aber gleichem Schuldspruch und gleicher Bestrafung. Sie hielt fest, dass dieser Strafbefehl jenen vom 24. Februar 2015 ersetze, mit Ausnahme der teilweisen Verfahrenseinstellung in Ziffer 6. Diese Teileinstellung blieb unangefochten.

A.e. Am 28. Juli 2015 erhob X.________ erneut Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und die Akten dem Bezirksgericht zur Beurteilung überwies.

B. Das Bezirksgericht Willisau sprach X.________ am 17. März 2016 der Nötigung zum Nachteil von D.________ und der versuchten Nötigung zum Nachteil von A.________ schuldig. Vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil eines weiteren Mitarbeiters der B.________ AG sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn anstelle einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- mit 160 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Deren Vollzug schob es auf. Es verwies A.________ mit seiner Zivilklage auf den Zivilweg und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Kantonsgericht Luzern stellte am 13. Juni 2017 die Rechtskraft des Freispruchs fest und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil.

C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Hauptpunkt, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der Nötigung und der versuchten Nötigung freizusprechen. Er ersucht darum, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren.

D. Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde, dieser sei die aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren, und sie sei abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht ein Prozesshindernis geltend. Er argumentiert, dem Vorwurf der Drohung und jenem der (versuchten) Nötigung liege der gleiche Lebenssachverhalt zu Grunde. Da das Strafverfahren wegen Drohung rechtskräftig eingestellt worden sei, dürfe das Gericht das Strafverfahren wegen (versuchter) Nötigung wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" und der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Einstellungsverfügung nicht weiterführen. Zur Begründung beruft er sich auf Urteile des Bundesgerichts, des Obergerichts des Kantons Zürich und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie mehrere Lehrmeinungen.

1.2. Die Vorinstanz gelangt gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 zum Schluss, die Teileinstellung in Bezug auf eine rechtliche Qualifikation sei unbeachtlich. Sei eine Teileinstellung in Bezug auf die rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs denklogisch unmöglich, könne ebenso gut angenommen werden, sie sei nicht rechtswirksam und daher unbeachtlich. Entscheidend sei, dass das Argument, der Grundsatz "ne bis in idem" schütze den Einzelnen vor den Belastungen, die mit einer erneuten Verfolgung und Bestrafung einer bereits abgeurteilten Sache einhergehe, und diene der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, bei einer Teileinstellung nicht überzeuge. Im zu beurteilenden Fall habe die Staatsanwaltschaft im selben Strafbefehl, mit welchem der Beschwerdeführer der Nötigung schuldig gesprochen worden sei, auch die Verfahrenseinstellung betreffend Drohung verfügt. Dem Beschwerdeführer müsse damit klar gewesen sein, dass das Verfahren betreffend der ihm vorgeworfenen Äusserungen gegenüber D.________ nicht eingestellt worden sei, sondern dass es seinen Fortgang nehme. Es hätten demzufolge auch keine Gründe für ein Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit der Teileinstellung bestanden (Urteil S. 8 f.).

1.3.

1.3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens ( Art. 319 Abs. 1 StPO ), wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Mit der Einstellung schliesst die Staatsanwaltschaft das Verfahren ab. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich ( Art. 320 Abs. 4 StPO ). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen die materielle Rechtskraft der Einstellung und der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen ( BGE 143 IV 104 E. 4.2 S. 110; Urteile 6B_654/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.3; 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO ). Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen Strafbefehl beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung abgeschlossen werden. Eine solche Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (Urteile 6B_654/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.3; 6B_756/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2.1; 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.3; 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2 mit Hinweisen; siehe auch BGE 142 IV 378 E. 1.3 S. 381 betreffend Teilfreisprüche).

1.3.2. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der Bundesverfassung ableiten ( BGE 137 I 363 E. 2.1 S. 365 mit Hinweisen). Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich ( Art. 320 Abs. 4 StPO ; BGE 143 IV 104 E. 4.2 S. 110). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrundeliegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.2 S. 366; Urteile 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 172 ; 6B_503/2015 vom 24. Mai 2016 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 276 ; je mit Hinweisen; zur Auslegung des Begriffs "derselben Tat" durch den EuGH und den EGMR: Urteil 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist ( BGE 143 IV 104 E. 4.2 S. 110; Urteile 1B_56/2017 vom 8. März 2017 E. 2.1; 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen; ausführlich zum Grundsatz "ne bis in idem": Urteil 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4).

1.4.

1.4.1. Der vorliegend zur Anzeige gebrachte Lebenssachverhalt besteht zusammengefasst in einem am 20. August 2014 zwischen 08.00 und 09.00 Uhr zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ beim Empfang der B.________ AG geführten Gespräch. Obwohl im Strafbefehl der der Teileinstellung wegen Drohung zugrunde liegende Sachverhalt nicht umschrieben ist, kann es sich auch hierbei nur um das vorgenannte Gespräch handeln. Dieses bildet demnach sowohl Grundlage für die Anklage beziehungsweise die Schuldsprüche wegen (versuchter) Nötigung als auch für die Teileinstellung wegen Drohung. Es handelt sich um denselben Lebenssachverhalt; es liegt Täter- und Tatidentität vor.

1.4.2. Damit ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Wirkung die Teileinstellung auf das vorliegende Verfahren zeitigt. Während sich der Beschwerdeführer in erster Linie auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014 beruft, folgt die Vorinstanz - und in ihrer Vernehmlassung auch die Beschwerdegegnerin - dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015. Die Ausgangslage beider Urteile ist vergleichbar mit der vorliegenden. Während jedoch im Verfahren 6B_653/2013 die Teileinstellungsverfügung Anfechtungsobjekt bildete, war diese im Verfahren 6B_1056/2015 nicht angefochten worden; vielmehr machte der damalige Beschwerdeführer - wie vorliegend - geltend, die Sperrwirkung der Teileinstellung stehe einer Verurteilung entgegen. In beiden Urteilen gelangte das Bundesgericht übereinstimmend zum Schluss, dass für die Teileinstellungsverfügung kein Raum blieb und diese nicht hätte erlassen werden dürfen (Urteile 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.4; 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.3). Dies gilt auch für den vorliegend zu beurteilenden Fall. Während die vorgenannte Feststellung im Urteil 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.3 (vgl. auch die Urteile 6B_756/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2; 6B_425/2015 vom 12. November 2015 E. 1.4 f.; 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3) dazu führte, dass die angefochtene Teileinstellungsverfügung letztlich als bundesrechtswidrig aufgehoben werden konnte, stellte das Bundesgericht im Urteil 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.4 fest, dass die Einstellungsverfügung dem Strafbefehl nicht entgegenstehen könne. Dieser Feststellung kann vorliegend nicht gefolgt werden.

1.4.3. Zwar blieb kein Raum für eine Teileinstellung, dennoch ist sie nicht einfach unbeachtlich oder inexistent. Wie in der Lehre zutreffend argumentiert wird, kennt das Strafprozessrecht in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation einzig die Anfechtbarkeit und die Nichtigkeit der Teileinstellungsverfügung (vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, Unzulässige Teileinstellung bei gleichem Lebenssachverhalt - von unzulässiger Eröffnung, Teileinstellung und Nichtigkeit, forumpoenale 01/2017, S. 48). Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275; Urteile 6B_440/2015 vom 18. November 2015 E. 1.2; 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten ( BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503 ; 137 I 273 E. 3.1 S. 275; 133 II 366 E. 3.1 f. S. 367; je mit Hinweisen).

Es wird vorliegend nicht in Frage gestellt, dass der unterzeichnende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft 3 des Kantons Luzern sachlich, örtlich und funktionell für den Erlass der Teileinstellungsverfügung zuständig war. Auch wurde der Strafbefehl beziehungsweise die darin enthaltene Teileinstellung vom stellvertretenden Oberstaatsanwalt visiert. Dabei wurde "lediglich" nicht berücksichtigt, dass kein Raum für eine Teileinstellung des Verfahrens besteht, da es sich nur um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt. Die Staatsanwaltschaft hat das Recht falsch angewandt. Obwohl die Einstellung in den Strafbefehl integriert war, kann nicht von einem offensichtlichen oder leicht erkennbaren Mangel gesprochen werden. Kommt hinzu, dass im Bereich des Strafrechts die Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung kann es deshalb nicht angehen, allenfalls noch nach Jahren ein unangefochten gebliebenes und in formelle Rechtskraft erwachsenes Strafurteil nichtig zu erklären (Urteile 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4; 6B_744/2008 vom 23. Januar 2009 E. 1.3). Gleiches hat für freisprechende Urteile und Einstellungen zu gelten, die gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleichkommen (vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, a.a.O., S. 48). Nimmt man Nichtigkeit einer in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung an und lässt eine (erneute) strafrechtliche Beurteilung desselben Lebenssachverhalts zu, wird dadurch die Beständigkeit eines rechtskräftigen verfahrenserledigenden Entscheids unterlaufen und damit die Rechtssicherheit gefährdet (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich SU150121 vom 10. Mai 2016 E. 3.10.3).

Unbehelflich ist auch der von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin angeführte Umstand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Schuldspruchs wegen Nötigung und der Einstellung wegen Drohung im gleichen Strafbefehl klar sein musste, dass das Verfahren betreffend der ihm vorgeworfenen Äusserungen nicht eingestellt, sondern weitergeführt wurde. Das mag zwar grundsätzlich zutreffen, ändert jedoch nichts daran, dass im gleichen Dokument - fälschlicherweise - zwei prozessuale Erkenntnisse über den gleichen Sachverhalt ergingen, wovon nur eines - die Verfahrenseinstellung - in Rechtskraft erwuchs. Da keine Nichtigkeit vorliegt und die Einstellung nicht angefochten wurde, wurde damit der staatliche Strafanspruch durch einen Fehler der Staatsanwaltschaft getilgt; dass der Fehler für den Beschwerdeführer allenfalls erkennbar war, ändert nichts daran, dass die mit der materiellen Rechtskraft einer Einstellungsverfügung verbundene Sperrwirkung die Tat unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt erfasst (vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, a.a.O., S. 50).

1.4.4. Nach dem Gesagten wurde der Lebenssachverhalt, der Gegenstand des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens bildete, rechtskräftig eingestellt. Die Sperrwirkung der rechtskräftigen (Teil-) Einstellung steht einer Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung entgegen. Es liegt daher ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c und Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO vor, weshalb die Vorinstanz das Strafverfahren wegen (versuchter) Nötigung in Anwendung von Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO hätte einstellen müssen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers verstösst gegen den Grundsatz "ne bis in idem".

2. Da die Beschwerde bezüglich des geltend gemachten Verfahrenshindernisses begründet ist, braucht auf die Kritik an der Sachverhaltsfeststellung und der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz nicht mehr eingegangen zu werden.

3. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Juni 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres