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6B_1344/2016 KI-generiert

Complainant's Appeal on Confidentiality Misappropriation Dismissed for Lack of Standing and Federal Law Argument

Geschäftsnummer 6B_1344/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint regarding the decision of a regional prosecutor's office not to pursue criminal charges against a lawyer for alleged abusive appropriation of confidential information. The individual challenged this decision in the higher court, which upheld the prosecutor's decision not to initiate proceedings. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the court found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for review, particularly regarding the legitimacy of the complaint and its connection to any civil claims. Consequently, the Federal Tribunal declined to hear the case, imposing court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 90 BGG, Art. 108 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal on Confidentiality Misappropriation Dismissed for Lack of Standing and Federal Law Argument: The individual challenged this decision in the higher court, which upheld the prosecutor's decision not to initiate proceedings. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the court found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for review, particularly regarding the legitimacy of the complaint and its connection to any civil claims. Consequently, the Federal Tribunal declined to hear the case, imposing court costs on the individual.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (missbräuchliche Wissensaneignung usw.) Beschwerdelegitimation Leitverfahren Anwaltsgeheimnis Rechtsmissbrauch Gegendarstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admission of the case according to this procedural rule.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1344/2016

Urteil vom 10. Januar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (missbräuchliche Wissensaneignung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. November 2016.

Erwägungen:

1. Das Obergericht des Kantons Bern wies eine von X.________ erhobene Beschwerde gegen die Nichtanhandnameverfügung eines Strafverfahrens gegen Rechtsanwalt A.________ wegen "missbräuchlicher Wissens-Aneignung über hoch geheime private Innehabungen" am 22. November 2016 ab.

2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Anfechtbar ist dabei nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).

Die Privatklägerschaft ist auch bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Begründet die Privatklägerschaft ihre Beschwerdelegitimation nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nur ein, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3. Soweit sich die Beschwerdeführerin (inhaltlich) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wendet, handelt es sich nicht um einen verfahrensabschliessenden Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Die Vorbringen sind nicht zu behandeln.

Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Eingabe ans Bundesgericht weder zu ihrer Beschwerdelegitimation, noch legt sie dar, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzen soll. Sie beschränkt sich darauf, ihre bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Sach- und Rechtsstandpunkte zu wiederholen und verkennt, dass das Bundesgericht als reine Beschwerdeinstanz grundsätzlich keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen und Beweiserhebungen vornimmt, sondern auf eine blosse Rechtsüberprüfung des angefochtenen Entscheids beschränkt ist. Das Bundesgericht greift in den Ermessensspielraum, über den die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz bei Verfahrenserledigung mittels Nichtanhandnahme oder Einstellung verfügen, nur mit Zurückhaltung ein (zur Verfahrenseinstellung: BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen). Ermessensfehler der Vorinstanz sind weder dargelegt noch ersichtlich.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800. - werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held