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6B_1343/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Interlocutory Remand Decision

Geschäftsnummer 6B_1343/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Office of the Public Prosecutor in Basel-Stadt issued a penal order on February 3, 2023, fining the complainant CHF 2,000, with an alternative of 20 days imprisonment, due to repeated obstruction of service. The complainant opposed the penal order and simultaneously requested the restoration of the appeal period. The appeal process was put on hold pending a final decision on the restoration request, which was denied by the prosecutor on September 11, 2023. The complainant appealed this decision, and the Court of Appeal of Canton Basel-Stadt ruled in favor of the complainant on November 14, 2023, referring the matter back to the prosecutor. Subsequently, the complainant submitted further communications to the Federal Tribunal, which led to the current review.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a oder, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Interlocutory Remand Decision: The complainant opposed the penal order and simultaneously requested the restoration of the appeal period. The appeal process was put on hold pending a final decision on the restoration request, which was denied by the prosecutor on September 11, 2023. The complainant appealed this decision, and the Court of Appeal of Canton Basel-Stadt ruled in favor of the complainant on November 14, 2023, referring the matter back to the prosecutor. Subsequently, the complainant submitted further communications to the Federal Tribunal, which led to the current review.

Schlagwörter

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Strafbefehl Wiederherstellung der Einsprachefrist, notwendige Verteidigung Zwischenentscheid ordentliches Verfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Ausstand des Staatsanwalts Herabsetzung der Busse Rückzug des Strafantrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used for the simplified procedure applied to declare the appeal inadmissible because it was filed against a non-final decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of costs in the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1343/2023

Urteil vom 22. Januar 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafbefehl; Wiederherstellung der Einsprachefrist, notwendige Verteidigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 14. November 2023 (BES.2023.135).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt büsste die Beschwerdeführerin unter Auflage der Gebühren und Auslagen mit Strafbefehl vom 3. Februar 2023 wegen mehrfacher Diensterschwerung mit Fr. 2'000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage). Die Beschwerdeführerin erhob parallel zur Einsprache gegen den Strafbefehl ein Gesuch um Wiederherstellung. In der Folge wurde das Einspracheverfahren bis zum (rechtskräftigen) Entscheid der Staatsanwaltschaft über das Wiederherstellungsgesuch sistiert. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch um Wiederherstellung am 11. September 2023 ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 14. November 2023 gut und wies das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Eingaben vom 3., 10., 15. und 16. Dezember 2023 sowie vom 2. und 4. Januar 2024 an das Bundesgericht. Zudem hat das Appellationsgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. November 2023 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.

2. Auf die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2024 kann von vornherein nicht eingetreten werden.

3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann.

Die Beschwerde ans Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ). Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Beschwerde der Beschwerdeführerin gutgeheissen und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde, schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich vielmehr um einen Zwischenentscheid. Dass einer der Ausnahmefälle von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG vorliegen würde, macht die Beschwerdeführerin nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise geltend und ist zudem auch nicht ersichtlich. Da die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich weder dargetan noch ersichtlich sind, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Die Akteneinsicht hat die Beschwerdeführerin nicht beim Bundesgericht, sondern bei den kantonalen Behörden zu verlangen. Welches Rechtsschutzinteresse sie haben könnte, dass ihr ihre eigenen Eingaben und Schreiben zur Einsicht zugestellt werden, ist im Übrigen nicht ersichtlich.

5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill