Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1343/2021 KI-generiert

Inadmissibility of Private Prosecutor's Appeal Regarding Non-Prosecution Due to Lack of Legal Standing

Geschäftsnummer 6B_1343/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who filed a criminal complaint on August 24, 2021, accusing their legal advisor of abuse of office in a proceeding related to an adult protection measure at a district court. The local prosecutor's office decided not to pursue the investigation on August 30, 2021, and this decision was ratified by the canton’s chief prosecutor on September 2, 2021. Following an amendment to the complaint on September 7, 2021, the cantonal court dismissed the appeal against the decision not to prosecute on October 28, 2021. The complainant appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, asserting that the accused should be punished, but the case centered around the procedural and substantive justifications for the non-prosecution of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Private Prosecutor's Appeal Regarding Non-Prosecution Due to Lack of Legal Standing: The local prosecutor's office decided not to pursue the investigation on August 30, 2021, and this decision was ratified by the canton’s chief prosecutor on September 2, 2021. Following an amendment to the complaint on September 7, 2021, the cantonal court dismissed the appeal against the decision not to prosecute on October 28, 2021. The complainant appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, asserting that the accused should be punished, but the case centered around the procedural and substantive justifications for the non-prosecution of the complaint.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Privatstrafklage fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Strafanzeige unentgeltliche Rechtspflege Rechtsmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this article due to lack of legitimacy and insufficient grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this provision due to the hopelessness of the legal requests.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

Reduced court costs were imposed on the appellant based on these provisions.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1343/2021

Urteil vom 15. Februar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Oktober 2021 (SBK.2021.271).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 24. August 2021 Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen seinen Verfahrensbeistand in einem vor einem Bezirksgericht geführten Verfahren betreffend eine Erwachsenenschutzmassnahme. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nahm die Strafuntersuchung am 30. August 2021 nicht an die Hand, was die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 2. September 2021 genehmigte. Die Strafanzeige ergänzte der Beschwerdeführer am 7. September 2021. Das Obergericht des Kantons Aagrau wies die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Der Beschuldigte müsse bestraft werden.

2. Anfechtungsobjekt ist alleine der letztinstanzliche kantonale Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich der Beschwerdeführer mit anderen straf- oder zivilrechtlichen Verfahren auseinandersetzt.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie hat im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist ( BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

4. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Legitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung. Er zeigt insbesondere nicht auf, dass und weshalb ihm welche konkreten Schaden- und/oder Genugtuungsansprüche unmittelbar aus dem angezeigten Sachverhalt zustehen sollen, und er legt überdies auch nicht ansatzweise dar, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Forderungen auswirken kann. Das ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. In der Sache ist der Beschwerdeführer folglich nicht beschwerdelegitimiert.

Zudem befasst er sich auch nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Formelle Rügen, die unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache ein Eintreten auf die Beschwerde erlauben würden (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer keine. Stattdessen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, die Bundesverfassung, namentlich die Rechtsgleichheit, das Recht auf Freiheit sowie die Eigentumsgarantie, anzurufen und seine subjektive Sicht der Sach- und Rechtslage zu schildern. Was er vorbringt, genügt den Begründungsanforderungen nicht und zielt zudem auf eine materielle Prüfung der Nichtanhandnahme, was unzulässig ist. Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, ergibt sich aus seinen Ausführungen und den gegenüber dem Verfahrensbeistand erhobenen Vorwürfen nichts, was auch nur im Ansatz strafrechtlich relevant sein könnte. Inwiefern die Strafuntersuchung zu Unrecht nicht anhand genommen worden sein soll und die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht.

5. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill