Inmate v. Solothurn Cantonal Office for Corrections (Failure to Meet Semi-Custody Requirements)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant requested to serve their sentence under a semi-detention regime. This request was denied by the Department of Justice of the Canton of Solothurn on July 4, 2019, due to the complainant's failure to fulfill their duties to cooperate and disclose, as well as not providing proof of self-employment. The Administrative Court of the Canton upheld this decision on October 14, 2019. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but their appeal was dismissed because they failed to adequately address the reasoning of the courts' decisions or demonstrate any legal mistakes made by the lower court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inmate v. Solothurn Cantonal Office for Corrections (Failure to Meet Semi-Custody Requirements): This request was denied by the Department of Justice of the Canton of Solothurn on July 4, 2019, due to the complainant's failure to fulfill their duties to cooperate and disclose, as well as not providing proof of self-employment. The Administrative Court of the Canton upheld this decision on October 14, 2019. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but their appeal was dismissed because they failed to adequately address the reasoning of the courts' decisions or demonstrate any legal mistakes made by the lower court.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits due to a lack of proper substantiation, applied in the dispositive via this article.
The Tribunal decided not to impose costs in the dispositive.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1343/2019
Urteil vom 27. November 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafvollzug in Halbgefangenschaft;
Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Oktober 2019 (VWBES.2019.345).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Vollzug in Halbgefangenschaft mit Verfügung vom 4. Juli 2019 ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht verletzt und den Nachweis für die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht erbracht. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 14. Oktober 2019 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich am 22. November 2019 an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen, d.h. die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2).
3. Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen inhaltlich nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwieweit der angefochtene Entscheid in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein könnte. Stattdessen zeichnet er den Geschäftsgang seiner Reparatur-Werkstatt seit dem Jahr 2017 nach, reicht als Beschwerdebeilagen Lohnabrechnungen für den Werkstatt-Mitarbeiter für das Jahr 2018 ein und nennt im Übrigen die Dokumente, die er dem Bundesgericht und dem Amt für Justizvollzug bis 15. Dezember 2019 im Zusammenhang mit seinem Gesuch um Vollzug in Halbgefangenschaft noch weiter einreichen will. Daraus ergibt sich indessen nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt zur Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht nicht und ist unzulässig. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill