Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1342/2019 KI-generiert

Appeal Timeliness in Criminal Proceedings Discontinuation

Geschäftsnummer 6B_1342/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Obergericht of the Canton of Schaffhausen regarding the discontinuation of a criminal investigation. The individual, the complainant, was notified of the decision via registered mail on September 16, 2019, but failed to collect the mail, leading it to be considered delivered by September 23, 2019. Consequently, he was required to submit an appeal within 30 days of this assumed delivery date. However, the complainant submitted his appeal on November 15, 2019, after being detained in a separate criminal matter and past the deadline, rendering the appeal late and not compliant with procedural requirements. The tribunal did not proceed with the complaint and no costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 108 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 BGG; Appeal Timeliness in Criminal Proceedings Discontinuation: The individual, the complainant, was notified of the decision via registered mail on September 16, 2019, but failed to collect the mail, leading it to be considered delivered by September 23, 2019. Consequently, he was required to submit an appeal within 30 days of this assumed delivery date. However, the complainant submitted his appeal on November 15, 2019, after being detained in a separate criminal matter and past the deadline, rendering the appeal late and not compliant with procedural requirements. The tribunal did not proceed with the complaint and no costs were imposed.

Schlagwörter

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Einstellung des Strafverfahrens Nichteintreten Einstellung des Verfahrens gesetzliche Frist Kündigungsfrist ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Dauer der Landesverweisung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure for untimely submissions.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was also deemed inadmissible because it did not meet the justification requirements.

Art. 66 BGG

The Tribunal decided to waive the imposition of costs in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1342/2019

Urteil vom 26. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung des Strafverfahrens; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. September 2019

(Nr. 51/2018/74/B).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

2. Die angefochtene Verfügung des Obergerichts wurde der Post am 13. September 2019 zum Versand übergeben. Die mittels Einschreiben verschickte Sendung wurde dem Beschwerdeführer am 16. September 2019 zur Abholung gemeldet und am 24. September 2019 als nicht abgeholt retourniert. Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste ( Art. 44 Abs. 2 BGG ; vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO ). Da der Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde an das Obergericht erhoben hatte, musste er mit gerichtlichen Zustellungen rechnen. Die angefochtene Verfügung gilt daher spätestens als am 23. September 2019 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist der Strafrechtsbeschwerde begann damit am 24. September 2019 zu laufen und endete am 23. Oktober 2019. Die nochmalige Zusendung der Verfügung mit gewöhnlicher Post hatte bzw. hat keinen Einfluss auf Beginn und Ende der Beschwerdefrist, worauf der Beschwerdeführer bereits im Begleitschreiben des Obergerichts vom 27. September 2019 hingewiesen worden war. Am 30. September 2019 wurde er in einem gegen ihn geführten Strafverfahren vorläufig festgenommen und am 3. Oktober 2019 in Untersuchungshaft versetzt. Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung übergab er der Gefängnisverwaltung gemäss seinen eigenen Angaben indessen am 15. November 2019 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist. Sie ist folglich verspätet.

3. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen wäre diese auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht.

4. Auf die Erhebung von Kosten ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill