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6B_134/2026 KI-generiert

Inadmissibility of late penal order objection and separation of deadline restoration competence

Geschäftsnummer 6B_134/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal superior court's decision, upholding the refusal to enter upon a late objection to a penal order, while the separate request for restoration of the objection deadline remains pending before the public prosecutor. The convicted individual challenged the dismissal of his objection regarding embezzlement and traffic violations, arguing procedural errors and lack of formalistic rigor. The court applied procedural rules governing the timeliness of objections, the division of competence regarding deadline restoration under Article 94 of the Criminal Procedure Code, and the simplified dismissal procedure under Article 108 of the Federal Supreme Court Act due to manifestly meritless contentions.

Legislator-Regeste

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Art. 94 StPO, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m, Art. 65 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of late penal order objection and separation of deadline restoration competence: Mit der ersten Instanz geht die Vorinstanz davon aus, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2025 zugestellt worden ist, die Einsprachefrist bis am 13. Oktober 2025 dauerte und die am 20. Oktober 2025 der Post übergebene Einsprache folglich verspätet erfolgt ist. Dies bestreite der Beschwerdeführer denn auch nicht. Insoweit er geltend mache, bereits in St. Gallen eine Einsprache eingereicht und nicht gewusst zu haben, dass diese nicht für das Verfahren in Solothurn gelte, obliege die Beurteilung dieses Vorbringens der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Verfahrens um Wiederherstellung der Einsprachefrist gemäss Art. 94 StPO.

Schlagwörter

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überspitzter Formalismus, rechtliches Gehör Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_134/2026

Urteil vom 25. Februar 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl (Veruntreuung, mehrfaches Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis); überspitzter Formalismus, rechtliches Gehör; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 16. Januar 2026 (BKBES.2025.183).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Mit Strafbefehl vom 24. September 2025 verurteile die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung und mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis und bestrafte ihn mit einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 120.--. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2025 zugestellt. Am 20. Oktober 2025 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl und ersuchte um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2025 zur Gültigkeitsprüfung an das Richteramt Thal-Gäu. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 verfügte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werde und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zur Prüfung des Vorliegens eines allfälligen Wiederherstellungsgrundes der Staatsanwaltschaft überwiesen würden. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 16. Januar 2026 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2. Mit der ersten Instanz geht die Vorinstanz davon aus, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2025 zugestellt worden ist, die Einsprachefrist bis am 13. Oktober 2025 dauerte und die am 20. Oktober 2025 der Post übergebene Einsprache folglich verspätet erfolgt ist. Dies bestreite der Beschwerdeführer denn auch nicht. Insoweit er geltend mache, bereits in St. Gallen eine Einsprache eingereicht und nicht gewusst zu haben, dass diese nicht für das Verfahren in Solothurn gelte, obliege die Beurteilung dieses Vorbringens der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Verfahrens um Wiederherstellung der Einsprachefrist gemäss Art. 94 StPO.

3. Was an diesen Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer bestreitet auch vor Bundesgericht nicht, dass seine Einsprache verspätet erfolgt ist. Ebenso wenig, dass die Vorinstanz Recht verletzt, wenn sie die Staatsanwaltschaft für die Beurteilung des Vorliegens eines allfälligen Wiederherstellungsgrundes als zuständig erklärt. Wenn er der Vorinstanz trotzdem vorwirft, sich mit der Frage des fehlenden Verschuldens nicht materiell auseinandergesetzt zu haben, übersieht er, dass die Frage eines unverschuldeten Fristversäumnisses nicht Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens, sondern seines von der Staatsanwaltschaft zu beurteilenden Gesuches um Wiederherstellung der Einsprachefrist ist. Aus dem abweisenden Erkenntnis und den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich hierzu, dass die Staatsanwaltschaft über dieses Gesuch befindet, sobald der Entscheid über die "Gültigkeitsprüfung" und damit über die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist. Da die Frage der Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist, kann sich auch das Bundesgericht nicht damit befassen (Art. 80 Abs. 1 BGG).

4. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger