Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_134/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal on Attempted Coercion and Assault Due to Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 6B_134/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal against a judgment by the Cantonal Court of Valais, which had acquitted them of coercion for incidents between March 1 and June 8, 2018, but convicted them of attempted coercion and assault, resulting in a conditional fine and a monetary penalty. The complainant sought the Federal Tribunal's annulment of the decision, citing breaches of disqualification duties and alleged bias of individuals involved in the proceedings. However, the Federal Tribunal noted that the appeal lacked sufficient reasoning and did not engage meaningfully with the lower court's ruling. The complainant merely recounted various past incidents unrelated to the legal reasoning necessary to demonstrate any constitutional or legal violations in the contested ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Attempted Coercion and Assault Due to Lack of Substantiation: The complainant sought the Federal Tribunal's annulment of the decision, citing breaches of disqualification duties and alleged bias of individuals involved in the proceedings. However, the Federal Tribunal noted that the appeal lacked sufficient reasoning and did not engage meaningfully with the lower court's ruling. The complainant merely recounted various past incidents unrelated to the legal reasoning necessary to demonstrate any constitutional or legal violations in the contested ruling.

Schlagwörter

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Versuchte Nötigung usw Nichteintreten versuchte Nötigung Strafzumessung Nichtigkeitsverfahren Demonstrationsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed based on procedural rules allowing non-entry into the merits due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The cost consequence for the appeal was imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_134/2024

Urteil vom 11. März 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,

2. B.________,

3. C.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Emanuel Bittel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Versuchte Nötigung usw.; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 19. Dezember 2023 (P1 23 56).

Die Präsidentin zieht in Erwägungen:

1. Das Kantonsgericht Wallis sprach den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Nötigung betreffend die Vorfälle vom 1. März bis 8. Juni 2018 frei. Hingegen verurteilte es ihn wegen versuchter Nötigung und Tätlichkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 80.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage). Ausserdem regelte das Kantonsgericht den Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des Urteils und führt aus, die Beschwerde erfolge wegen Verletzung von Ausstandspflichten und Befangenheit der ins Verfahren involvierten Personen.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3. Die Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinander. Stattdessen listet er, losgelöst von den Erwägungen der Vorinstanz, etliche Vorkommnisse und Geschehen aus den Jahren 2003 bis 2020 auf, anhand deren er, soweit nachvollziehbar, aus seiner Sicht offenbar darlegen will, dass er und seine Ehefrau in verschiedenen Kontexten ungerecht behandelt worden sein sollen. Daraus ergibt sich indessen nicht, dass und inwiefern das angefochtene Urteil verfassungs- und/oder rechtswidrig sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise eine Verletzung von Ausstandspflichten rügt und pauschal Befangenheit der "ins Verfahren involvierten Personen" geltend macht, ist weder im Ansatz dargetan noch ersichtlich, wer aus welchem Grund befangen sein könnte. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht im Geringsten, inwiefern Ausstandspflichten verletzt und das Urteil gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde entspricht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill