Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_134/2015 KI-generiert

Private Complainant Standing in Business Secrets Investigation Discontinuation Appeal

Geschäftsnummer 6B_134/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal complaint filed against an individual for complicity and attempted instigation of the breach of bank secrecy, along with multiple violations of written secrecy. Following the issuance of a penal order by the Zurich Public Prosecutor's Office, the accused contested the claims. On the same day, the prosecution dismissed the charges related to the breach of business and professional secrets, which prompted a complaint from the private complainant. The Zurich High Court subsequently upheld the dismissal, leading the complainant to seek a review by the Federal Tribunal to reinstate the proceedings and allow further investigations or charges. However, the Tribunal ultimately dismissed the appeal, citing inadequate justification of the complainant's rights in relation to potential civil claims.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Private Complainant Standing in Business Secrets Investigation Discontinuation Appeal: Following the issuance of a penal order by the Zurich Public Prosecutor's Office, the accused contested the claims. On the same day, the prosecution dismissed the charges related to the breach of business and professional secrets, which prompted a complaint from the private complainant. The Zurich High Court subsequently upheld the dismissal, leading the complainant to seek a review by the Federal Tribunal to reinstate the proceedings and allow further investigations or charges. However, the Tribunal ultimately dismissed the appeal, citing inadequate justification of the complainant's rights in relation to potential civil claims.

Schlagwörter

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Einstellung (Verletzung des Geschäfts- und Berufsgeheimnisses) Beschwerdelegitimation Berufsgeheimnis Strafuntersuchung Bankgeheimnis Befriedigung der Forderung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

This article was applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was not entertained.

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG

This article was cited in the reasoning to establish the conditions under which a private prosecutor is entitled to appeal, which is relevant to the decision not to enter upon the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_134/2015

Urteil vom 7. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Valentin Landmann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung (Verletzung des Geschäfts- und Berufsgeheimnisses),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. Am 25. September 2013 erliess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich einen Strafbefehl gegen X.________ wegen Gehilfenschaft und versuchter Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses sowie mehrfacher Verletzung des Schriftgeheimnisses. X.________ erhob dagegen Einsprache.

Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen X.________ wegen Verletzung des Geschäfts- und Berufsgeheimnisses ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich am 10. Dezember 2014 ab.

B. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss vom 10. Dezember 2014 und die Einstellungsverfügung vom 25. September 2013 seien aufzuheben. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese allenfalls weitere Untersuchungshandlungen vornehme und Anklage erhebe oder einen Strafbefehl erlasse. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung erhoben. Selbst wenn dies geschehen ist (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO ), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ).

In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung des Beschwerderechts strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_828/2014 vom 21. April 2015 E. 1).

1.2. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer eine Zivilforderung gegen den Beschwerdegegner erhoben hätte. Der Beschwerdeführer hat sich im kantonalen Verfahren als Privatkläger konstituiert. Dabei verlangte er Schadenersatz, der noch "nicht quantifizierbar", und eine Genugtuung, die noch "zu definieren" sei. Vor Bundesgericht äussert sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit keinem Wort zu seinem Beschwerderecht, geschweige denn zu den Zivilansprüchen, die er konkret geltend machen will. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht. Nach der Rechtsprechung muss sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten oder noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirken (Urteile 6B_1168/2014 vom 13. Februar 2015 E. 1.2 und 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5). Dies zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

Auch lässt der Vorwurf der Verletzung des Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses nicht auf den ersten Blick erkennen, um welche Zivilforderung es gehen könnte.

1.3. Unbekümmert um das fehlende Beschwerderecht in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können ( BGE 138 IV 248 E. 2; 135 II 430 E. 3.2; Urteile 6B_331/2015 vom 15. April 2015 E. 4; 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Derartige Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig macht er geltend, sein Strafantragsrecht sei verletzt (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG).

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer