Cantonal Judges Prosecution Denial Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed criminal complaints against various cantonal judges, alleging offenses such as defamation, forgery, and abuse of office. The cantonal authorities reviewed these complaints and formally rejected them in separate decisions, leading the individual to submit separate appeals to the Swiss Federal Tribunal contesting these rejections. The Tribunal later found that the appeals did not meet the necessary justification requirements and determined they were inadmissible, ultimately deciding not to consider the appeals further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 BGG; Cantonal Judges Prosecution Denial Upheld: The cantonal authorities reviewed these complaints and formally rejected them in separate decisions, leading the individual to submit separate appeals to the Swiss Federal Tribunal contesting these rejections. The Tribunal later found that the appeals did not meet the necessary justification requirements and determined they were inadmissible, ultimately deciding not to consider the appeals further.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the formal requirements for an appeal were not met, leading to a decision based on this procedural article.
The requests for free legal aid were rejected because the appeals lacked prospect of success.
The court considered the appellant's financial situation when setting the court fee.
The appellant was ordered to bear the court costs.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_134/2007
6B_135/2007 /hum
Urteil vom 17. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigungsgesuch,
Beschwerden gegen die Beschlüsse der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich vom 15. März 2007 (Nr. 641 und 643).
Das Präsidium zieht in Erwägung:
1. X.________ erstattete mit Schreiben vom 22. und 31. Oktober 2006 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen zahlreiche kantonale Oberrichterinnen und -richter u.a. wegen übler Nachrede, Verleumdung, Unterdrückung von Urkunden und Amtsmissbrauch. Am 13. und 22. November 2006 übermittelte die Oberstaatsanwaltschaft die Eingaben von X.________ der Geschäftsleitung des Zürcher Kantonsrats, welche die beiden Anzeigen als Ermächtigungsgesuche zur Einleitung einer Strafverfolgung entgegennahm und diese am 15. März 2007 in getrennten Verfahren (Nr. 641 und 643) abwies.
Dagegen hat X.________ mit je separater Eingabe "nationalwirksame" Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
2. Die beiden vom Beschwerdeführer angefochtenen Beschlüsse der Geschäftsleitung des Zürcher Kantonsrats sind (bis auf die Angezeigten) identisch. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen; andernfalls wird darauf nicht eingetreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Insoweit gelten die gleichen strengen Begründungsanforderungen wie bisher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der staatsrechtlichen Beschwerde. Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein.
Diesen Begründungsanforderungen genügen die beiden Beschwerden nicht. Der Beschwerdeführer nennt zwar verfassungsmässige Rechte, die seiner Meinung nach verletzt sein sollen, er setzt sich jedoch mit den Erwägungen der angefochtenen Beschlüsse nicht auseinander. Auch soweit er das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung kritisiert, ist nicht ersichtlich, inwieweit ihm daraus ein Nachteil erwachsen sein soll. Im Übrigen dürften die Beschwerden ohnehin unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG sein. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 BGG). Der Beschwerdeführer trägt daher die bundesgerichtlichen Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist seiner finanziellen Lage Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Präsidium:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Geschäftsleitung des Kantonsrats des Eidgenössischen Standes Zürich sowie der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: