Procedural Non-Appearance in Epidemics Act Violation Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant was penalized by the Public Prosecutor's Office in Bischofszell with a fine of 100 Swiss Francs for violating the Epidemics Act in connection with the COVID-19 special provisions. The complainant protested the penal order, but subsequently did not appear for a hearing without a valid excuse, leading the prosecutor to dismiss the objection. The complainant's appeal against this dismissal was rejected by the Thurgau Cantonal Court, prompting further appeal to the Federal Supreme Court. However, the appeal did not meet the required reasoning standards as the complainant failed to demonstrate any legal errors by the lower court or valid reasons for missing the hearing. Consequently, the Federal Supreme Court did not consider the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 355 Abs. 2 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Procedural Non-Appearance in Epidemics Act Violation Case: The complainant protested the penal order, but subsequently did not appear for a hearing without a valid excuse, leading the prosecutor to dismiss the objection. The complainant's appeal against this dismissal was rejected by the Thurgau Cantonal Court, prompting further appeal to the Federal Supreme Court. However, the appeal did not meet the required reasoning standards as the complainant failed to demonstrate any legal errors by the lower court or valid reasons for missing the hearing. Consequently, the Federal Supreme Court did not consider the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to lack of proper grounds, applied in the dispositive.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1339/2021
Urteil vom 17. Januar 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einspracherückzug (Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Oktober 2021 (SW.2021.115).
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Bischofszell bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 2. September 2021 wegen Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz (in Verbindung mit der Covid-19-Verordnung besondere Lage) mit einer Busse von Fr. 100.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. September 2021Einsprache. Am 22. September 2021 schrieb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zufolge Rückzugs der Einsprache als erledigt ab, weil der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen sei. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 26. Oktober 2021 ab. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
3. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Dass er die Vorladung zur Einvernahme nicht erhalten hat oder sie nicht korrekt zugestellt worden ist, macht er nicht geltend. Er bringt auch nicht vor, über die Säumnisfolgen gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO nicht belehrt worden zu sein bzw. die fragliche Belehrung nicht verstanden zu haben. Seine Kritik vor Bundesgericht hat mit der Frage, ob er zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erscheinen musste oder nicht, nichts zu tun und geht insofern an der Sache vorbei. Da er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen befasst und er auch vor Bundesgericht keinen nachvollziehbaren Grund dafür anzugeben vermag, weshalb er zur Einvernahme nicht erschien, ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Januar 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill