Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1338/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Untimely Filing After Deadline Expiration

Geschäftsnummer 6B_1338/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed with the Swiss Federal Tribunal regarding compensation and satisfaction following a procedural dismissal. The complainant, identified as A.________, failed to collect a critical postal notification of a previous decision by the Zürich Obergericht, which was considered delivered on the seventh day post the failed delivery attempt. This set a 30-day countdown for appealing, which the complainant failed to meet, submitting the complaint after the deadline. Additionally, the complaint did not meet the necessary substantiation requirements under the applicable legal provisions, leading to non-admittance of the case by the Federal Tribunal. The decision details relate to the timely engagement in procedural processes and fulfillment of formal criteria necessary for appeal acceptance.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 108 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Untimely Filing After Deadline Expiration: The complainant, identified as A.________, failed to collect a critical postal notification of a previous decision by the Zürich Obergericht, which was considered delivered on the seventh day post the failed delivery attempt. This set a 30-day countdown for appealing, which the complainant failed to meet, submitting the complaint after the deadline. Additionally, the complaint did not meet the necessary substantiation requirements under the applicable legal provisions, leading to non-admittance of the case by the Federal Tribunal. The decision details relate to the timely engagement in procedural processes and fulfillment of formal criteria necessary for appeal acceptance.

Schlagwörter

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Entschädigung und Genugtuung (Einstellung) Nichteintreten verspätete Einreichung gesetzliche Frist Klagefrist Verspätungsausschluss Rückzug des Rechtsbegehrens Genugtuung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to failure to observe the deadline.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs are to be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1338/2020

Urteil vom 25.November 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung und Genugtuung (Einstellung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. September 2020 (UH200271-O/U/GRO).

Der Präsident zieht in Erwägung :

1. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

2. Der angefochtene Beschluss wurde der Post am 2. Oktober 2020 zum Versand übergeben. Die mittels Gerichtsurkunde (GU) verschickte Sendung wurde der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2020 zur Abholung gemeldet und am 14. Oktober 2020 an das Obergericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Die Zustellung einer eingeschriebenen bzw. mittels GU verschickten Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste ( Art. 44 Abs. 2 BGG ; vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO ). Da die Beschwerdeführerin aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses mit Zustellungen rechnen musste, gilt der angefochtene Beschluss spätestens als am 12. Oktober 2020 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist der Strafrechtsbeschwerde begann damit am 13. Oktober 2020 zu laufen und endete am 11. November 2020. Die nochmalige Zusendung des Beschlusses durch das Obergericht per A-Post hatte bzw. hat keinen Einfluss auf Beginn und Ende der Beschwerdefrist, worauf die Beschwerdeführerin bereits im Begleitschreiben vom 22. Oktober 2020 hingewiesen worden war. Die Beschwerde ans Bundesgericht wurde der Schweizerischen Post am 22. November 2020 und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist übergeben. Sie ist verspätet. Dass die Beschwerdeführerin die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht sie vor Bundesgericht nicht geltend. Sie stellt auch kein Fristwiederherstellungsgesuch. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Fristwahrung nicht einzutreten.

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht.

3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill