Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1338/2016 KI-generiert

Prosecutor's Decision Challenge and Procedural Costs Imposition

Geschäftsnummer 6B_1338/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a complaint filed by an individual against the decision of a regional court that rejected her appeal against the prosecutor's decision not to pursue a criminal case. The appellant argued that the court imposed procedural costs on her, amounting to CHF 1,100, despite her request to halt the proceedings if she was not granted free legal aid, given her financial situation as a pensioner reliant on supplementary benefits. The court viewed her conditional request as invalid, ultimately upholding the costs while deeming her legal aid application as lacking merit, thus giving rise to her appeal to the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prosecutor's Decision Challenge and Procedural Costs Imposition: The appellant argued that the court imposed procedural costs on her, amounting to CHF 1,100, despite her request to halt the proceedings if she was not granted free legal aid, given her financial situation as a pensioner reliant on supplementary benefits. The court viewed her conditional request as invalid, ultimately upholding the costs while deeming her legal aid application as lacking merit, thus giving rise to her appeal to the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme, Nichteintreten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verfahrenskosten Ausstand des Staatsanwalts Verfahrensrügen anfechtbarer Zwischenentscheid Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 140 IV 279
Ein Rückzug eines Rechtsmittels muss klar, unmissverständlich und bedingungslos erfolgen ( BGE 140 IV 279 E.
6B_204/2015
Appellant's Conditional Acceptance of Judgment as Withdrawal of Appeal
6F_33/2016
Traffic Violation Revision Timeliness and Cost Advance Payment Foreclosure
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to lack of proper grounds according to this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The President ruled on the exception concerning the levying of court costs based on this provision.

Art. 95 BGG

The appeal was not considered to have challenged the previous decision's assessment regarding the lack of merits or the denial of free legal aid correctly under this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1338/2016

Urteil vom 3. Februar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme, Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Oktober 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz wies am 11. Oktober 2016 eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Juli 2016 ab. Gleichzeitig verweigerte sie der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und auferlegte ihr Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'100.--.

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Sie habe die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. August 2016 ausdrücklich darum ersucht, das Verfahren "einzustellen", falls ihr die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werde. Dennoch auferlege ihr die Vorinstanz zu ihrer Überraschung Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'100.--. Sie sei als AHV-Rentnerin mit Ergänzungsleistungen nicht in der Lage, diese zu bezahlen.

2. Die Vorinstanz erklärte den Antrag der Beschwerdeführerin, wonach das Verfahren nicht weiterzuführen sei, sofern ihr die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werde, als unbeachtlich. Eine Verknüpfung zwischen einem (allfälligen) Rückzug eines Rechtsmittels und einer Bedingung sei nicht zulässig (angefochtener Entscheid, S. 6). Inwiefern diese Beurteilung durch die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Ein Rückzug eines Rechtsmittels muss klar, unmissverständlich und bedingungslos erfolgen ( BGE 140 IV 279 E. 2.1; 119 V 36 E. 1b; Urteil 6B_204/2015 vom 30. März 2015 E. 2) und kann nicht vom Ergebnis der Beurteilung weiterer Anträge abhängig gemacht werden (Urteil 6F_33/2016 vom 3. Januar 2017 E. 4.4).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die Vorinstanz gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO wegen Aussichtslosigkeit ab. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Einschätzung in Frage stellen würde. Die Kosten auferlegte ihr die Vorinstanz in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO , wobei sie die Gerichtsgebühr am unteren Rand des anwendbaren Rahmentarifs für Beschwerdeverfahren festsetzte (§ 13 der Verordnung des Kantons Basel-Landschaft über die Gebühren der Gerichte; Gebührentarif; GebT, SGS 170.31). Die Beschwerdeführerin befasst sich in ihrer Beschwerde nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz. Inwiefern deren Vorgehen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen bzw. willkürlich sein könnte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerde vermag den Begründungsanforderungen von Abs. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Es ist darauf mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill