Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1337/2016 KI-generiert

Heir's Lack of Standing to Appeal Dismissal of Forgery Investigation

Geschäftsnummer 6B_1337/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the alleged forgery of powers of attorney connected to the transfer of real estate properties between family members. In November 2011, two spouses transferred their properties to their daughter and grandson, allegedly using forged signatures. The son of the transferors filed a criminal complaint for forgery, asserting that his parents' signatures were falsified and claiming that his mother denied signing any such power of attorney. The public prosecutor’s office initially opened a case but later discontinued it. The son, along with his siblings, sought to participate in the legal proceedings as parties, contesting the decision to drop the charges and requesting the case to be reopened. However, the court ruled that the son did not have standing as he was not directly harmed by the alleged crimes committed against his parents, and thus his rights as a private plaintiff were not recognized.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 104 Abs. 1 StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 121 Abs. 1-2 StPO; Heir's Lack of Standing to Appeal Dismissal of Forgery Investigation: In November 2011, two spouses transferred their properties to their daughter and grandson, allegedly using forged signatures. The son of the transferors filed a criminal complaint for forgery, asserting that his parents' signatures were falsified and claiming that his mother denied signing any such power of attorney. The public prosecutor’s office initially opened a case but later discontinued it. The son, along with his siblings, sought to participate in the legal proceedings as parties, contesting the decision to drop the charges and requesting the case to be reopened. However, the court ruled that the son did not have standing as he was not directly harmed by the alleged crimes committed against his parents, and thus his rights as a private plaintiff were not recognized.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung, Parteistellung (Urkundenfälschung) Aktivlegitimation der Erben Urkundenfälschungsverfahren Strafanzeige Parteistellung der Staatsanwaltschaft Mobiliarvermögen Stellung des Opfers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1337/2016

Urteil vom 2. Juni 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung, Parteistellung (Urkundenfälschung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. September 2016.

Sachverhalt:

A. Am 28. und 29. November 2011 übertrugen die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ drei ihrer Liegenschaften schenkungsweise an eine Tochter und einen Enkel, wobei sie sich von Notariatsmitarbeiterinnen vertreten liessen. Am 24. Februar 2014 erstattete X.________, der Sohn der Schenkenden und Bruder bzw. Onkel der Beschenkten, bei der Kantonspolizei Basel-Landschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung und anderer infrage kommender Delikte. Er brachte vor, auf den Vollmachten zur Übertragung der Liegenschaften seien die Unterschriften seiner Eltern gefälscht worden. Die Mutter bestreite, je eine derartige Vollmacht unterzeichnet zu haben; den im November 2013 verstorbenen Vater habe er infolge Demenz nicht mehr hierzu befragen können. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eröffnete ein Strafverfahren, stellte dieses aber am 5. April 2016 wieder ein.

Gegen die Verfahrenseinstellung erhob der Willensvollstrecker der mittlerweile ebenfalls verstorbenen B.A.________ Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses gewährte X.________ und seinen Geschwistern Akteneinsicht und gab ihnen Gelegenheit zur fakultativen Stellungnahme. X.________ beantragte die Weiterführung des Strafverfahrens. Ausserdem seien er und seine Geschwister als Parteien in das Verfahren einzubeziehen. Mit Beschluss vom 13. September 2016 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde des Willensvollstreckers mangels Legitimation nicht ein.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Kantonsgericht sei anzuweisen, ihn bzw. alle Mitglieder eines 2007 unterzeichneten "Familienvertrages" als Partei zuzulassen. Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren weiterzuführen. Es sei festzustellen, dass der "Familienvertrag" rechtsgültig sei und die Strafuntersuchung allein wegen dessen Verletzung weitergeführt werden müsse.

Erwägungen:

1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann ( Art. 81 lit. b Ziff. 5 BGG ). Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Die Privatklägerschaft muss aber vor Bundesgericht darlegen, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Der Beschwerdeführer zeigt dies nicht auf und es ist weder aufgrund der Natur der untersuchten Straftat noch aus den Akten ohne Weiteres ersichtlich (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Die Beschwerde genügt den strengen Begründungsanforderungen des Bundesgerichts nicht. Darauf ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die seiner Auffassung nach unzulässige Einstellung des Verfahrens rügt ( BGE 141 IV 1 E. 1.1).

Soweit der Beschwerdeführer hingegen geltend macht, die Vorinstanz habe seine Parteistellung zu Unrecht verneint und sich mit seinen Begehren nicht auseinander gesetzt, rügt er eine Verletzung von formellen Rechten. Dazu ist er unabhängig von der Legitimation in der Sache berechtigt (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. Gleiches gilt für den Einwand, die Staatsanwaltschaft habe ihm trotz Zusicherung vor Einstellung des Verfahrens das Recht zur Stellungnahme verweigert und ihm die Einstellung nicht mitgeteilt.

2. Streitgegenstand bilden die prozessuale Stellung des Beschwerdeführers sowie die daraus fliessenden Rechte.

2.1.

2.1.1. Parteien im Verfahren sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO : die beschuldigte Person (lit. a); die Privatklägerschaft (lit. b) und im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (lit. c). Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich der Person, die Anzeige erstattet, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind ( Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO ; zur Beschwerdelegitimation vgl. Urteil 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1).

2.1.2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 StPO ). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Abs. 3). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Abs. 4). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Dies gilt unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dann nicht, wenn die geschädigte Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Konstituierung zu äussern, etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat ( BGE 141 IV 380 E. 2.2 mit Hinweis).

2.1.3. Geschädigte Person ist, wer durch eine Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO ). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist ( BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 141 IV 380 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die (gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen) Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person, namentlich deren Erben, sind von einer Straftat zum Nachteil des Erblassers bloss mittelbar verletzt und haben keine originären Verfahrensrechte. Sie stehen daher ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO . Als mittelbar Geschädigte können sie sich unter Vorbehalt der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1-2 StPO grundsätzlich nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren.

Nach Art. 121 Abs. 1 StPO gehen die Verfahrensrechte der geschädigten Person auf ihre Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über, wenn diese stirbt, ohne auf ihre Rechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben. Dies gilt zufolge Abs. 2 der genannten Bestimmung jedoch nur für jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen, mithin nur für die Rechte zur adhäsionsweisen Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche der geschädigten Person. Erbberechtigte Angehörige ohne Opfereigenschaft im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO haben daher keine Legitimation zur Strafklage. Als nicht vererbliches, höchstpersönliches Recht erlischt diese vielmehr mit dem Tod der geschädigten Person. Es spielt keine Rolle, ob die geschädigte Person als Folge der Straftat oder später, während oder allenfalls noch vor der Einleitung des Strafverfahrens aus welchem Grund auch immer stirbt (Urteile 1B_57/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 4.1, 4.4; 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.3.2 f.; je mit Hinweisen; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 N. 10, 26 f. zu Art. 115 StPO ; N. 3 ff., 20 ff. zu Art. 121 StPO ).

2.2.

2.2.1. Der Beschwerdeführer beanzeigte am 24. Februar 2014 unter anderem Urkundenfälschungen, mutmasslich begangen im November 2011 zum Nachteil seiner Eltern durch Unterzeichnung zweier Vollmachten zur schenkungsweisen Übertragung mehrerer Liegenschaften. Nach dem hievor Gesagten war er als Anzeigesteller nicht Verfahrenspartei und daher nur unter der Voraussetzung unmittelbarer Betroffenheit in eigenen Interessen zur Beteiligung am Verfahren berechtigt (oben E. 2.1). Entgegen seiner Auffassung begründen die behaupteten Urkundenfälschungen oder anderweitigen Vermögensdelikte zum Nachteil seiner Eltern aber keine solche Betroffenheit des Beschwerdeführers. Da die behaupteten Straftaten noch zu Lebzeiten der Eltern begangen worden sein sollen, waren zum damaligen Zeitpunkt alleine sie Träger des durch Straftaten gegen das Vermögen (mit) geschützten Rechtsguts und als dadurch Geschädigte zur Zivil- und Strafklage berechtigt (zur Urkundenfälschung vgl. dazu: BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer als nachmaliger Erbe war davon nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen. Ihm stand das Recht zur Straf- oder Zivilklage daher nicht zu.

Nichts Anderes ergibt sich - unabhängig von dessen Gültigkeit - aus dem 2007 geschlossenen "Familienvertrag" zwischen den Eltern und den späteren Erben. Auch insoweit sind die Erben als Vertragspartner der direkt geschädigten Eltern von einer Straftat zu deren Nachteil nur sog. Reflexgeschädigte und bloss mittelbar verletzt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 28 zu Art. 115 StPO ). Aus dem "Familienvertrag" bzw. einer Verletzung desselben lässt sich daher weder eine Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren, noch die Verpflichtung der Behörden zur Fortsetzung der Untersuchung ableiten.

Schliesslich war der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Erbenstellung nicht zur Strafklage legitimiert. Die diesbezügliche Legitimation der Eltern ist mit deren Tod erloschen gleichgültig, ob diese vor oder nach der Anzeigestellung verstorben sind. Ihre Verfahrensrechte konnten nur insoweit auf die gesetzlichen Erben übergehen, als es für die Geltendmachung einer Zivilklage erforderlich ist (oben E. 2.1). Der Beschwerdeführer macht aber keine Zivilansprüche geltend, noch hat er solche anhängig gemacht oder in Aussicht gestellt. Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, ihm im Hinblick auf einen allfälligen Zivilprozess gegenüber den Miterben die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen. D as Strafverfahren darf nicht nur als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

2.2.2. Vorinstanz und Staatsanwaltschaft verneinen eine Parteistellung des Beschwerdeführers resp. eine Stellung als Privatkläger nach dem Gesagten zu Recht. Unter diesen Umständen waren sie weder gehalten, ihm nach Art. 318 StPO den Abschluss des Verfahrens unter Gewährung des Rechts, Beweisanträge zu stellen, anzuzeigen noch mussten sie ihm die Einstellungsverfügung eröffnen, da er zur Beschwerde nicht legitimiert war. Mangels Geschädigtenstellung musste die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auch nicht auf sein (nicht bestehendes) Konstituierungsrecht als Privatkläger aufmerksam machen. Als Anzeige stellende Person, die weder geschädigt noch Privatkläger ist, hatte er lediglich ein Recht darauf, dass ihm die Strafverfolgungsbehörde auf Anfrage mitteilt, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wurde. Weitergehende Verfahrensrechte standen ihm nicht zu ( Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO ). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er um Mitteilung des Verfahrensabschlusses ersucht hätte. Eine Verletzung seines diesbezüglichen Rechts ist nicht ersichtlich, zumal er vom Verfahrensausgang unstreitig Kenntnis erlangt hat. Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, weil sie sich mit seinen Argumenten nicht auseinandersetzt. Indem sie ihn zur fakultativen Stellungnahme eingeladen hat, ist sie über das gesetzlich Notwendige bereits hinaus gegangen.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt