Petitioner Lacks Standing to Appeal Discontinuance of Theft Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint made by an individual against his estranged wife, alleging that she stole 7,000 Swiss francs from a safe in their former shared home and issued threats against him. Following an investigation, the public prosecutor's office dismissed the case. The individual challenged this decision, but the relevant court upheld the dismissal. He subsequently appealed to the federal court without clearly stating his legal claims, seeking to have the criminal proceedings reopened. The court found that he did not provide sufficient reasons or evidence to support his claims or demonstrate the impact on any civil claims, leading to the rejection of his appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Petitioner Lacks Standing to Appeal Discontinuance of Theft Investigation: Following an investigation, the public prosecutor's office dismissed the case. The individual challenged this decision, but the relevant court upheld the dismissal. He subsequently appealed to the federal court without clearly stating his legal claims, seeking to have the criminal proceedings reopened. The court found that he did not provide sufficient reasons or evidence to support his claims or demonstrate the impact on any civil claims, leading to the rejection of his appeal.
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KI-generiertUsed to rule on the inadmissibility of the appeal due to insufficient substantiation.
Used to reject the request for legal aid because the claims appeared hopeless.
Used to take the appellant's financial situation into account when determining the court costs.
Used to impose the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1337/2015
Urteil vom 6. Januar 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Diebstahl usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. November 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wirft seiner Ehefrau Diebstahl und Drohung vor. Einerseits habe sie aus einem Tresor in der ehemals gemeinsamen Wohnung Bargeld in Höhe von Fr. 7'000.-- entwendet. Anderseits habe sie ihm gesagt, dass Gott ihn strafen sollte und sie sich rächen werde. Als er in der folgenden Nacht nach Hause gekommen sei, seien verschiedene Leute in der Wohnung gewesen, darunter ein Geheimdienstmitarbeiter aus Bangladesh, der eigens in die Schweiz gereist sei. Der Beschwerdeführer habe dies als Drohung aufgefasst.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur stellte das Strafverfahren am 1. Juli 2015 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 11. November 2015 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich will er, dass das Strafverfahren wieder aufgenommen wird.
2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht zu seiner Legitimation nicht. Jedenfalls in Bezug auf die der Ehefrau vorgeworfene Drohung ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, um welche Zivilforderung es gehen könnte. In Bezug auf die angeblich entwendeten Fr. 7'000.-- kann die Frage letztlich offenbleiben. Die Vorinstanz stellt fest, es lasse sich nicht nachprüfen, ob sich der angeblich für offenstehende Mietzinsen bereitgehaltene Bargeldbetrag überhaupt im Tresor befand; der Beschwerdeführer habe diesbezüglich keine Beweismittel genannt (Beschluss S. 10). Auch vor Bundesgericht legt der Beschwerdeführer keine entsprechenden Beweismittel vor. Folglich vermag er nicht darzutun, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre. Soweit der Beschwerdeführer dazu überhaupt legitimiert ist, ist a uf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 5) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn