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6B_1335/2017 KI-generiert

Failure to Challenge Appellate Reasoning in False Alarm Case

Geschäftsnummer 6B_1335/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant who failed to appear for a summons related to a criminal order regarding a false alarm. As a result, the prosecution declared that the objection to the order, issued in December 2016, was no longer valid. This decision was subsequently upheld by a higher court in October 2017. The defendant later filed a complaint to a federal court, but did not adequately address the substance of the previous ruling. Consequently, the federal court determined it could not accept the complaint due to lack of sufficient reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Challenge Appellate Reasoning in False Alarm Case: As a result, the prosecution declared that the objection to the order, issued in December 2016, was no longer valid. This decision was subsequently upheld by a higher court in October 2017. The defendant later filed a complaint to a federal court, but did not adequately address the substance of the previous ruling. Consequently, the federal court determined it could not accept the complaint due to lack of sufficient reasoning.

Schlagwörter

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Vorladung Schreckung der Bevölkerung Pflicht zum persönlichen Erscheinen Einrede der Verfassungswidrigkeit Beweislosigkeit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted (Nichteintreten) using the simplified procedure.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as the reason why the appeal lacks a proper submission/reasoning, leading to non-admission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in relation to the decision not to impose costs (keine Kosten erhoben).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1335/2017

Urteil vom 19. März 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erledigung nach Einsprache gegen Strafbefehl (falscher Alarm), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Oktober 2017 (UH170273).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Nachdem die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemässer Vorladung zu einer Einvernahme nicht erschienen war, trat die Staatsanwaltschaft Limmattal Albis am 23. August 2017 auf eine Einsprache nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 14. Dezember 2016 mit dem Nichteintreten auf die Einsprache rechtskräftig geworden war. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 5. Oktober 2017 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe ans Bundesgericht, ohne in der Sache einen eigentlichen Antrag zu stellen.

Mit dem Umstand, dass sie der Vorladung zur Einvernahme keine Folge leistete und der Strafbefehl mit dem Nichteintreten auf die Einsprache rechtskräftig wurde, befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Ihr sinngemässer Verweis auf frühere Eingaben an das Obergericht, welche sie dem Bundesgericht in der Beilage einreicht, genügt nicht, da sich die Begründung der Beschwerde auf den angefochtenen Beschluss beziehen muss ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Mit dem angefochtenen Beschluss bzw. dessen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht ansatzweise, inwiefern der Beschluss des Obergerichts gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill