Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance and Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a decision by the Prosecutor's Office, which had decided to terminate proceedings related to a charge of disloyal business management. The Cantonal Court of Graubünden dismissed the complaint based on procedural issues, specifically due to the late submission of the appeal, which was sent via the German postal service and arrived late at the Swiss postal service. The appellant attempted to challenge this dismissal in the Federal Tribunal, indicating a desire to prevent the termination of the criminal proceedings, despite acknowledging the failure to meet the required deadlines and formal requirements for the complaint process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 40 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance and Insufficient Substantiation: The Cantonal Court of Graubünden dismissed the complaint based on procedural issues, specifically due to the late submission of the appeal, which was sent via the German postal service and arrived late at the Swiss postal service. The appellant attempted to challenge this dismissal in the Federal Tribunal, indicating a desire to prevent the termination of the criminal proceedings, despite acknowledging the failure to meet the required deadlines and formal requirements for the complaint process.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted due to lack of proper reasoning, applied in the dispositive.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1334/2015
Urteil vom 21. Januar 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (ungetreue Geschäftsbesorgung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 30. November 2015.
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Am 30. November 2015 trat das Kantonsgericht von Graubünden auf eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Oktober 2015 nicht ein, weil die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel bei der Deutschen Post aufgegeben hatte und es in der Folge zu spät bei der Schweizerischen Post einging. Eine nachgereichte und verspätete Eingabe genügte überdies den Begründungsanforderungen nicht.
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt sie an, dass das Strafverfahren nicht eingestellt werden soll.
2. Die Beschwerde wurde in Deutschland durch einen "Rechtsbeistand" abgefasst, der nicht Anwalt im Sinne von Art. 40 BGG ist. Das Bundesgericht kann darauf nur eintreten, weil die Eingabe überdies durch die Beschwerdeführerin persönlich unterzeichnet wurde.
3. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Die Beschwerdeführerin befasst sich zur Hauptsache mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Oktober 2015. Diese Vorbringen sind unzulässig, da vorliegend nur die Fristwahrung und die Begründungsanforderungen des kantonalen Rechtsmittels geprüft werden können.
Sachgerecht stellt die Beschwerdeführerin im Übrigen fest, sie müsse die Auffassung der Vorinstanz "aufgrund unserer Nichterfüllung der Frist- und Formerfordernisse zwangsläufig so hinnehmen" (Beschwerde S. 1). Sie anerkennt somit ausdrücklich, die Frist- und Formerfordernisse nicht eingehalten zu haben. Die Rüge, die kurze Beschwerdefrist erscheine ihr "mehr als sonderbar", genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Oberholzer
Der Gerichtsschreiber: Monn