Defendant v. State: Defamation Appeal Dismissed for Insufficient Factual Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was convicted of defamation by a court in Bern after he accused a police officer of making a derogatory remark during a phone call. The court sentenced him to a fine and proposed a probationary period. The individual appealed the conviction, claiming he should be acquitted. However, the Supreme Court found that the appeal did not sufficiently argue how the previous decision violated legal principles and did not address the lower court's reasoning, leading to the dismissal of his appeal. The court also imposed costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant v. State: Defamation Appeal Dismissed for Insufficient Factual Challenge: The court sentenced him to a fine and proposed a probationary period. The individual appealed the conviction, claiming he should be acquitted. However, the Supreme Court found that the appeal did not sufficiently argue how the previous decision violated legal principles and did not address the lower court's reasoning, leading to the dismissal of his appeal. The court also imposed costs on the appellant.
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KI-generiertThe appeal was not entertained due to insufficient grounds, based on the simplified procedure of Art. 108 BGG.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1332/2015
Urteil vom 16. Februar 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verleumdung, Willkür, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 9. Oktober 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer am 9. Oktober 2015 im Berufungsverfahren wegen Verleumdung zu einer Geldstrafe von vier Tagessätzen zu Fr. 30.-- mit aufgeschobenem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 30.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Der Beschwerdeführer hatte einen Beamten der Kantonspolizei Bern dem Polizeikommando gegenüber in einem Mail bezichtigt, ihn anlässlich eines Telefongesprächs einen "gottverdammten huren Feigling" genannt zu haben. Das Obergericht kam zum Schluss, dass diese Äusserung am Telefon nicht gefallen sei.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, er sei freizusprechen.
2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchen Gründen dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zu Sachverhalt und Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Würdigung geäussert (Urteil S. 5 - 8 E. III und IV). Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner zehn Seiten umfassenden Eingabe nirgends auf die Erwägungen der Vorinstanz, sondern schildert einfach die Angelegenheit aus seiner Sicht, soweit seine Ausführungen nicht ohnehin an der konkreten Streitsache vorbeigehen. Weder ist aus seiner Eingabe konkret ersichtlich, inwieweit seine Parteirechte verletzt worden wären, noch wird ausgeführt, weshalb die Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein soll. Mit dem schlichten Hinweis, es stehe "Aussage gegen Aussage", lässt sich nicht dartun, dass das Abstellen auf den Polizeibeamten willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn