Complainant Lacks Standing in Foreign Insurance Fraud Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA dispute arose after a physical altercation in Bosnia, where the complainant sustained a severe head injury. Subsequently, the complainant accused the other party of fraud related to insurance benefits, claiming that the injuries led to an epileptic seizure, which they argued was falsely represented. The local prosecution dismissed the fraud case against the accused, prompting the complainant to appeal this decision to a higher court. The superior court also rejected the appeal regarding the dismissal of the fraud allegations, leading the complainant to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal, where the legitimacy of the appeal was scrutinized.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 146 StGB, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Standing in Foreign Insurance Fraud Investigation: Subsequently, the complainant accused the other party of fraud related to insurance benefits, claiming that the injuries led to an epileptic seizure, which they argued was falsely represented. The local prosecution dismissed the fraud case against the accused, prompting the complainant to appeal this decision to a higher court. The superior court also rejected the appeal regarding the dismissal of the fraud allegations, leading the complainant to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal, where the legitimacy of the appeal was scrutinized.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural provision regarding simplified inability to enter a judgment.
The request for legal aid was denied based on this provision because the legal claims appeared hopeless.
The financial situation of the appellant was to be taken into account when determining the court costs.
The appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1331/2016
Urteil vom 16. Februar 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Postfach 540, 3930 Visp,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Betrug),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 25. Oktober 2016.
Erwägungen:
1. Am 23. Oktober 2013 kam es in Bosnien zu einer tätlichen Auseinandersetzung u.a. zwischen dem Beschwerdeführer und A.________, bei der sich Letzterer ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zuzog. Am 3. Juni 2014 erlitt dieser zudem einen epileptischen Anfall, bei welchem es sich gemäss ärztlichem Zeugnis um eine Spätfolge der schweren Kopfverletzungen handelte. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Juni 2015 in Bosnien wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A.________ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
2. Der Beschwerdeführer erstattete am 6. November 2014Strafanzeige gegen A.________ wegen Betrugs. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 16. März 2016 ein. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 25. Oktober 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen den Entscheid vom 25. Oktober 2016 gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
3. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Zur Beschwerde legitimiert ist insbesondere die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 StPO ). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO ).
Der Privatkläger muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
4. Der Beschwerdeführer wirft A.________ vor, er habe zu Unrecht Leistungen der Unfallversicherung bezogen. In Bezug auf einen möglichen Versicherungsbetrug kann der Beschwerdeführer jedoch von vornherein nicht als geschädigte Person im Sinne der zuvor zitierten Bestimmungen gelten, weshalb er insofern nicht zur Beschwerde legitimiert ist.
5. Der Beschwerdeführer beschuldigt A.________ zudem des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB . Dieser habe die posttraumatische Epilepsie nur vorgetäuscht, hierfür falsche ärztliche Atteste eingeholt und keine diagnostischen Untersuchungen wie EEGs eingereicht. Der Beschwerdeführer sieht seinen finanziellen Schaden im Erwerbsausfall, den er während der Verbüssung der Haftstrafe erleide, sowie in der Zivilforderung, welche A.________ wegen der Verletzung vom 23. Oktober 2013 noch geltend zu machen gedenke.
Der Beschwerdeführer wurde in Bosnien rechtskräftig verurteilt. Ob die Strafe allenfalls zu hoch ausgefallen ist, weil das bosnische Strafgericht diesem nicht nur das schwere Schädel-Hirn-Trauma, sondern als Spätfolge zu Unrecht auch den Epilepsieanfall anrechnete, ist nicht von den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zu beurteilen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht ansatzweise hervor, inwiefern sich A.________ des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB strafbar gemacht haben soll und welche Zivilforderungen dem Beschwerdeführer aus Betrug zustehen könnten. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld