Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1331/2015 KI-generiert

Jurisdiction Over Release Request During Execution of Statutory Measures Following Pre-Trial Detention

Geschäftsnummer 6B_1331/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of multiple serious bodily injury offenses and sentenced to three years in prison, along with mandatory therapeutic and addiction treatments. After his conviction, the individual filed for immediate release from security detention, but the court system declared itself incompetent to adjudicate this request and referred it back to the authorities responsible for executing the sentence. Subsequent legal proceedings saw the prosecution challenging the dismissal of the individual's release request, and an appellate court later ruled that the original court had improperly refused to consider the request based on jurisdiction. Ultimately, the individual's release request was deemed moot after he was transferred to a different facility under a treatment order, leading to new legal arguments regarding his continued detention status.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 60 StGB, Art. 440 Abs. 1 StPO, Art. 220 Abs. 2 StPO, Art. 31 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Jurisdiction Over Release Request During Execution of Statutory Measures Following Pre-Trial Detention: After his conviction, the individual filed for immediate release from security detention, but the court system declared itself incompetent to adjudicate this request and referred it back to the authorities responsible for executing the sentence. Subsequent legal proceedings saw the prosecution challenging the dismissal of the individual's release request, and an appellate court later ruled that the original court had improperly refused to consider the request based on jurisdiction. Ultimately, the individual's release request was deemed moot after he was transferred to a different facility under a treatment order, leading to new legal arguments regarding his continued detention status.

Schlagwörter

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Haftentlassung Qualifikation der Haft (Sicherheitshaft, Massnahmenvollzug) Untersuchungshaft Straf- und Massnahmenvollzug Gefängnisstrafe Körperverletzung Disziplinarrecht sichernde Massnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 59 StGB
Zudem wurden eine stationäre therapeutische Massnahme ( Art. 59 StGB ) und eine stationäre Suchtbehandlung ( Art.
Art. 60 StGB
59 StGB ) und eine stationäre Suchtbehandlung ( Art. 60 StGB ) angeordnet.
Art. 440 Abs. 1 StPO
Das Bundesgericht erwog, aus Art. 440 Abs. 1 StPO lasse sich nicht ableiten, dass zum Entscheid über die Entlassung aus der vom Berufungsgericht im Urteil angeordneten Sicherheitshaft nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils die Vollzugsbehörde zuständig sei.
Art. 220 Abs. 2 StPO
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht, namentlich von Art. 220 Abs. 2 StPO sowie Art.
Art. 31 BV
2 StPO sowie Art. 31 BV und Art.
Art. 5 Ziff. 4 EMRK
31 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK , indem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid formal von bestehendem Massnahmenvollzug ausgehe, obwohl er sich faktisch nach wie vor beziehungsweise wieder in Sicherheitshaft befinde.
Art. 30 Abs. 2 SMVG
g und Art. 30 Abs. 2 SMVG/BE in das Regionalgefängnis Bern zurückverlegt, da er sich im Massnahmenvollzug in der Justizvollzugsanstalt Solothurn äusserst renitent verhalten hatte (kant.
Art. 30 Abs. 1 SMVG
Es handelt sich vielmehr um eine Fortsetzung des Vollzugs (siehe dazu Art. 30 Abs. 1 SMVG/BE) in einem Gefängnis, welches gemäss Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

The party's request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was granted.

Art. 66 al. 1 LTF

No court costs were levied in this decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

SK 2021 342 (2021-10-20) · be
Refusal to Annul Stationary Therapeutic Measure Upheld Despite Treatment Refusal and Recidivism Risk
«…dere. Es handle sich um eine Fortsetzung des Vollzugs, einfach vor- übergehend in einem Gefängnis (vgl. Urteil des BGer 6B_1331/2015 vom 13. Ja- nuar 2016 E. 2.12). Dennoch ist der Beschwerdeführer baldmöglichst wieder in ei- ne geeignete Einrichtung z…»
SK 2019 136 (2019-06-11) · be
Inmate Transfer Challenge from Therapeutic Facility to Prison Upheld
«…eführer ausführen, der vorliegende Fall sei nicht vergleichbar mit der Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 6B_1331/2015 vom 13. Januar 2015. Der Unterschied sei, dass im zitierten Entscheid die Strafe noch nicht vollzogen gewes…»
SK 2018 418 (2019-02-25) · be
Legality of Transfer and Solitary Confinement for Patient Under Therapeutic Measure for Attempted Homicide
«…vgl. Urteil 20 des Bundesgerichts 6B_1331/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.1 in fine), ohne dabei einen Widerspruch mit den bundesrechtlichen Vorgaben auszumachen.…»
SK 2016 61 (2016-10-26) · be
Transfer from Treatment to Detention Legality Review
«…Art. 30 SMVG bezieht sich ausdrücklich auf die Fortsetzung des Vollzugs (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1331/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.1; an der Rechtsnatur bzw. am Rechts- grund des Freiheitsentzuges ändert sich mit der Verlegun…»
SK 2016 167 (2016-07-13) · be
Appeal Against Stationary Measure Execution and Denial of Legal Aid
«…Die POM verweist in ihrer Eingabe vom 28. Juni 2016 (pag. 103 ff.) zu Recht auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1331/2015 vom 13. Januar 2016 in gleicher Sa- che, wonach ein Haftentlassungsgesuch nicht das richtige Mittel ist, um sich…»
1B_224/2016 (2016-07-01)
Prisoner Treatment Enforcement Review Rejection
«…h ist deshalb nicht das richtige Mittel, um sich gegen den fortdauernden Freiheitsentzug zu wehren (ausführlich: Urteil 6B_1331/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.1 f.). Aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 220 Abs. 2 StPO ergibt sich ebendies: A…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1331/2015

Urteil vom 13. Januar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Simone Gasser, Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Haftentlassung; Qualifikation der Haft (Sicherheitshaft, Massnahmenvollzug),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 11. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A. A.a. X.________ wurde mit Entscheid der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2014 unter anderem der mehrfachen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem wurden eine stationäre therapeutische Massnahme ( Art. 59 StGB ) und eine stationäre Suchtbehandlung ( Art. 60 StGB ) angeordnet. Ausserdem ordnete das Obergericht die Fortdauer der Sicherheitshaft an. Eine von X.________ gegen den Entscheid vom 15. Oktober 2014 erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_43/2015 vom 18. Mai 2015 ab.

Mit Haftentlassungsgesuch vom 20. August 2015 an die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern beantragte X.________ seine umgehende Entlassung aus der Sicherheitshaft. Am 21. August 2015 leitete die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug das Gesuch an die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern weiter. Diese retournierte das Gesuch am 24. August 2015 an die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug. Diese hielt mit Schreiben vom 26. August 2015 ausdrücklich daran fest, dass die 1. Strafkammer des Obergerichts zur Beurteilung des Gesuchs zuständig sei.

Mit Beschluss vom 10. September 2015 trat die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern auf das Haftentlassungsgesuch mangels Zuständigkeit nicht ein. Das Gericht ordnete an, dass das Haftentlassungsgesuch zur weiteren Behandlung zurück an die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern gehe.

A.b. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erhob mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragte, der Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. September 2015 sei aufzuheben und die Sache zum Entscheid über das Haftentlassungsgesuch an die 1. Strafkammer des Obergerichts zurückzuweisen.

Am 14. Oktober 2015 teilte das Obergericht des Kantons Bern dem Bundesgericht mit, dass X.________ mit Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern vom 12. Oktober 2015 zum Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2014 angeordneten stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB mit Vollzugsbeginn ab 12. Oktober 2015 in die Justizvollzugsanstalt Solothurn eingewiesen worden sei.

Mit Verfügung des Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung vom 15. Oktober 2015 wurden die Verfahrensbeteiligten eingeladen, sich bis zum 23. Oktober 2015 zur Frage der Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu äussern.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 teilte die Anwältin von X.________ dem Bundesgericht mit, dass dieser am 23. Oktober 2015 wieder zurück in Sicherheitshaft in das Regionalgefängnis Bern versetzt werde. Das Bundesgericht ging daher davon aus, dass sich X.________ wieder in Sicherheitshaft und nicht im Massnahmenvollzug befinde.

A.c. Das Bundesgericht hiess mit Urteil 6B_1055/2015 vom 18. November 2015 die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gut, hob den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 10. September 2015 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht erwog, aus Art. 440 Abs. 1 StPO lasse sich nicht ableiten, dass zum Entscheid über die Entlassung aus der vom Berufungsgericht im Urteil angeordneten Sicherheitshaft nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils die Vollzugsbehörde zuständig sei. Vielmehr ergebe sich aus der Gesamtheit der Bestimmungen der Strafprozessordnung betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft und die Entlassung aus dieser Haft, dass zum Entscheid das Gericht zuständig sei, welches die Strafe oder Massnahme ausgesprochen habe. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie auf das Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft nicht eingetreten sei mit der Begründung, dass sie zu dessen Beurteilung nicht zuständig sei (zitiertes Bundesgerichtsurteil E. 2.3).

B. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2015 trat die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern auf das Haftentlassungsgesuch von X.________ vom 20. August 2015 infolge Gegenstandslosigkeit nicht ein.

C. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Nichteintretensbeschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Dezember 2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Haftentlassungsgesuch vom 20. August 2015 an die Hand zu nehmen und zu beurteilen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht, namentlich von Art. 220 Abs. 2 StPO sowie Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK , indem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid formal von bestehendem Massnahmenvollzug ausgehe, obwohl er sich faktisch nach wie vor beziehungsweise wieder in Sicherheitshaft befinde. Dadurch werde ihm die Möglichkeit der gerichtlichen Haftüberprüfung verwehrt. Die formelle Aufrechterhaltung der Einweisungsverfügung in ein Massnahmezentrum, das ihn gar nicht mehr aufnehmen wolle, und die "vorübergehende Verlegung" in ein Regionalgefängnis unter dem Titel "Massnahmenvollzug" führten einzig (mit) dazu, ihm die Haftüberprüfung zu vereiteln.

2.

2.1. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern verfügte am 12. Oktober 2015, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2015 zum Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2014 ausgesprochenen stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB in die Justizvollzugsanstalt Solothurn eingewiesen werde mit Vollzugsbeginn am 12. Oktober 2015 (kant. Akten p. 113 ff.). Wenige Tage später, am 23. Oktober 2015, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 10 lit. g und Art. 30 Abs. 2 SMVG/BE in das Regionalgefängnis Bern zurückverlegt, da er sich im Massnahmenvollzug in der Justizvollzugsanstalt Solothurn äusserst renitent verhalten hatte (kant. Akten p. 177 f., 245). Der Beschwerdeführer ersuchte um Erlass eines formellen Entscheids betreffend seine Verlegung. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern erliess am 30. November 2015 eine entsprechende Verfügung: Nachdem ein weiterer Verbleib in der Justizvollzugsanstalt Solothurn aufgrund des gezeigten massiv aggressiven und drohenden Verhaltens des Beschwerdeführers nicht mehr möglich sei, sei dieser aus Sicherheits- und Disziplinargründen zur Sicherstellung der vom Gericht ausgesprochenen Massnahme in ein Regionalgefängnis des Kantons Bern zu verlegen. Er habe dort zu verbleiben, bis über das weitere Vorgehen entschieden sei beziehungsweise er zum weiteren Massnahmenvollzug in eine geeignete Einrichtung eingewiesen werden könne (kant. Akten p. 249). Die Verfügung stützt sich auf Art. 30 Abs. 2 des bernischen Gesetzes vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG/BE; BSG 341.1) der lautet:

Aus Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründen können Eingewiesene vorübergehend in ein Gefängnis verlegt werden. Verlegungen bis zu einer Dauer von drei Wochen können durch die Leitung der Vollzugseinrichtung angeordnet werden. Längerfristige Verlegungen sind durch die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion anzuordnen.

Der Eingewiesene wird in Anwendung dieser Bestimmung aus den genannten Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründen von einem Ort zum andern beziehungsweise von einer Einrichtung in eine andere, nämlich in ein Gefängnis, verlegt, wodurch sich aber an der Rechtsnatur beziehungsweise am Rechtsgrund des Freiheitsentzugs nichts ändert. Es handelt sich vielmehr um eine Fortsetzung des Vollzugs (siehe dazu Art. 30 Abs. 1 SMVG/BE) in einem Gefängnis, welches gemäss Art. 10 lit. g SMVG/BE auch dem Vollzug von Massnahmen dient, die aus Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründen vorübergehend nicht anderswo vollzogen werden können. Aus der Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern vom 30. Oktober 2015, welche dem Bundesgericht bei seinem Entscheid 6B_1055/2015 vom 18. November 2015 nicht bekannt war, beziehungsweise aus der in dieser Verfügung genannten Rechtsgrundlage für die Verlegung des Beschwerdeführers in das Regionalgefängnis Bern wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch nach dieser Verlegung sich weiterhin im Massnahmenvollzug befindet.

Die Einweisung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt Solothurn gemäss Verfügung vom 12. Oktober 2015 zwecks Vollzug der Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB erfolgte in Vollstreckung des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2014, das mit der Eröffnung des Bundesgerichtsentscheids 6B_43/2015 vom 18. Mai 2015 vollstreckbar geworden war. Die Rückverlegung des Beschwerdeführers in das Regionalgefängnis Bern per 23. Oktober 2015 wurde gemäss Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern vom 30. Oktober 2015 deshalb angeordnet, weil der Beschwerdeführer sich in der Justizvollzugsanstalt Solothurn äusserst aggressiv verhalten hatte. Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2015 deshalb zum Massnahmenvollzug in die Justizvollzugsanstalt Solothurn eingewiesen wurde, damit sein Haftentlassungsgesuch gegenstandslos werde. Auch wenn der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Justzvollzugsanstalt Solothurn zwecks Massnahmenvollzugs nur eine kurze Episode war, befindet sich der Beschwerdeführer auch während seiner vorübergehenden Verlegung in das Regionalgefängnis Bern, die sich auf Art. 30 Abs. 2 und Art. 10 lit. g SMVG/BE stützt, zurzeit weiterhin im Massnahmenvollzug. Es ist jedoch klarzustellen, dass die stationäre Massnahme auf der Grundlage von Art. 10 lit. g und Art. 30 Abs. 2 SMVG/BE nur "vorübergehend" in einem Gefängnis vollzogen werden kann.

2.2. Da sich der Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids vom 11. Dezember 2015 nicht mehr in Sicherheitshaft befand, hat die Vorinstanz sein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft zu Recht als gegenstandslos erklärt mit der Folge, dass darauf nicht einzutreten war. Ein Haftentlassungsgesuch ist nach den zutreffenden Bemerkungen der Vorinstanz nicht das richtige Mittel, um sich gegen den fortdauernden Freiheitsentzug zu wehren.

3. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er ist finanziell bedürftig. Sein Gesuch ist unter den gegebenen Umständen gutzuheissen. Das Bundesgericht hätte bereits in seinem Urteil 6B_1055/2015 vom 18. November 2015 erkennen können, dass der gemäss einer Mitteilung seiner Rechtsvertreterin in das Regionalgefängnis Bern verlegte Beschwerdeführer sich angesichts der Gründe für diese Verlegung entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin nicht in Sicherheitshaft, sondern weiterhin im Massnahmenvollzug befand, womit sich das vorliegende Verfahren erübrigt hätte. Es sind somit keine Kosten zu erheben, und der Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Simone Gasser, ist eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Simone Gasser, wird eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Näf