Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_133/2021 KI-generiert

Property Owner Lacks Standing in Snow Dumping Prosecution Appeal

Geschäftsnummer 6B_133/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a property owner in the municipality of Glarus Nord who contested the decision of the local authorities after they dismissed his criminal complaints alleging violations of a court-issued prohibition. This prohibition barred anyone except tenants from entering, parking on, or depositing snow on his two properties. The property owner accused the municipal street maintenance service of violating this prohibition by depositing snow onto his properties during snow plowing activities. After the prosecutor decided not to proceed with the case and the cantonal court upheld this decision, the property owner appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing mishandlings such as a failure to address legal questions raised by his complaint. The appeal was based on alleged procedural rights violations and sought to challenge the compliance of non-investigating state actions with the original judicial prohibition.

Legislator-Regeste

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Art. 258 ZPO, Art. 181 StGB, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 123 Abs. 2 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Property Owner Lacks Standing in Snow Dumping Prosecution Appeal: This prohibition barred anyone except tenants from entering, parking on, or depositing snow on his two properties. The property owner accused the municipal street maintenance service of violating this prohibition by depositing snow onto his properties during snow plowing activities. After the prosecutor decided not to proceed with the case and the cantonal court upheld this decision, the property owner appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing mishandlings such as a failure to address legal questions raised by his complaint. The appeal was based on alleged procedural rights violations and sought to challenge the compliance of non-investigating state actions with the original judicial prohibition.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Missachtung eines gerichtlichen Verbots) Nichteintreten zivilrechtlicher Schadenersatz Beschwerdelegitimation Privateigentum Parteistellung der Staatsanwaltschaft Strafanzeige Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal using this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Appellant was ordered to bear the judicial costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_133/2021

Urteil vom 17. Mai 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer,

Beschwerdeführer,

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Missachtung eines gerichtlichen Verbots); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Glarus vom 18. Dezember 2020 (OG.2020.00075).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer zweier Liegenschaften im Dorfgebiet von U.________ (Gemeinde Glarus Nord). Am 29. März 2006 erliess der Kantonsgerichtspräsident auf Gesuch des Beschwerde-führers für die beiden Liegenschaften ein Rechtbot (heute gerichtliches Verbot im Sinne von Art. 258 ZPO ). Danach ist es jedermann bei Busse verboten, die beiden Grundstücke zu betreten und zu befahren, darauf Fahrzeuge abzustellen sowie Schnee abzulagern. Von dieser Anweisung ausgenommen sind einzig die Mieter der beiden Liegenschaften.

Der Beschwerdeführer erstattete am 17. Dezember 2017 und am 3. bzw. 7. Februar 2019 Strafanzeige gegen "die Betreiber des Winterdienstes" bzw. gegen Unbekannt wegen Missachtung des gerichtlichen Verbots sowie wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB . Er wirft dem Strassenunterhaltsdienst der Gemeinde vor, beim Schneepflügen entgegen dem gerichtlichen Verbot Schnee auf seine beiden Grundstücke geschoben zu haben.

Die Staatsanwaltschaft erliess am 6. November 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Glarus am 18. Dezember 2020 ab.

Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR ( BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 ; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen).

Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht (vgl. Art. 118 Abs. 3 und Art. 123 Abs. 2 StPO ). Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und inwiefern ihm gegenüber den angezeigten Personen Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zustehen könnten. Solche sind angesichts des vorgeworfenen Verhaltens (Ablagerung von Schnee durch den Strassenunterhaltsdienst der Gemeinde) auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in der Sache mangels Zivilforderungen daher nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.

4. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Solche formellen Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. Dieser rügt zwar sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz seine Vorbringen pauschal als querulatorisch abgetan habe, ohne sich mit den sich stellenden Rechtsfragen auseinanderzusetzen (Beschwerde S. 7). Diese Kritik des Beschwerdeführers zielt indes, wie auch seine übrigen Vorbringen, auf die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme und damit auf eine Überprüfung in der Sache selbst ab, was unzulässig ist.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld