Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_133/2013 KI-generiert

Complainant v. Accused (Simple Assault Acquittal Upheld)

Geschäftsnummer 6B_133/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant accused the respondent of committing simple bodily injury during a verbal confrontation, where the respondent allegedly grabbed and strangled the appellant, resulting in visible injuries on the appellant's neck. The lower court acquitted the respondent of the charges, leading the appellant to file a criminal complaint to contest the ruling, seeking a conviction for simple bodily injury and, alternatively, a remand for a new decision. The appeal raised issues of alleged misrepresentation of facts and violations of constitutional rights concerning the proceedings and evidence evaluation.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 97 BGG, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV; Complainant v. Accused (Simple Assault Acquittal Upheld): The lower court acquitted the respondent of the charges, leading the appellant to file a criminal complaint to contest the ruling, seeking a conviction for simple bodily injury and, alternatively, a remand for a new decision. The appeal raised issues of alleged misrepresentation of facts and violations of constitutional rights concerning the proceedings and evidence evaluation.

Schlagwörter

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Einfache Körperverletzung Willkür Tätlichkeit berechtigte Zweifel Anspruch auf rechtliches Gehör in dubio pro duriore Privatstrafklage Schuldschein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs due to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_133/2013

Urteil vom 19. April 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Denys,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Camp,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bosshard Good,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einfache Körperverletzung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Strafkammer,

vom 9. November 2012.

Sachverhalt:

A. Die Anklage wirft Y.________ vor, am 18. Februar 2009 X.________ während einer verbalen Auseinandersetzung wissentlich und willentlich am Hals gepackt und gewürgt zu haben. Sie soll dabei am Hals links eine punktuelle Hauteinblutung und oberflächliche Schürfung und am Hals rechts rote Punkte erlitten haben. Y.________ habe diese Verletzungen durch sein Vorgehen zumindest in Kauf genommen.

B. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach Y.________ am 9. November 2012 zweitinstanzlich von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung frei.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und Y.________ sei der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden ( Art. 95 BGG ). Auf die von der Beschwerdeführerin zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten (Beschwerde Ziff. 48 ff.; vgl. BGE 134 IV 36 E. 1.4.3 S. 41).

2. Die Beschwerdeführerin, die als Privatklägerin im kantonalen Verfahren eine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung geltend gemacht hat, ist gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur vorliegenden Beschwerde in Strafsachen legitimiert.

3. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige (willkürliche) Feststellung des Sachverhalts ( Art. 97 BGG ).

3.1 Soweit die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich ihre Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne sich detailliert damit auseinanderzusetzen, erschöpfen sich ihre Ausführungen in einer appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Urteil. Darauf ist nicht einzutreten ( BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5 mit Hinweisen). So bringt sie beispielsweise vor, der Beschwerdegegner habe sie mit seinem Schreiben diffamieren wollen, weist jedoch in der Folge selbst auf seine angeblichen (negativen) Charaktereigenschaften hin, oder macht geltend, er habe zweifellos vorsätzlich gehandelt und die Annahme einer Notwehrkonstellation entbehre jeglicher Grundlage.

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Entscheid einer anderen Kammer des Obergerichts, die in Gutheissung eines Rekurses gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die gerichtliche Beurteilung des Falles anordnete (kantonale Akten, act. 20). In jenem Verfahren galt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Da im Hauptverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt, ist der Sachrichter nicht an die Erwägungen im Vorverfahren gebunden.

3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet Willkür darzutun ( BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51). Sie zeigt nicht auf, inwiefern das vorinstanzliche Urteil (auch) im Ergebnis unhaltbar sein soll. So will sie sich nicht an den Würgegriff erinnern können, weil er für sie nicht erkennbar gewesen sei. Entgegen ihren Ausführungen ist die vorinstanzliche Erwägung nicht zu beanstanden, bei der Aussage- und Beweiswürdigung sei die emotionale Situation zu berücksichtigen, da die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner zumindest auch aus Eifersucht aufgesucht habe. Die Vorinstanz hat nicht unberücksichtigt gelassen, dass es bei der Auseinandersetzung zudem um eine Geldforderung ging. Auch die Rüge, die Aussagen des Beschwerdegegners seien einer Würdigung nicht zugänglich, weil er den Sachverhalt konsequent bestreite, ist unbegründet. Er bestreitet zwar, die Beschwerdeführerin gewürgt zu haben, jedoch schildert er ausführlich, wie sich die Auseinandersetzung zugetragen hat, und gesteht ein, die Beschwerdeführerin dabei an den Armen gepackt zu haben (kantonale Akten, act. 5 S. 2 ff., act. 6 S. 2 f.). Mit der Aufzählung weiterer Punkte, die aus ihrer Sicht in die Aussagewürdigung hätten einfliessen müssen, vermag die Beschwerdeführerin ebenso wenig darzulegen, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar sein sollte. Sie verkennt, dass das Gericht die Schuld des Beschwerdeführers und nicht dessen Unschuld beweisen muss, wenn sie vorbringt, die Vorinstanz lege nicht dar, wie sie sich die Verletzungen am Hals hätte anderweitig zufügen können (vgl. Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK ; BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f.).

Die Vorinstanz lässt die rechtliche Qualifikation des von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfalls offen. Sie erachtet die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht für glaubhaft, weil diese das Kerngeschehen nicht beschreiben konnte. Diesen Schluss rügt die Beschwerdeführerin als willkürlich, da die Verletzungen umgehend objektiv festgestellt worden seien. Die Vorinstanz stellt die Verletzungen nicht in Abrede, sondern erachtet die Urheberschaft des Beschwerdegegners nicht als erwiesen. Die Rüge geht an der Sache vorbei.

4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt ( Art. 29 Abs. 2 BV ). Sie habe pauschal auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen und sich nicht mit den Vorbringen der Verteidigung zur Glaubhaftigkeit, Glaubwürdigkeit und Beweiswürdigung auseinandergesetzt.

Es trifft zu, dass die Vorinstanz nicht im Einzelnen auf die Argumente der Beschwerdeführerin eingegangen ist. Dazu war sie auch nicht verpflichtet. Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Partei den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt ( BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84 ; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen wird die Vorinstanz gerecht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, sofern sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Andres