Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_133/2012 KI-generiert

Taxi Driver Working Time and Traffic Violation Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 6B_133/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a legal dispute in which an individual was penalized for failing to comply with traffic rules regarding pedestrian zones and for violations related to working and rest times while operating a taxi. Initially sanctioned in October 2007, the individual received a fine for these infractions. After appealing the initial ruling, the penalty was confirmed by various judicial authorities, leading to a revision request in July 2011, which was ultimately rejected by the regional courts. The individual subsequently filed another complaint against this decision but did not provide sufficient justification for alleged legal violations, resulting in the higher court's refusal to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Taxi Driver Working Time and Traffic Violation Appeal Dismissal: Initially sanctioned in October 2007, the individual received a fine for these infractions. After appealing the initial ruling, the penalty was confirmed by various judicial authorities, leading to a revision request in July 2011, which was ultimately rejected by the regional courts. The individual subsequently filed another complaint against this decision but did not provide sufficient justification for alleged legal violations, resulting in the higher court's refusal to consider the appeal.

Schlagwörter

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Revision (Widerhandlungen gegen die Arbeits- und Ruhezeit) Ordnungsbusse Taxibewilligung gesetzliche Arbeitszeit Revision eines Entscheids Fahren trotz Führerausweisentzugs Tatzeitpunkt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_133/2012

Urteil vom 18. Juni 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision (Widerhandlungen gegen die Arbeits- und Ruhezeit),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 4. Januar 2012.

Sachverhalt:

A. Mit Strafverfügung vom 3. Oktober 2007 verurteilte das Amtsstatthalteramt Luzern X.________ wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals Fussgängerzone mit einem Taxi und wegen Widerhandlungen gegen die Arbeits- und Ruhezeit (Überschreiten der zulässigen täglichen Höchstarbeitszeit, Nichteinhalten der Lenkpausen sowie mehrfaches unvollständiges Beschriften der Fahrtschreiber-Einlageblätter) im Zeitraum vom 1.-8. September 2007 in Luzern und Umgebung und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 590.--.

Auf Einsprache von X.________ hin bestätigte der Amtsstatthalter Luzern am 5. Februar 2008 den Schuldspruch, stellte die Strafuntersuchung wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals Fussgängerzone jedoch ein und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 490.--. Das von X.________ angerufene Amtsgericht Luzern-Stadt bestätigte am 3. Dezember 2008 den Schuldspruch und die Busse.

B. X.________ reichte gegen diesen Entscheid am 12. Juli 2011 ein Revisionsgesuch ein, auf welches das Bezirksgericht Luzern am 19. August 2011 nicht eintrat. Das Obergericht des Kantons Luzern trat auf die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde ein, wies sie mit Verfügung vom 4. Januar 2012 aber in der Sache ab.

C. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Strafverfügung vom 3. Oktober 2007 sei aufzuheben, und das Revisionsgesuch vom 12. Juli 2011 sei gutzuheissen. Der Beschluss vom 12. Januar 2012 (recte: die Verfügung vom 4. Januar 2012) des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen:

1. Nach Art. 80 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Nur dieser Entscheid kann vom Bundesgericht aufgehoben werden ( Art. 107 Abs. 2 BGG ). Eine Aufhebung der Verfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern, wie der Beschwerdeführer dies verlangt, ist nicht möglich.

2. Der Beschwerdeführer wiederholt wörtlich seine Ausführungen in der Eingabe an die Vorinstanz. Er legt nicht dar, inwiefern das Urteil der Vorinstanz Recht verletzt, und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller