Lack of Standing to Appeal Dismissal of Criminal Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint by an individual against the decision of the public prosecutor's office to discontinue a criminal investigation related to allegations of false certification and coercion. The individual sought to challenge the dismissal of their appeal against this decision made by the Cantonal Court. However, it was determined that the individual did not possess the legal standing to file the complaint, as they were neither a private prosecutor nor a direct victim as defined by relevant federal laws. Consequently, the Supreme Court did not admit the complaint for processing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 2 BGG; Lack of Standing to Appeal Dismissal of Criminal Investigation: The individual sought to challenge the dismissal of their appeal against this decision made by the Cantonal Court. However, it was determined that the individual did not possess the legal standing to file the complaint, as they were neither a private prosecutor nor a direct victim as defined by relevant federal laws. Consequently, the Supreme Court did not admit the complaint for processing.
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KI-generiertThe appeal was refused entry to proceedings under this procedural rule.
Used to decide not to impose any court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_133/2009
Urteil vom 6. April 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung der Untersuchung (Falschbeurkundung, Nötigung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Januar 2009.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Strafuntersuchung wegen Falschbeurkundung und Nötigung eingestellt hat und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurde. Wie der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids zu entnehmen ist, richtet sich die Bescherdelegitimation nach dem Bundesgerichtsgesetz (BGG). Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der Beschwerdeführer indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er durch die angezeigten Straftaten nicht in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG). Der Geschädigte, der nicht Opfer im Sinne des OHG ist, ist grundsätzlich nicht legitimiert, Beschwerde in Strafsachen zu erheben ( BGE 133 IV 228 ). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer wurde in der Kostenvorschussverfügung versehentlich auf BGE 133 IV 128 hingewiesen und nicht auf BGE 133 IV 228 . Es ist deshalb verständlich, dass er nach der Konsultation der nicht einschlägigen Belegstelle an der Beschwerde festgehalten hat. Unter den gegebenen Umständen kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn