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6B_1328/2023 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_1328/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision from the Higher Court of the Canton of Zurich regarding multiple cases of property damage. The Federal Tribunal required the complainant to pay an advance court fee, which was not paid within the deadlines set, including an additional grace period. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the complaint due to the non-payment of the required fee.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal Due to Unpaid Cost Advance: The Federal Tribunal required the complainant to pay an advance court fee, which was not paid within the deadlines set, including an additional grace period. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the complaint due to the non-payment of the required fee.

Schlagwörter

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Mehrfache Sachbeschädigung Nichteintreten nicht geleisteter Kostenvorschuss Zahlungsfrist Leistung des Kostenvorschusses Mitteilungsfrist nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by not entering into the merits due to the failure to pay the required cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the federal proceedings are imposed on the appellant because the appeal was not accepted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1328/2023

Urteil vom 8. Februar 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Sachbeschädigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 20. Oktober 2023 (SB230009-O/U/sm).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erhob am 28. November 2023 Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2023.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 Frist bis zum 3. Januar 2024 und mit Verfügung vom 10. Januar 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht ersteckbare Nachfrist bis zum 24. Januar 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ).

4. Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer bezeichnete Adresse versandt und konnten zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht (mehr) reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill