Appeal Concerning Denial of Electronic Monitoring Dismissed for Procedural Insufficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who applied for electronic monitoring as an alternative form of serving his sentence, which was denied by the Probation and Enforcement Services of the Justice Department in the Canton of Bern on November 1, 2019. This decision was subsequently upheld by the Security Directorate (previously the Police and Military Directorate) of the Canton of Bern and by the Bernese High Court on June 19, 2020, and October 19, 2020, respectively. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, maintaining the importance of being able to work and support his family, yet did not sufficiently address the legal reasoning of previous decisions in his appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Concerning Denial of Electronic Monitoring Dismissed for Procedural Insufficiency: This decision was subsequently upheld by the Security Directorate (previously the Police and Military Directorate) of the Canton of Bern and by the Bernese High Court on June 19, 2020, and October 19, 2020, respectively. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, maintaining the importance of being able to work and support his family, yet did not sufficiently address the legal reasoning of previous decisions in his appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-admission due to lack of proper reasoning.
The court imposed the court costs on the appellant.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1328/2020
Urteil vom 5. Januar 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 19. Oktober 2020 (SK 20 322).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern wiesen am 1. November 2019 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der Vollzugsform der elektronischen Überwachung ab. Die dagegen eingereichten Beschwerden an die Sicherheitsdirektion (damals noch Polizei- und Militärdirektion) des Kantons Bern und an das Obergericht des Kantons Bern wurden am 19. Juni 2020 bzw. am 19. Oktober 2020 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeeingabe nicht. Der Beschwerdeführer betont im Wesentlichen nur, wie wichtig es für ihn sei, zu arbeiten und den Lebensunterhalt für seine Familie zu verdienen, und belässt es im Übrigen bei der Behauptung, sich im Vorfeld jederzeit zur Verfügung gestellt zu haben. Mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss setzt er sich in seiner Beschwerde nicht ansatzweise auseinander. Daraus ergibt sich folglich nicht, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt (Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397 ; je mit Hinweisen).
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill