Driver's Appeal Against Traffic Fine Dismissed for Lack of Substantiation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against a ruling from a cantonal court regarding a minor traffic violation for which they were fined 200 Swiss Francs or faced a two-day replacement imprisonment. The appellant alleged bias and an interest conflict affecting the trial's fairness but failed to substantiate these claims adequately. Additionally, they criticized the police's investigative methods as questionable and claimed the evidence against them was mishandled. Ultimately, the appeal was not accepted, and the request for legal aid was denied due to lack of merit, leading to the imposition of court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Driver's Appeal Against Traffic Fine Dismissed for Lack of Substantiation: The appellant alleged bias and an interest conflict affecting the trial's fairness but failed to substantiate these claims adequately. Additionally, they criticized the police's investigative methods as questionable and claimed the evidence against them was mishandled. Ultimately, the appeal was not accepted, and the request for legal aid was denied due to lack of merit, leading to the imposition of court costs on the appellant.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to state that the appeal will not be entertained under this simplified procedure.
Used to reject the request for free legal aid due to lack of prospect of success.
Used to mandate that the financial situation of the appellant be taken into account when setting court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1328/2016
Urteil vom 6. Januar 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Postfach 540,
3930 Visp,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 25. Oktober 2016.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz büsste den Beschwerdeführer am 25. Oktober 2016 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit Fr. 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage).
Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils.
2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz "Befangenheit und Begünstigung" vor, weil "es sich bei diesem Verfahren ganz klar um einen Interessenkonflikt" handle. Worin der angebliche zum Vorwurf der Befangenheit und Begünstigung führende Interessenkonflikt bestehen sollte, lässt sich der Beschwerde indessen nicht entnehmen. Insoweit genügt sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
3. Der Beschwerdeführer stuft die dem angefochtenen Urteil "zugrunde liegende Polizeiarbeit" als "höchst fraglich" ein, wenn nicht sogar als "unrechtmässig" und "skandalös". Die Aussagen der Polizeibeamten seien von Schutzbehauptungen durchsetzt. Sie hätten weder das Tatfahrzeug identifiziert noch den Besitzer des Fahrzeugs gemäss angeblicher "Nummerschildangabe" kontaktiert. Nur einer der beiden Polizeibeamten soll ihn am Steuer des Fahrzeugs angeblich eindeutig erkannt haben. Aus diesen Ausführungen ergibt sich indessen nicht, inwieweit die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt und sie von einem offensichtlich unrichtigen festgestellten Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ausgegangen wäre. Die Beschwerde genügt auch in dieser Hinsicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill