Summary Penalty Order Timeliness and Constructive Delivery
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual, referred to as A.________, who was issued a penal order by the Public Prosecutor's Office in Emmen on August 10, 2021, for attempted coercion, resulting in a fine of 30 daily penalty units of 90 CHF each. After being informed on May 15, 2021, regarding the potential for formal notifications, the penal order was made available for A.________ at his provided address in Austria on August 19, 2021. However, it was returned unopened to the prosecutor's office on September 7, 2021. A.________ first learned of the penal order during a police check in Zurich on February 1, 2022, and subsequently received a copy of the order on the same day, after which he filed a late objection on February 6, 2022. The Lucerne District Court ruled the objection as untimely and the penal order as legally binding. A.________ contested this decision to the Lucerne Cantonal Court, which upheld the district court's decision on September 28, 2022. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn these decisions and have the objection deemed timely.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 43 BGG; Summary Penalty Order Timeliness and Constructive Delivery: After being informed on May 15, 2021, regarding the potential for formal notifications, the penal order was made available for A.________ at his provided address in Austria on August 19, 2021. However, it was returned unopened to the prosecutor's office on September 7, 2021. A.________ first learned of the penal order during a police check in Zurich on February 1, 2022, and subsequently received a copy of the order on the same day, after which he filed a late objection on February 6, 2022. The Lucerne District Court ruled the objection as untimely and the penal order as legally binding. A.________ contested this decision to the Lucerne Cantonal Court, which upheld the district court's decision on September 28, 2022. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn these decisions and have the objection deemed timely.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal is dismissed under the simplified procedure provided for in this article.
The request for legal aid is dismissed because the appeal was deemed hopeless.
Used to justify the reduction of the court costs based on the appellant's financial situation and the low workload.
The costs of the federal proceedings are imposed on the appellant because the appeal was dismissed.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1327/2022
Urteil vom 11. April 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 28. September 2022.
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen erliess am 10. August 2021 gegen A.________ einen Strafbefehl wegen versuchter Nötigung und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.--. Am 15. Mai 2021 war er polizeilich einvernommen und über die Anzeigestellung an die Staatsanwaltschaft sowie darüber, dass er mit fristauslösenden Zustellungen rechnen müsse, informiert worden. Am 19. August 2021 war der Strafbefehl bereit zur Abholung an der von A.________ gegenüber der Polizei genannten Adresse in U.________, Österreich. Am 7. September 2021 wurde der Strafbefehl im ungeöffneten Briefumschlag an die Staatsanwaltschaft retourniert.
Am 1. Februar 2022 erhielt A.________ im Zuge einer Polizeikontrolle in Zürich Kenntnis davon, dass gegen ihn ein Strafbefehl ergangen war. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft stellte ihm diese gleichentags eine Kopie des Strafbefehls vom 10. August 2021 zu. Am 6. Februar 2022 erhob A.________ Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Bezirksgericht Kriens überwies, welches mit Verfügung vom 1. Juni 2022 feststellte, dass die Einsprache verspätet und der Strafbefehl rechtskräftig geworden sei. Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 28. September 2022 ab.
B. A.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 28. September 2022 und der Verfügung des Bezirksgerichts vom 1. Juni 2022 sowie die Feststellung, dass die Einsprache vom 6. Februar 2022 rechtzeitig erfolgt und der Strafbefehl vom 10. August 2021 nicht rechtskräftig sei. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist ausschliesslich der Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 28. September 2022 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ). Soweit sich der Beschwerdeführer nicht auf diesen Entscheid bezieht, sondern namentlich auf die Verfügung des Bezirksgerichts vom 1. Juni 2022, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
2.
2.1. In der Beschwerde an das Bundesgericht ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist ( BGE 143 I 377 E. 1.2 ; 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Es darf auch von Laien erwartet werden, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen (Urteile 6B_583/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1; 6B_879/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 5.1; 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich nur kursorisch mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Im Wesentlichen trägt er erneut seine eigene Sicht der Dinge vor. Dies gilt insbesondere soweit er - wie schon vor der Vorinstanz - darzulegen versucht, weshalb die Zustellung des Strafbefehls vom 10. August 2021 nicht korrekt erfolgt sein soll. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Soweit der Beschwerdeführer eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügt, genügt er den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich sinngemäss eine Frist zur Nachbesserung verlangt, falls er "einen Fehler begangen oder etwas nicht vollständig begründet" habe, ist darauf hinzuweisen, dass eine Ergänzung der Beschwerdeschrift nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 43 BGG zulässig ist, welche vorliegend nicht erfüllt sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Nichterfüllung der gesetzlichen Begründungsanforderungen durch den Beschwerdeführer keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG begründet (vgl. Urteile 6B_67/2023 vom 3. März 2023 E. 6; 6B_17/2023 vom 22. Februar 2023 E. 3; 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2 mit Hinweisen). Aus der Beschwerde ergibt sich ohne Weiteres, was mit dieser erreicht werden soll. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG sind nicht gegeben.
2.3. Eine Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht ist ferner nicht zu erkennen. Der angefochtene Beschluss ist in der Sache nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, weshalb die Zustellfiktion in casu Anwendung findet (vgl. Urteil 6B_541/2014 vom 23. September 2014 E. 1.3) und der Strafbefehl spätestens am 7. September 2021 als zugestellt gilt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente, insbesondere die angeblichen Mängel bei der postalischen Zustellung des Strafbefehls, werden mit vertretbarer Begründung verworfen. Es kann vollumfänglich auf die einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss verwiesen werden (angefochtener Beschluss E. 4.1-4.5 S. 9-14; vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG ).
3. Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers sowie dem verhältnismässig geringen Aufwand ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Clément