Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1327/2015 KI-generiert

Embezzlement and Forgery Involving Leased Tractor Unit

Geschäftsnummer 6B_1327/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual previously convicted of embezzlement and forgery, who received a one-year unconditional prison sentence from a district court. The individual appealed against the severity of the sentence, arguing that a monetary penalty would be a more appropriate and less intrusive punishment, citing personal changes in life circumstances. The appellate court upheld the initial sentence, indicating a lack of proportionality in merely applying a monetary fine, particularly given the individual’s prior convictions and the nature of the recent offenses. The individual then sought further review from a higher court, challenging the sentencing rationale and the handling of specific circumstances in relation to the imposed penalties.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Embezzlement and Forgery Involving Leased Tractor Unit: The individual appealed against the severity of the sentence, arguing that a monetary penalty would be a more appropriate and less intrusive punishment, citing personal changes in life circumstances. The appellate court upheld the initial sentence, indicating a lack of proportionality in merely applying a monetary fine, particularly given the individual’s prior convictions and the nature of the recent offenses. The individual then sought further review from a higher court, challenging the sentencing rationale and the handling of specific circumstances in relation to the imposed penalties.

Schlagwörter

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Veruntreuung und Urkundenfälschung Strafzumessung Veruntreuung Urkundenfälschung strafbare Handlung Mietsache gewerbsmässiger Diebstahl irregulärer Hinterlegungsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to dismiss the appeal in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the costs of the federal procedure on the appellant in the final order.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (64)

SST.2024.187 (2025-08-25) · ag
Commercial Fraud Conviction Upheld, Appeal Denied
«…setzt, inhärent und darf entsprechend nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Leicht verschuldenserhöhend ist hingegen das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreihei…»
SST.2024.75 (2025-07-18) · ag
Habitual Fraud Conviction Upheld, Suspended Sentence Revocation and Expulsion Rescinded
«…halb bei den Tatkomponenten nicht nochmals ver- schuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das die Beschul…»
SST.2024.29 (2025-01-13) · ag
Sentencing Escalation and Banishment for Repeat Offender
«…herung erfasst. Sie dürfen deshalb nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entschei- dungsfreiheit, über welche…»
SST.2024.173 (2024-12-03) · ag
Theft, Property Damage, and Deportation Upheld for Repeat Offender
«…nserhöhend zu berücksichtigen ist, da dieser Umstand jedem Vermögensdelikt immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Auch wenn seine finanzielle Lage aufgrund der Drogensucht angespannt war, befand sich der B…»
SST.2024.64 (2024-09-19) · ag
Appellate Court Upholds Most Convictions, Sentence, and Banishment, Remits Civil Claim
«…. Das mitunter monetäre Motiv darf folglich nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Insoweit das Handeln des Beschuldigten suchtbedingt erscheint, mag dieser Umstand einen gewi…»
SST.2023.235 (2024-09-18) · ag
Switzerland v. Defendant: Fraud, Forgery Conviction Upheld, Deportation Waived
«…halb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist jedoch das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Be…»
SST.2023.240 (2024-09-04) · ag
Fraud, Social Insurance Fraud, and Speedy Trial Rights in Enforcement Case
«…halb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist jedoch das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der B…»
SST.2023.270 (2024-05-23) · ag
United States v. Garcia-Torres, 934 F.3d 1047 (9th Cir. 2019)
«…eshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Hingegen ist das grosse Mass an Entscheidungs- freiheit, über das der Beschuldigte verfügt h…»
SST.2023.129 (2024-04-12) · ag
Fraud, Embezzlement, Mismanagement, and Forgery Conviction
«…halb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berück- sichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Der Beschuldigte hat zwar vorsätzlich gehandelt, in subjektiver Hinsicht geht jedoch der gew…»
SST.2023.294 (2024-03-18) · ag
Commercial Theft and Property Damage Convictions Upheld
«…shalb bei der Tatkomponente nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016, E. 4.2). Der Beschuldigte hat über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Es mag du…»
SST.2023.90 (2024-03-14) · ag
Defendant convicted of attempted coercion, minor theft, and pornography; acquitted of robbery and data misuse.
«…erfasst. Dieses Motiv darf deshalb nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches…»
SST.2023.140 (2024-03-11) · ag
Qualified Robbery and Home Invasion Conviction Upheld
«…eshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Hingegen ist das grosse Mass an Entscheidungs- freiheit, über das der Beschuldigte verfügt h…»
SST.2023.141 (2024-03-11) · ag
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«…eshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Dass der Beschuldigte keine Beute vom Tatort mit- genommen habe (UA act. 529 und 615; Protok…»
SST.2023.142 (2024-03-11) · ag
Aggravated Robbery and Trespassing Conviction Upheld, Speedy Trial Violation Leads to Sentence Reduction
«…eshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Hingegen ist das grosse Mass an Entscheidungs- freiheit, über das der Beschuldigte verfügt h…»
SST.2023.183 (2024-02-29) · ag
Attempted Robbery, Theft, Burglary, Drug Offenses, and Commercial Fencing Conviction Upheld, Sentence Increased
«…eshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Hingegen ist das grosse Mass an Entscheidungs- freiheit, über das der Beschuldigte verfügt h…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1327/2015

Urteil vom 16. März 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hunziker,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Veruntreuung und Urkundenfälschung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 11. November 2015.

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte X.________ am 25. Februar 2015 wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und folgte damit den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Die von X.________ ausschliesslich gegen die Strafzumessung gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 11. November 2015 ab.

2. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 60.- bei einer Probezeit von drei Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er wendet sich sowohl gegen die Strafart als auch gegen die Strafhöhe und macht zusammengefasst geltend, die Verhängung einer Freiheitsstrafe erweise sich als nicht verhältnismässig. Selbst wenn das Strafmass bestätigt werde, komme vorliegend eine Geldstrafe als die weniger eingriffsintensive Sanktion in Betracht. Es bedürfe keiner Freiheitsstrafe, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, denn er habe sein Leben seit den damaligen Straftaten grundlegend geändert. Er sei zum zweiten Mal Vater geworden und habe seine Selbstständigkeit zugunsten einer Festanstellung aufgegeben. Auch könne seine Ehefrau aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge einer Vergewaltigung nicht (alleine) für die beiden Kinder sorgen. Diese Umstände berücksichtige die Vorinstanz auch bei der Strafhöhe nicht. Zudem lasse sie sich von sachfremden Kriterien leiten, indem sie das vorgängige Fälschen des Einzahlungsbelegs im Rahmen der Veruntreuung straferhöhend würdige, was jedoch bereits vom Schuldspruch der Urkundenfälschung erfasst werde. Es liege mithin ein Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot vor.

3. Die Vorinstanz erwägt, in Anbetracht der zahlreichen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen sowie der Ungerührtheit des Beschwerdeführers gegenüber dem Strafsystem sei auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen, auch wenn gegenüber dem Beschwerdeführer zuvor nur Geldstrafen ausgesprochen wurden. Der ihm insoweit bedingt gewährte Vollzug musste hinsichtlich mehrerer Vorstrafen widerrufen werden, weshalb nur eine Freiheitsstrafe zweckmässig erscheine. Hinsichtlich der Veruntreuung durch den unerlaubten Weiterverkauf des geleasten Sattelschleppers mit einem Buchwert von Fr. 34'307.60 zu einem Preis von Fr. 15'470.- sei in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Die verwerfliche Vorgehensweise und die monetären, egoistischen Beweggründe des Beschwerdeführers zeugten von einem planmässigen Vorgehen sowie einer gewissen Raffinesse und Durchtriebenheit und seien mittelschwer verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Vor dem Verkauf des Sattelschleppers habe er die Leasinggeberin mittels eines gefälschten Einzahlungsbelegs zur Löschung des Leasingscodes 178 in den Fahrzeugpapieren veranlasst. Die erstinstanzliche Einsatzstrafe von sieben Monaten sei mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu fünf Jahren zu tief ausgefallen; schuldangemessen erscheine eine Einsatzstrafe von 18 Monaten. Die Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate wegen Urkundenfälschung sei stimmig. Die schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe sei aufgrund der Täterkomponenten, namentlich der teils einschlägigen Vorstrafen, aus denen der Beschwerdeführer offensichtlich keine Lehren gezogen habe, um drei Monate zu erhöhen. Insgesamt erscheine eine Strafe von 25 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. Da nur der Beschwerdeführer Berufung erhoben habe und damit das Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelange, bleibe es jedoch bei erstinstanzlichen Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die beantragte Herabsetzung auf 200 Tagessätze Geldstrafe komme weder aufgrund der Tat- noch der Täterkomponenten in Betracht.

4.

4.1. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich über weite Strecken mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht (substanziert) auseinander, sondern beharrt überwiegend auf seinen im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkten. Dies genügt grundsätzlich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wonach in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1; je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist jedoch zuzugestehen, dass eine auf die als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz beschränkte Auseinandersetzung vorliegend nicht (automatisch) zur Gutheissung seiner Beschwerde geführt hätte, denn die Vorinstanz erachtet eine mehr als doppelt so hohe Freiheitsstrafe wie vom Bezirksgericht ausgesprochen und von der Staatsanwaltschaft beantragt für angemessen. Ob die (hypothetische) vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 25 Monaten vor Bundesrecht standhalten würde, kann vorliegend offenbleiben, da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen ungeeignet sind, die in Anwendung des Grundsatzes der "reformatio in peius" im Berufungsverfahren bestätigte, unbedingte einjährige Freiheitsstrafe als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

4.2. Dass die Vorinstanz wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, erweist sich als unzutreffend. Der Beschwerdeführer begründet seine Einwendungen gegen die Wahl der Strafart und das Strafmass im Wesentlichen mit seiner persönlichen Entwicklung seit der Tatbegehung. Die von ihm zur Begründung seines Rechtsstandpunktes eingereichten Schreiben seines Arbeitgebers vom 10. Dezember 2015 und der Psychiatrischen Dienste Aargau AG vom 11. Dezember 2015 datieren beide nach dem angefochtenen Entscheid und sind als Noven im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2 ; 135 I 221 E. 5.2.4; je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer eine ursprüngliche Schädigungs- und Bereicherungsabsicht sowie ein planmässiges Handeln in Bezug auf die Veruntreuung bestreitet, weicht er von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab, ohne Willkür zu rügen oder aufzuzeigen. Auf die Vorbringen ist nicht einzutreten.

Richtig ist, dass vorliegend die Manipulation des Einzahlungsbelegs im Rahmen der Veruntreuung nicht (nochmals) straferhöhend berücksichtigt werden kann. Deren Unrechtsgehalt ist erschöpfend durch den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung abgegolten, zumal die Urkundenfälschung ausschliesslich zur Begehung der Veruntreuung begangen wurde. Auch die "rein monetären" Motive des Beschwerdeführers werden bei der Veruntreuung bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind im Übrigen jedem Vermögensdelikt immanent sind. Dass die Vorinstanz die Umstände bei den Tatkomponenten nochmals straferhöhend berücksichtigt, führt vorliegend jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die übrigen von der Vorinstanz aufgeführten Strafzumessungskriterien beider Straftaten, insbesondere der Deliktsbetrag von gut Fr. 34'000.-, das planmässige Vorgehen sowie die Vorstrafen, lassen für sich die ausgesprochene einjährige Freiheitsstrafe als vom weiten sachrichterlichen Ermessen gedeckt erscheinen.

5. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held