Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1326/2015 KI-generiert

Truck Driver's Appeal Rejected for Late Revision Based on Known Facts

Geschäftsnummer 6B_1326/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who, while driving a semi-truck, triggered an accident due to insufficiently secured cargo, resulting in the truck tipping over on the highway. Following the incident, the individual was issued a fine for violating traffic regulations, which he did not contest at the time. Subsequently, he sought revision of the penalty, arguing that he had adequate speed and cargo security based on a private assessment conducted after the penalty was issued. The higher court dismissed his request for revision, leading him to appeal, claiming that the lower court's decision was flawed for not considering new evidence. The appeal raised procedural arguments regarding the admissibility of evidence and the timing of the initial contestation of the penalty.

Legislator-Regeste

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Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 413 StPO, Art. 412 Abs. 2 StPO, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Truck Driver's Appeal Rejected for Late Revision Based on Known Facts: Following the incident, the individual was issued a fine for violating traffic regulations, which he did not contest at the time. Subsequently, he sought revision of the penalty, arguing that he had adequate speed and cargo security based on a private assessment conducted after the penalty was issued. The higher court dismissed his request for revision, leading him to appeal, claiming that the lower court's decision was flawed for not considering new evidence. The appeal raised procedural arguments regarding the admissibility of evidence and the timing of the initial contestation of the penalty.

Schlagwörter

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Revision eines Strafbefehls (Verletzung von Verkehrsregeln) Rechtsgutachten qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung substantiierte Begründung Fahrverbot als Massnahme Überprüfung der Strafzumessung Revision des Strafurteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the dispositive for ordering the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1326/2015

Urteil vom 14. März 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision eines Strafbefehls (Verletzung von Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 19. November 2015.

Sachverhalt:

A. X.________ fuhr am 15. Januar 2015 beim Anschluss Baden-West mit einem Sattelschlepper samt Auflieger auf die Autobahn A1 in Richtung Zürich. Als er die enge Rechtskurve der Einfahrt befuhr, verschob sich die ungenügend gesicherte Ladung. Der Auflieger kippte nach links und riss die Zugmaschine mit, worauf der Sattelzug auf dem Normalstreifen der Autobahn liegen blieb.

B. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 5. März 2015 wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit, Nichtbeherrschens des Fahrzeugs sowie Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.-- sowie einer Busse von Fr. 1'000.--. X.________ erhob dagegen keine Einsprache.

C. Am 8. Oktober 2015 stellte X.________ gegen den Strafbefehl ein Revisionsgesuch, welches das Obergericht des Kantons Aargau am 19. November 2015 abwies.

D. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen ihn einzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer beantragt, die vollständigen Akten des Administrativmassnahmeverfahrens vor dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau seien von Amtes wegen beizuziehen. Dabei übersieht er, dass das Bundesgericht keine Beweise abnimmt, um den vorinstanzlichen Sachverhalt zu ergänzen, und auch keine Beweiserhebungen anordnet ( BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 295 f. mit Hinweisen). Dieser Antrag erweist sich somit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sein Revisionsgesuch zu Unrecht abgewiesen.

2.2.

2.2.1. Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht ( BGE 137 IV 59 E. 5.1.1 S. 66). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind ( BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Nach der Rechtsprechung kann ein neues Gutachten unter anderem eine Revision rechtfertigen, wenn es geeignet ist, eine neue Tatsache zu beweisen ( BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 67; 101 IV 247 E. 2 S. 249). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen ( BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst ( BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.).

2.2.2. Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung ( Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO ) sowie eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO ). Es handelt sich dabei um ein zweistufiges Verfahren, für welches das Berufungsgericht zuständig ist ( Art. 412 Abs. 1 und 3 StPO ). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 298 ).

2.2.3. Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismitteln, die der Verurteilte im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand ( BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.). An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten (Urteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 298 ). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74 und E. 2.4 S. 76; Urteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 298 ).

2.3. Aus dem Strafbefehl vom 5. März 2015 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit von 39 km/h nicht den Verhältnissen angepasst und die Ladung ungenügend gesichert hatte. In seinem Revisionsgesuch macht der Beschwerdeführer geltend, die Geschwindigkeit sei angepasst und die Ladung ausreichend gesichert gewesen. Dabei stützt er sich auf ein Privatgutachten, welches er in Auftrag gab, nachdem die Einsprachefrist abgelaufen und das Administrativmassnahmeverfahren in die Wege geleitet worden war. Der Beschwerdeführer hätte Einsprache erheben und diese Behauptungen im Verfahren nach Art. 355 und 356 StPO einbringen können. Denn im Strafbefehl vom 5. März 2015 wurde ja gerade beurteilt, ob die Geschwindigkeit angepasst und die Ladung hinreichend gesichert war. So bringt der Beschwerdeführer selbst vor, er habe bei der Entscheidung über die notwendigen Spanngurte eigens mit einer Marge gerechnet und deshalb deren zehn benutzt, weil er sich bewusst gewesen sei, dass es sich um eine heikle Ladung handelte (Beschwerde S. 9). Folglich waren ihm die angeblich neuen Tatsachen bereits vor Ablauf der Einsprachefrist bekannt (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.4 S. 76; Urteile 6B_172/2014 vom 28. April 2014 E. 4; 6B_54/2014 vom 24. April 2014 E. 4; 6B_310/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.5). Wie die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung zutreffend erwägt, ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer von einer Einsprache absah und auf die Möglichkeit verzichtete, seine Einwände in einem gerichtlichen Verfahren einzubringen. Aus seinen Ausführungen geht einzig hervor, dass ihn das Administrativmassnahmeverfahren dazu bewog, weitere Abklärungen zu treffen. Unter diesen Umständen erscheint das Revisionsgesuch als Mittel, um den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen, und ist damit rechtsmissbräuchlich. Da die Vorinstanz nicht auf das Revisionsgesuch hätte eintreten müssen, verletzt sie kein Bundesrecht, indem sie es mangels einer neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels abweist.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres