Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1325/2022 KI-generiert

Tenant's Appeal on Refused Prosecution for Property Damage Dismissed Due to Lack of Private Prosecutor Standing

Geschäftsnummer 6B_1325/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A tenant filed a criminal complaint on May 26, 2021, against a landscaping company, alleging trespassing and property damage after the unauthorized cutting down of over 20-year-old trees and shrubs on April 13, 2021. The Public Prosecutor's Office decided not to pursue the investigation on October 21, 2021. The tenant's appeal to challenge this decision was subsequently rejected by the Zurich Cantonal Court on October 7, 2022. In response, the tenant appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the decision, requesting further investigation and compensation. However, the tenant did not sufficiently demonstrate how the decision affected possible civil claims, thus failing to meet the criteria for such an appeal. Furthermore, the case regarding the tree cutting had already been addressed in civil proceedings, with an agreement made to restore the foliage for privacy.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tenant's Appeal on Refused Prosecution for Property Damage Dismissed Due to Lack of Private Prosecutor Standing: The Public Prosecutor's Office decided not to pursue the investigation on October 21, 2021. The tenant's appeal to challenge this decision was subsequently rejected by the Zurich Cantonal Court on October 7, 2022. In response, the tenant appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the decision, requesting further investigation and compensation. However, the tenant did not sufficiently demonstrate how the decision affected possible civil claims, thus failing to meet the criteria for such an appeal. Furthermore, the case regarding the tree cutting had already been addressed in civil proceedings, with an agreement made to restore the foliage for privacy.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch) Nichteintreten Strafanzeige Mieter Beschwerdelegitimation Privatstrafklage Privateigentum Besitzesrechtsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1325/2022

Urteil vom 8. Dezember 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Oktober 2022 (UE210353-O/U/BEE).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete als Mieter einer Liegenschaft am 26. Mai 2021 Strafanzeige gegen eine Gartenbaufirma wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Gemäss Strafanzeige sollen am 13. April 2021, angeblich entgegen der Auftragserteilung, über 20 Jahre alte Bäume und ganze Gebüsche auf Bodenhöhe "abgeholzt" worden sein. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Strafuntersuchung am 21. Oktober 2021 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. Oktober 2022 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er verlangt zusammengefasst die Aufhebung des Beschlusses, die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, alle direkt Beteiligten, die mit der Besprechung und Erteilung des Auftrags an die Gartenbaufirma zu tun gehabt haben, im Rahmen einer ergänzenden Sachverhaltsabklärung zu befragen, und die Ausrichtung einer Genugtuung aus der Gerichtskasse.

2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne der genannten Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR ( BGE 146 IV 76 E. 3.1). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher in jedem Fall darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Dementsprechend ist in der Beschwerde einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_1055/2020 und 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 3.2.1; 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.1; 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).

3. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer befasst sich vor Bundesgericht nicht ansatzweise mit seiner Legitimation als Privatkläger und der Frage der Zivilforderung. Dass und weshalb ihm welche Zivilforderungen unmittelbar aus dem angezeigten Lebenssachverhalt konkret zustehen könnten, zeigt er nicht auf, und er legt auch nicht dar, aus welchen Gründen sich der angefochtene Beschluss inwiefern darauf auswirken könnte. Dass ihm aufgrund des angezeigten Sachverhalts unmittelbar Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR gegenüber der Gartenbaufirma zustehen könnten, ist im Übrigen auch keineswegs offensichtlich. Wie sich aus dem angefochtenen Beschluss (S. 7) und der Beschwerde (S. 6 und 14) ergibt, bildete der Sachverhalt betreffend Baumschnitt bereits Gegenstand eines Zivilverfahrens: So soll sich die Vermieter- und Eigentümerschaft gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen in einem Vergleich unter anderem dazu verpflichtet haben, die am 13. April 2021 gefällten Bäume, Gebüsche und Sträucher durch ähnliche Gewächse soweit zu ersetzen, dass der Sichtschutz wiederhergestellt ist (vgl. kantonale Akten, Urk. 14/D1/4, Protokoll des Bezirksgerichts Meilen vom 11. Juni 2021, Schlichtungsbehörde in Mietsachen). Angesichts dessen hätte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor Bundesgericht aber substanziiert begründen müssen, worin ein allfälliger, durch die Gartenbaufirma verursachter Schaden sonstwie noch bestehen könnte. Dies hat er - auch betreffend allfällige Genugtuungsansprüche aus dem angeblichen Deliktssachverhalt - nicht getan. Dass "mietgerichtlich" zwischenzeitlich eine andere "Abgeltung" mit der Vermieter- und Eigentümerschaft vereinbart worden sein soll (Beschwerde S. 14), ist unerheblich. Es ergibt sich, dass weder dargetan noch ersichtlich ist, welche konkreten Zivilansprüche dem Beschwerdeführer im Einzelnen (noch) gegen die angezeigte Gartenbaufirma zustehen könnten. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher in der Sache nicht zur Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG befugt.

4. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen).

Solche formellen Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. Soweit er in seiner Beschwerdeschrift rügt, die vorinstanzlichen Richter erweckten den Anschein der Voreingenommenheit und er eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend macht, genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht und zielt seine Kritik zudem ohnehin auf eine Überprüfung in der Sache selbst ab, da der Beschwerdeführer sein Vorbringen letztlich mit der seines Erachtens unzulässigen Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen einer krass ungenügenden bzw. fehlerhaften Sachverhaltsermittlung bzw. -feststellung begründet. Darauf ist nicht einzutreten. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der "Star-Praxis" ist nicht rechtsgenügend dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Ausrichtung einer Genugtuung aus der Gerichtskasse fällt ohne Weiteres ausser Betracht.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill