Dismissal for Non-payment of Costs and Formal Defects in Traffic Violation Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appellant who filed a complaint against a decision made by the Graubünden Cantonal Court, which did not consider the initial appeal concerning a traffic rules violation. The appellant sought to challenge this non-admittance decision at the Swiss Federal Tribunal. However, the appellant failed to pay the required advance on court costs within the set deadlines and did not submit a properly signed original of the appeal document, both of which are necessary for the Tribunal to hear the case. Consequently, the procedural noncompliance issues led the Swiss Federal Tribunal to dismiss the appeal without considering its merits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Dismissal for Non-payment of Costs and Formal Defects in Traffic Violation Appeal: The appellant sought to challenge this non-admittance decision at the Swiss Federal Tribunal. However, the appellant failed to pay the required advance on court costs within the set deadlines and did not submit a properly signed original of the appeal document, both of which are necessary for the Tribunal to hear the case. Consequently, the procedural noncompliance issues led the Swiss Federal Tribunal to dismiss the appeal without considering its merits.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal is not entertained because the required cost advance was not paid.
Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was not entertained.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1323/2021
Urteil vom 3. Februar 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 6. Oktober 2021 (SK2 21 70).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Das Kantonsgericht Graubünden trat mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 auf eine Beschwerde nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 30. November 2021 Frist bis zum 15. Dezember 2021 sowie mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 12. Januar 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, dies unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht, weshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
3. Bei der im Verfahren vor Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift handelt es sich im Übrigen um eine Kopie. Es fehlt mithin an einer eigenhändigen Unterschrift im Original ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Eine in Kopie, per Fax, Scanner oder sonstwie durch eine Reproduktion übermittelte Unterschrift stellt keine Unterschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG dar. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Formmangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG zu beheben, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Er kam dieser Aufforderung nicht nach und behob den Mangel nicht. Auch aus diesem Grund wäre auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Abgesehen davon wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill