Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1322/2017 KI-generiert

Contractor Misappropriation Acquittal Upheld Due to Lack of Civil Claim Standing

Geschäftsnummer 6B_1322/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a contractual dispute regarding the renovation of a multi-family house, where one party was accused of misappropriating a significant sum from the advance payments made for the project. The accused was initially convicted of embezzlement but was later acquitted by the appellate court. The individuals who filed the complaint sought to challenge the acquittal, arguing that the decision negatively impacted their civil claims for damages related to construction defects discovered after the project was completed. However, the supreme court ruled that the complainants lacked the standing to appeal as they had not formally registered their civil claims during the initial proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 119 Abs. 2 StPO, Art. 108 BGG; Contractor Misappropriation Acquittal Upheld Due to Lack of Civil Claim Standing: The accused was initially convicted of embezzlement but was later acquitted by the appellate court. The individuals who filed the complaint sought to challenge the acquittal, arguing that the decision negatively impacted their civil claims for damages related to construction defects discovered after the project was completed. However, the supreme court ruled that the complainants lacked the standing to appeal as they had not formally registered their civil claims during the initial proceedings.

Schlagwörter

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Veruntreuung Nichteintreten Zivilurteil Schadenersatzzahlung Unternehmer Beschwerdelegitimation Baumängel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was rejected based on the lack of standing of the appellants, as per this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

The appellants were ordered to pay court costs based on this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

6B_326/2024 (2024-05-22)
Claimant Lacked Standing to Appeal Acquittal in Criminal Proceedings
«…gerin mithin an der Berechtigung, Beschwerde in Strafsachen zu erheben (Urteile 6B_684/2023 vom 17. August 2023 E. 4.3; 6B_1322/2017 vom 14. August 2018 E. 2.3; 6B_642/2015 vom 17. August 2015 E. 1.1.2; 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5; 6B_1082/201…»
6B_684/2023 (2023-08-17)
Minor Child Lacks Standing to Appeal Negligence Acquittal in Fall Case
«…uch deswegen ist bzw. wäre er nicht (mehr) im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG beschwerdeberechtigt (Urteile 6B_1322/2017 vom 14. August 2018 E. 2.3; 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5; je mit Hinweisen). An diesem Ergebnis ändert nichts,…»
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Complainant Standing to Appeal Non-Prosecution Decision Regarding Data Protection Act Violation
«…tützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Beschwerdeführer folglich nicht zur Beschwerde legitimiert (Urteile 6B_1322/2017 vom 14. August 2018 E. 2.3; 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5; je mit Hinweisen). Entgegen seiner ergänzenden Argume…»
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A. Ltd. v. Prosecution: Appeal Refused Due to Lack of Private Claimant Standing in Federal Criminal Proceedings
«…n Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_1322/2017 vom 14. August 2018 E. 2.1). 1.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation zur Beschwerde mit der Teilnahme…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1322/2017

Urteil vom 14. August 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

1. Aa.________,

2. Ab.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Küng,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

2. X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Simon Haefeli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Veruntreuung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 16. Oktober 2017 (SST.2017.124).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. X.________ schloss am 10. Januar 2011 mit Aa.________ und Ab.________ einen Vertrag über die Renovation eines Mehrfamilienhauses über den Pauschalpreis von Fr. 410'000.-- ab. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wirft X.________ vor, von den Akontozahlungen im Betrag von Fr. 340'000.--, die er für die Renovation des Hauses anvertraut erhalten haben soll, mindestens Fr. 40'000.-- unrechtmässig in seinem Nutzen verwendet zu haben.

Das Bezirksgericht Kulm sprach X.________ am 15. Februar 2017 der Veruntreuung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 120.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 5'000.--.

In Gutheissung der Berufung von X.________ sprach ihn das Obergericht des Kantons Aargau am 16. Oktober 2017 von Schuld und Strafe frei.

Aa.________ und Ab.________ führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und X.________ der Veruntreuung schuldig zu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

2.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR . Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht ihrer Beteiligung am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger erklärt hat ( Art. 118 Abs. 1 StPO ). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden, das heisst wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO ; BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78 mit Hinweisen).

Der Privatkläger muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, ihr Schaden könne zurzeit nicht abschliessend beziffert werden. Beim ersten Frost sei beispielsweise die Wasserleitung im Dach geplatzt, weil sie vertragswidrig nicht isoliert worden sei. Auch sei erst in der kalten Jahreszeit bemerkt worden, dass die Kittfugen bei den Fenstern nicht durchgekittet, sondern vertragswidrig mit Zeitungspapier gestopft und überkittet worden seien. Es mache keinen Sinn, die zivilrechtlichen Forderungen bereits im Strafverfahren zu beziffern. Der Freispruch habe Auswirkungen auf die Zivilforderungen (Beschwerde S. 4).

2.3. Die Beschwerdeführer haben sich im Strafverfahren als Strafkläger, nicht aber als Zivilkläger konstituiert (vgl. Art. 119 Abs. 2 StPO ). Nachdem sie keine Zivilansprüche gestellt haben (vgl. etwa kantonale Akten pag. 65 und 70), kann sich der angefochtene Entscheid nicht auf ihre Zivilansprüche auswirken. Deshalb sind sie nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Urteile 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5; 6B_1082/2014 vom 3. März 2015 E. 1.4).

Damit braucht nicht weiter geprüft zu werden, inwiefern der von den Beschwerdeführern durch die beispielhaft aufgezählten Baumängel (zerborstene Wasserleitung, mangelhafte Kittfugen) behauptete Schaden überhaupt auf die dem Beschwerdegegner 2 zur Last gelegte Straftat der Veruntreuung gründet.

Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation der Beschwerdeführer im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Beschwerdeführer werden ausgangsgemäss kostenpflichtig. Ihnen sind die Gerichtskosten von Fr. 800.-- je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: Faga