Petitioner Fined for Disobeying Orders Fails to Appeal on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertPetitioner Fined for Disobeying Orders Fails to Appeal on Procedural Grounds The petitioner was fined CHF 150 for disobeying official orders; his objection to the penalty order was deemed withdrawn due to his unexcused absence from the main hearing, a decision upheld by the appellate court, which affirmed that the petitioner, despite claiming to be exempt from domestic (civil) law as a member of an indigenous people (Germanites), remains subject to the Swiss Penal Code as there is no legal basis, including under international law, for an exception to Swiss criminal jurisdiction. The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the petitioner failed to address the appellate court's reasoning in his submission in a manner compliant with formal requirements, merely restating his objection regarding the denial of "indigenous rights" and the non-applicability of humanitarian international law, thus failing to demonstrate how the challenged decision violated federal law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Petitioner Fined for Disobeying Orders Fails to Appeal on Procedural Grounds: The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the petitioner failed to address the appellate court's reasoning in his submission in a manner compliant with formal requirements, merely restating his objection regarding the denial of "indigenous rights" and the non-applicability of humanitarian international law, thus failing to demonstrate how the challenged decision violated federal law.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not proceeded upon based on this procedural provision because it did not meet the formal requirements.
This provision was applied to waive court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1321/2023
Urteil vom 4. Januar 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Oktober 2023 (SW.2023.105).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2023 mit Strafbefehl wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Fr. 150.-- gebüsst wurde (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), er dagegen Einsprache erhob, seine Einsprache wegen unentschuldigten Nichterscheinens an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht am 24. August 2023 als zurückgezogen beurteilt wurde und das Obergericht des Kantons Thurgau am 5. Oktober 2023 eine dagegen eingereichte Beschwerde kostenfällig abwies, soweit es darauf eintrat. Das Gericht befand im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer, der seiner Ansicht zufolge als Angehöriger eines indigenen Volks nicht dem innerstaatlichen (Zivil-) Recht unterstellt sei, unter die Bestimmungen des StGB falle. Zuständig für die Beurteilung einer Straftat seien grundsätzlich die kantonalen Behörden des Orts, an dem die Tat verübt worden sei. Eine (völkerrechtliche) Rechtsgrundlage für eine Ausnahme von der Schweizer Strafrechtshoheit bestehe nicht. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor Bundesgericht nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander, sondern begnügt sich im Wesentlichen damit, als Angehöriger des indigenen Volkes der Germaniten "die Verweigerung der Anwendbarkeit des (humanitären) Völkerrechts durch Hinterziehung der Indigenenrechte" zu beanstanden. Daraus ergibt sich indessen nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid geltendes Recht im Sinne von
Art. 95 BGG verletzten könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierenden Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Januar 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill