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6B_1321/2015 KI-generiert

Dismissal of Appeal Due to Procedural Non-Compliance of Federal Supreme Court Act

Geschäftsnummer 6B_1321/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a ruling from a cantonal court regarding the non-initiation of proceedings for theft and threats. The individual submitted their complaint to the Federal Tribunal without providing the necessary justification and failed to include the complete ruling from the lower court. Despite being notified of the missing documentation and given a deadline to supplement their submission, the individual requested an extension after the deadline had already passed. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint due to the lack of a proper basis for the appeal. Additionally, the individual was required to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BBB, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG; Dismissal of Appeal Due to Procedural Non-Compliance of Federal Supreme Court Act: The individual submitted their complaint to the Federal Tribunal without providing the necessary justification and failed to include the complete ruling from the lower court. Despite being notified of the missing documentation and given a deadline to supplement their submission, the individual requested an extension after the deadline had already passed. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint due to the lack of a proper basis for the appeal. Additionally, the individual was required to bear the court costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Diebstahl, Drohung) gesetzliche Verfahrensfrist Kündigung wegen Diebstahls gesetzliche Voraussetzungen Kontrollfrist Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed based on this provision due to lack of adherence to procedural requirements (missing grounds for appeal).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1321/2015

Urteil vom 12. Januar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Diebstahl, Drohung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 10. November 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BBB). Die Frist ist eine gesetzliche und kann deshalb nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerde ist unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchen Gründen dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

2. Der Beschwerdeführer, der sich gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 10. November 2015 wendet, teilte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 (Eingang am Bundesgericht am 22. Dezember 2015) ohne Begründung mit, dass er Beschwerde gegen den erwähnten Entscheid erhebe.

Das Bundesgericht wies ihn mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 auf die fehlende Begründung hin und machte ihn darauf aufmerksam, dass er die Beschwerde innert der Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG noch ergänzen könne. Da der Eingabe vom 17. Dezember 2015 überdies nur die Seiten 1 und 4 des angefochtenen Entscheids beilagen, setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer im selben Schreiben vom 23. Dezember 2015 gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist an bis zum 8. Januar 2015, um den vollständigen angefochtenen Entscheid nachzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Der Beschwerdeführer ersuchte mit vom 4. Januar 2016 datierter, der Post indessen erst am 8. Januar 2016 übergebener Eingabe um eine Fristersteckung, da er die vielen Unterlagen noch zusammensuchen müsse.

Zwar könnte dem Gesuch in Bezug auf die Nachreichung des angefochtenen Entscheids entsprochen werden. Indessen wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung am 23. November 2015 am Schalter zugestellt. Folglich lief die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG nur bis zum 8. Januar 2016. Die beantragte Fristerstreckung für die Begründung der Beschwerde kommt somit nicht in Betracht. Da die Eingabe vom 17. Dezember 2015 keine Begründung enthält, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn