Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_132/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Conviction for Hindering Official Act During Police Check

Geschäftsnummer 6B_132/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was found guilty by a cantonal court of obstructing a police operation while responding to a disturbance involving another resident. The incident occurred when the police were called to handle a report of harassment, and during their intervention, the individual stepped outside her apartment, engaged in a heated discussion with the officers, and refused repeated requests to return inside. This behavior hampered the police's ability to complete their official duties, leading to the individual being fined. Subsequently, she filed an appeal against the conviction, arguing that she did not hinder any official proceedings, as the police had already concluded the necessary action. The appellate court upheld the original decision, concluding that her actions indeed constituted an obstruction of a lawful police operation.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Conviction for Hindering Official Act During Police Check: The incident occurred when the police were called to handle a report of harassment, and during their intervention, the individual stepped outside her apartment, engaged in a heated discussion with the officers, and refused repeated requests to return inside. This behavior hampered the police's ability to complete their official duties, leading to the individual being fined. Subsequently, she filed an appeal against the conviction, arguing that she did not hinder any official proceedings, as the police had already concluded the necessary action. The appellate court upheld the original decision, concluding that her actions indeed constituted an obstruction of a lawful police operation.

Schlagwörter

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Hinderung einer Amtshandlung Polizeikontrolle Prozessleitung polizeiliche Generalklausel Straftaten gegen die Amts- und Berufspflicht Beschlagnahme von Beweismitteln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed in its entirety, leading to the imposition of court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_132/2008/bri

Urteil vom 13. Mai 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,

Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Hinderung einer Amtshandlung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 20. November 2007.

Sachverhalt:

A. Das Obergericht des Kantons Bern befand X.________ am 20. November 2007 zweitinstanzlich der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 300.--, bedingt löschbar im Strafregister nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr.

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen namentlich mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. November 2007 sei aufzuheben, und sie sei freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1 Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) und Form ( Art. 42 BGG ) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 80 BGG ) gefällten Endentscheid ( Art. 90 und 95 BGG ) in Strafsachen ( Art. 78 Abs. 1 BGG ) richtet.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist.

1.3 Gemäss Art. 2 StGB mit der Marginalie "Zeitlicher Geltungsbereich" wird nach diesem Gesetz beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Abs. 1). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Abs. 2).

Die Vorinstanz hat erwogen, vorliegend sei das neue Recht nicht milder, da die Kombination einer bedingten Geldstrafe mit einer (unbedingten) Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB gesamthaft betrachtet nicht zu einer geringeren Einschränkung führen würde als die erstinstanzlich gestützt auf Art. 48 und Art. 49 Ziff. 4 StGB a.F. ausgefällte Busse von Fr. 300.-- (angefochtenes Urteil S. 9). Diese Auffassung ist zutreffend und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Anwendung findet somit bisheriges Recht.

2.

2.1 Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus (angefochtenes Urteil S. 4 f.):

Am Samstag, den 29. Oktober 2006, nach 17 Uhr rief A.________ die Polizei. Er berichtete, seine Familie werde in der gemeinsamen Eigentumswohnung an der C.________strasse 36 in Bern von B.________ belästigt. Die beiden ausgerückten Polizisten konnten B.________ anhalten, als dieser im Begriff war, das genannte Haus zu verlassen. Sie begannen, ihn im Hauseingang einer Personenkontrolle zu unterziehen. A.________ gesellte sich hinzu, und es entwickelte sich zwischen den Beteiligten ein lautes Gespräch. Dies veranlasste die Beschwerdeführerin, aus ihrer Eigentumswohnung im Hochparterre zu treten, um sich zu erkundigen, was los sei. Die Polizisten gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin zur Bereinigung der Angelegenheit nichts beitragen konnte, und forderten sie deshalb auf, wieder in ihre Wohnung zurückzugehen, was diese jedoch mit dem Hinweis auf ihr Stockwerkeigentum und auf ihren Anspruch auf Ruhe im Haus verweigerte. Es kam zu einer emotional geführten Diskussion zwischen einem der Polizisten und der Beschwerdeführerin. Nun trat auch deren Sohn hinzu und mischte sich in die Auseinandersetzung ein. Der (erneuten) Aufforderung der beiden Polizisten, in ihre Wohnung zurückzutreten, leisteten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn weiterhin keine Folge. Da die Beschwerdeführerin die Aufmerksamkeit der beiden Polizisten fast vollständig auf sich zog, sahen sich diese nicht in der Lage, die Personenkontrolle von B.________ zu Ende zu führen, und forderten Verstärkung an. Nach deren Eintreffen zogen sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn schliesslich in die Wohnung zurück.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt diese Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig, da sie auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhe.

Die einzelnen Vorbringen erschöpfen sich jedoch in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, wiederholt die Beschwerdeführerin doch in ihrer Beschwerdeschrift über weite Strecken einzig ihre bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen und stellt damit der Würdigung der Vorinstanz lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte. Dies betrifft namentlich ihre Behauptungen, sie habe sich nicht im Eingangsbereich des Treppenhauses, sondern bei ihrer Wohnung befunden, und die Personenkontrolle sei ruhig verlaufen (Beschwerde S. 4; S. 6 - 9). Ihre Rügen genügen mithin den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, so dass auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 286 StGB a.F. vor. Sie macht geltend, vom Begriff der Amtshandlung würden unnötige Begleithandlungen nicht erfasst. Vorliegend sei die Amtshandlung, d.h. die Personenkontrolle von B.________, bereits beendet gewesen, als sie aus ihrer Wohnung getreten sei, weshalb sie diese Handlung auch nicht mehr habe stören können. Es sei einzig noch darum gegangen, dass B.________ Frau A.________ ein Video habe überbringen wollen. Allfällige Kurier- oder Botendienste der Polizei aber fielen nicht in den Schutzbereich von Art. 286 StGB a.F. Im Übrigen sei die blosse Nichtbefolgung einer Anordnung - vorliegend der Anweisung, in die Wohnung zurückzugehen - ohnehin nicht strafbar.

Zudem sei sie der Auffassung gewesen, als Stockwerkeigentümerin gegenüber den beiden Beamten weisungsberechtigt zu sein. Sie sei deshalb davon ausgegangen, die beiden Polizisten hielten sich ohne ihre Einwilligung unberechtigterweise im Gebäude auf und handelten rechtswidrig, zumal die Amtshandlung, wie dargelegt, mit dem Abschluss der Personenkontrolle bereits beendet gewesen sei. Sie sei mithin einem Sachverhaltsirrtum unterlegen, weshalb ihr kein vorsätzliches Handeln angelastet werden könne (Beschwerde S. 10 f.).

3.2 Die Vorinstanz hat demgegenüber erwogen, gemäss Art. 3 des Benutzungs- und Verwaltungsreglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________strasse 36 würden der Hauseingang und das Treppenhaus sowie die Treppenpodeste als gemeinschaftliche Teile gelten (angefochtenes Urteil S. 7 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 48). Die Polizisten seien von A.________ explizit herbeigerufen worden und hätten sich folglich mit dessen Einwilligung im gemeinschaftlichen Treppenhaus aufgehalten. Schliesslich habe es die Beschwerdeführerin durch ihre verbale Einmischung den beiden Beamten verunmöglicht, die Amtshandlung zu Ende zu führen (angefochtenes Urteil S. 7 f.).

3.3 Gemäss Art. 286 StGB a.F. wird mit Gefängnis bis zu einem Monat oder mit Busse bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt.

Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Innerhalb der Amtsbefugnisse liegt die Handlung, wenn der Beamte dafür zuständig ist (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., 1997, vor Art. 285 N. 5 ff.). Der Schutz erstreckt sich auf alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch auf Vorbereitungs- und Begleithandlungen (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl., 2000, § 50 N. 5). Bei Begleithandlungen ist entscheidend, dass diese amtlichen Charakter haben, d.h. in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Funktion stehen, was der Fall ist, wenn die Handlung für die Amtsausübung notwendig ist (Stefan Heimgartner, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Aufl., 2007, vor Art. 285 N. 9).

Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist ein Erfolgsdelikt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Handlung einer Amtsperson überhaupt verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert ( BGE 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3c). Art. 286 StGB a.F. wird vor allem den passiven Widerstand betreffen, wobei der blosse Ungehorsam gegenüber einer Amtshandlung nicht genügt. Völlige Passivität, zum Beispiel in Form der blossen Nichtbefolgung einer Verhaltensanweisung, ist demzufolge nicht strafbar (Trechsel, a.a.O., Art. 286 N. 2 f.). Der passive Widerstand muss vielmehr dazu führen, dass die Amtshandlung nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dies setzt somit auch beim passiven Widerstand ein aktives Störverhalten mit einer gewissen Intensität voraus (Heimgartner, a.a.O., Art. 286 N. 8 ff.).

Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung, die nicht nichtig ist, wissen. Ein diesbezüglicher Irrtum ist als Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 19 StGB a.F. zu beurteilen. Ist der Täter der irrigen Meinung, die Amtshandlung sei nichtig, ist sein Verhalten demnach mangels Vorliegen des subjektiven Tatbestands als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren (Heimgartner, a.a.O., Art. 286 N. 15; BGE 116 IV 155 ). Der Vorsatz wird somit einzig durch die Annahme der völligen Unbeachtlichkeit des gehinderten Amtsakts berührt, was in der Praxis selten sein wird (Stratenwerth, a.a.O., § 50 N. 13).

3.4 Die Polizei wurde von A.________ benachrichtigt, weil seine Familie (angeblich) von B.________ belästigt wurde. Das Eingreifen der beiden Polizisten lag innerhalb ihrer Amtsbefugnisse. Zum Zeitpunkt als die Beschwerdeführerin aus ihrer Wohnung trat, war die Angelegenheit zwischen A.________ und B.________ noch nicht bereinigt. Es bedurfte somit weiterhin der polizeilichen Vermittlung zur Beilegung der Streitigkeit. Diese Tätigkeit ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin als Amtshandlung zu qualifizieren.

Die Vorinstanz ist in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei davon ausgegangen, dass die verbale Einmischung der Beschwerdeführerin vorliegend eine solche Intensität erreicht habe, dass die beiden Polizisten ihren Auftrag nicht mehr ungestört zu Ende führen konnten und daher zur Gewährleistung der eigenen Sicherheit Verstärkung anfordern mussten. Der objektive Tatbestand des Hinderns einer Amtshandlung ist folglich erfüllt.

Zu bejahen ist auch der subjektive Tatbestand. Selbst wenn die Beschwerdeführerin geglaubt haben sollte, die beiden Polizisten hielten sich unberechtigterweise im Gebäude auf und handelten rechtswidrig, so genügt dies zur Annahme eines den Vorsatz ausschliessenden Sachverhaltsirrtums nicht. Ein solcher läge nach dem Gesagten einzig vor, wenn die Beschwerdeführerin von der völligen Unbeachtlichkeit des gehinderten Amtsakts ausgegangen wäre. Dies ist nicht der Fall und wird von ihr auch nicht behauptet.

4. Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner