Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1316/2021 KI-generiert

Plaintiff's Appeal on Legitimation and Insufficient Grounds in Condominium Misappropriation Case

Geschäftsnummer 6B_1316/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant filed a criminal complaint against three individuals, accusing them of unlawfully profiting from the assets of a condominium association to which she belongs. The Office of Gossau suspended the investigation on June 9, 2021. The complainant's appeal against this decision was dismissed by the Appellate Chamber of the Canton of St. Gallen on September 15, 2021. Subsequently, the complainant lodged a timely appeal with the Swiss Federal Tribunal on November 11, 2021. However, an addition to the complaint submitted on December 1, 2021, was deemed inadmissible as it was submitted after the 30-day deadline. The complainant failed to establish her standing as a private claimant with a direct civil claim resulting from the alleged crimes, nor did she adequately demonstrate any breach of law by the lower court, leading to the Federal Tribunal not considering her appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Plaintiff's Appeal on Legitimation and Insufficient Grounds in Condominium Misappropriation Case: The Office of Gossau suspended the investigation on June 9, 2021. The complainant's appeal against this decision was dismissed by the Appellate Chamber of the Canton of St. Gallen on September 15, 2021. Subsequently, the complainant lodged a timely appeal with the Swiss Federal Tribunal on November 11, 2021. However, an addition to the complaint submitted on December 1, 2021, was deemed inadmissible as it was submitted after the 30-day deadline. The complainant failed to establish her standing as a private claimant with a direct civil claim resulting from the alleged crimes, nor did she adequately demonstrate any breach of law by the lower court, leading to the Federal Tribunal not considering her appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichteintreten unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Strafanzeige Beschwerdelegitimation Anklage Stockwerkeigentum ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to proceedings based on this procedural rule due to lack of standing and insufficient reasoning.

Art. 66 Abs.1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1316/2021

Urteil vom 10. Januar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Bereicherung an Vermögenswerten einer Stockwerkeigentümerschaft usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. September 2021 (AK.2021.296-AK).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin erstattete Strafanzeige gegen drei Beschuldigte, denen sie vorwarf, sich an Vermögenswerten einer Stockwerkeigentümerschaft, welcher auch sie angehört, bereichert zu haben. Das Untersuchungsamt Gossau stellte die Strafuntersuchung am 9. Juni 2021 ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. September 2021 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich am 11. November 2021 fristgerecht an das Bundesgericht. Der Nachtrag zur Beschwerde vom 1. Dezember 2021 ist indessen unbeachtlich, da er erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht wurde ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. ; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich zu ihrer Legitimation als Privatklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung zu äussern. Insbesondere legt sie nicht dar, um welche unmittelbar aus den angeblichen Straftaten resultierende Zivilforderung es im Einzelnen konkret gehen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid darauf auswirken könnte. Dies ergibt sich im Übrigen auch nicht ohne Weiteres aus dem Deliktssachverhalt. Zudem kann der Eingabe der Beschwerdeführerin auch nichts entnommen werden, was auch nur einigermassen konkret auf ein strafbares Verhalten der beschuldigten Personen hindeuten würde. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde zeigt sie auch nicht im Ansatz auf, dass und inwiefern die Vorinstanz konkrete Anhaltspunkte für einen eine Anklageerhebung rechtfertigenden Tatverdacht zu Unrecht verneint haben soll. Mit der Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach unklar sei und bleibe, welche angeblichen Vermögensdelikte die Beschuldigten begangen haben sollen, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander. Stattdessen schildert sie ausgiebig ihre eigene subjektive Sicht auf die Sach- und Rechtslage. Daraus ergibt sich indessen nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerdeführerin unspezifisch eine unvollständige Aktenüberstellung geltend macht und im Stile eines Rundumschlags den Vorwurf von Korruption und Vetternwirtschaft in Bezug auf die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz erhebt. Auf die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und mangels einer tauglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht einzutreten, ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich äussern müsste.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs.1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill