Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1316/2018 KI-generiert

Complainant v. State Employees Regarding Alleged Abuse and Torture

Geschäftsnummer 6B_1316/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who filed a criminal complaint against employees of a correctional facility, an adjunct of the probation and enforcement service, and unknown employees of the Zurich migration office. The complainant alleged they were subjected to threats, coercion, false accusation, racial abuse, torture, unlawful detention, and extortion over several years. The Zurich public prosecutor's office decided not to pursue the investigation on October 3, 2018. The complainant's appeal against this decision was rejected by the Zurich Cantonal Court on November 22, 2018, which also denied a request for free legal assistance. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Complainant v. State Employees Regarding Alleged Abuse and Torture: The complainant alleged they were subjected to threats, coercion, false accusation, racial abuse, torture, unlawful detention, and extortion over several years. The Zurich public prosecutor's office decided not to pursue the investigation on October 3, 2018. The complainant's appeal against this decision was rejected by the Zurich Cantonal Court on November 22, 2018, which also denied a request for free legal assistance. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Nötigung, Folter usw.) Nichteintreten Strafanzeige Staatshaftung Erpressung Beschwerdelegitimation Befriedigung der Forderung Missbrauchsvorwürfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited regarding the insufficient requirements for the grounds of appeal, although the decision to not enter is based on Art. 108 BGG.

Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited regarding the insufficient requirements for the grounds of appeal, although the decision to not enter is based on Art. 108 BGG.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited to justify the exception for not imposing costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1316/2018

Urteil vom 15. Januar 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Nötigung, Folter usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. November 2018 (UE180284-O/IMH).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 26. Juli 2018 Strafanzeige gegen zwei Angestellte einer Justizvollzugsanstalt, eine Adjunktin des Bewährungs- und Vollzugsdienstes sowie unbekannte Mitarbeiter des Migrationsamtes des Kantons Zürich wegen Drohung, Nötigung und falscher Anschuldigung. Die Beschuldigten hätten ihn aus rassistischen Gründen missbraucht, durch Folter misshandelt, in Haft versetzt und während vieler Jahren erpresst. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Untersuchung am 3. Oktober 2018 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 22. November 2018 ab. Zugleich wies es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht hat der Beschwerdeführer kurz darzulegen, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.; Urteil 6B_1302/2016 vom 1. März 2017 E. 2 mit Hinweis).

3. In Zürich haftet der Kanton für den Schaden, den ein Mitglied seiner Behörden oder Gerichte oder eine in seinem Dienst stehende Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 [HG/ZH; LS 170.1]). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Beschuldigten zu (§ 6 Abs. 4 HG/ZH).

4. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers gegen die angeblich fehlbaren Beschuldigten beurteilen sich ausschliesslich nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich und sind damit öffentlich-rechtlicher Natur. Der Beschwerdeführer ist deshalb zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. Abgesehen davon ergibt sich aus der Beschwerde auch nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte und aus welchem Grund das Strafverfahren an die Hand hätte genommen werden müssen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Erwägungen des Obergerichts überhaupt Bezug nimmt, bringt er damit lediglich zum Ausdruck, dass er mit seiner Verurteilung, dem Strafvollzug, der nicht gewährten bedingten Entlassung sowie dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung nicht einverstanden ist. Indessen lässt sich seiner Beschwerde nicht entnehmen, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

5. Damit ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die verlangte Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts fällt wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill