Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1312/2017 KI-generiert

Appellant's Challenge to Procedural Discontinuation Following Victim's Death

Geschäftsnummer 6B_1312/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal proceeding where an individual faced criminal charges, including rape and coercion. However, the regional court dismissed the case due to the death of the alleged victim, absolving the accused of the charges and ordering compensation. The individual appealed the decision, seeking a formal acquittal instead of the case dismissal, arguing that the court acted too rigidly in dismissing his appeal based solely on the initial ruling. The higher court ruled that the original dismissal was final and that the accused did not have a legitimate interest in challenging it, since he could not claim a positive declaration of innocence under the law. Consequently, his appeals were rejected, and he was ordered to cover the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 320 Abs. 4 StPO, Art. 402 StPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Challenge to Procedural Discontinuation Following Victim's Death: However, the regional court dismissed the case due to the death of the alleged victim, absolving the accused of the charges and ordering compensation. The individual appealed the decision, seeking a formal acquittal instead of the case dismissal, arguing that the court acted too rigidly in dismissing his appeal based solely on the initial ruling. The higher court ruled that the original dismissal was final and that the accused did not have a legitimate interest in challenging it, since he could not claim a positive declaration of innocence under the law. Consequently, his appeals were rejected, and he was ordered to cover the court costs.

Schlagwörter

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Zulässigkeit der Berufung, Entschädigung (Vergewaltigung usw.) Einstellung des Verfahrens verfahrensrechtliche Fragen Prozessrecht rechtlich geschütztes Interesse Entschädigungsberechtigung strafrechtliche Nötigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural rule.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The request for free legal aid was denied based on this provision due to the lack of prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The assessment of the court costs took into account the appellant's financial situation based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BK 2021 409 (2021-12-22) · be
Appeal Dismissed for Lack of Standing and Unsubstantiated Compensation Claim in Road Traffic Non-Prosecution Case
«…783/2020 vom 31. März 2021 E. 3, 6B_212/2018 vom 4. Juni 2018 E. 3, 6B_528/2018 vom 1. Juni 2018 E. 4.2 und 6B_1312/2017 vom 28. März 2018 E. 1.2, je mit Hinweisen). Die Begründung einer Nichtanhandnahmeverfügung kann folglich grundsä…»
BK 2021 409 (2021-12-22) · be
Appeal Regarding Discontinuation of Traffic Violation Proceedings Based on Familial Refusal to Testify
«…gerichts 6B_783/2020 vom 31. März 2021 E. 3, 6B_212/2018 vom 4. Juni 2018 E. 3, 6B_528/2018 vom 1. Juni 2018 E. 4.2 und 6B_1312/2017 vom 28. März 2018 E. 1.2, je mit Hinweisen). Die Begründung einer Nichtanhandnahmeverfügung kann folglich grundsätzlich…»
6B_472/2020 (2021-07-13)
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«…Unschuldsvermutung nicht ableiten (vgl. Urteile 6B_212/2018 vom 4. Juni 2018 E. 3; 6B_528/2018 vom 1. Juni 2018 E. 4.2; 6B_1312/2017 vom 28. März 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für Verfügungen betreffend die Nichtanhandnahme eines Straf…»
6B_783/2020 (2021-03-31)
Challenge to Non-Prosecution Decision Based on Factual Inaccuracy
«…Unschuldsvermutung nicht ableiten (vgl. Urteile 6B_212/2018 vom 4. Juni 2018 E. 3; 6B_528/2018 vom 1. Juni 2018 E. 4.2; 6B_1312/2017 vom 28. März 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für Verfügungen betreffend die Nichtanhandnahme eines Straf…»
6B_212/2018 (2018-06-04)
Appellant Challenges Procedural Discontinuation of Falsification Charges
«…f gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit lässt sich auch aus der Unschuldsvermutung nicht ableiten (vgl. Urteile 6B_1312/2017 vom 28. März 2018 E. 1.2; 6B_581/2017 vom 18. Juli 2017 E. 4; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde kann daher nicht ei…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1312/2017

Urteil vom 28. März 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprecher Lukas Bürge,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Zulässigkeit der Berufung, Entschädigung (Vergewaltigung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 13. Oktober 2017 (SK 17 152).

Sachverhalt:

A. Mit Entscheid vom 29. März 2017 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland das Strafverfahren gegen X.________ wegen Vergewaltigung, Drohung, Nötigung und Versuchs dazu ein, nachdem das mutmassliche Opfer am 7. Januar 2017 verstorben war. Das Regionalgericht auferlegte die Verfahrenskosten dem Kanton und sprach X.________ eine Genugtuung sowie eine amtliche Entschädigung zu. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 13. Oktober 2017 auf die Berufung von X.________ nicht ein und stellte die Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids fest.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, die Sache sei zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Aus der Begründung erhellt, dass er anstelle der Verfahrenseinstellung einen Freispruch verlangt. Er ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz handle überspitzt formalistisch und begehe eine Rechtsverweigerung, wenn sie einzig gestützt auf das erstinstanzliche Dispositiv von einem der Beschwerde unterstehenden Einstellungsbeschluss ausgehe und auf die Berufung nicht eintrete. Anhand der Begründung, des Titels und der Rechtsmittelbelehrung, deren Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sei, liege materiell ein Urteil der ersten Instanz vor, wogegen die Berufung zulässig sei. Ohnehin hätte richtigerweise ein Freispruch erfolgen müssen, was die Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen gehabt hätte. Gegebenenfalls hätte sie die Eingabe als Beschwerde entgegen nehmen müssen.

1.2. Die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht setzt voraus, dass die rechtsuchende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich ( Art. 320 Abs. 4 StPO ). Die beschuldigte Person ist daher grundsätzlich nicht legitimiert, mittels Beschwerde in Strafsachen eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfahrenseinstellung anzufechten mit dem Ziel, eine positive Feststellung der Schuldlosigkeit zu erwirken. Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit lässt sich auch aus der Unschuldsvermutung nicht ableiten (Urteil 6B_237/2017 vom 20. März 2017 E. 2 mit Hinweisen).

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid einzig in Bezug auf die Genugtuungs- und Entschädigungsfolgen anfocht. Damit ist dieser, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, im Übrigen in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 402 StPO ; Urteil 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies gilt namentlich für die nicht angefochtenen Punkte, gleichgültig, ob nun materiell ein Freispruch odereine diesem gleichgestellte Verfahrenseinstellung vorliegt (oben E. 1.1). Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch selber, dass sich die Verfahrenseinstellung nicht zu seinen Ungunsten auswirkt. Soweit er verlangt, er hätte anstelle der Einstellung freigesprochen werden müssen, fehlt es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse, sodass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Hinsichtlich der noch nicht rechtskräftig beurteilten Genugtuung und Entschädigungsfolgen enthält die Beschwerde keinerlei Ausführungen. Darauf ist mangels genügender Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

2. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei deren Bemessung Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Rüedi

Der Gerichtsschreiber: Matt