Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1311/2018 KI-generiert

Complainant v. Cantonal High Court (Appeal Dismissal for Unpaid Security Deposit)

Geschäftsnummer 6B_1311/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complainant filed a criminal complaint against employees of the Motor Vehicle Control Office in the Canton of Solothurn, alleging abuse of authority. The public prosecutor's office decided not to proceed with an investigation, prompting the complainant to appeal to the Higher Court. The complainant's request for free legal aid was denied by the court, and he was instructed to deposit a security payment by a certain date to avoid having his appeal dismissed. Failure to pay led to the court not considering the appeal. Subsequently, the complainant approached the Swiss Federal Tribunal, arguing that the High Court's denial of legal aid and demand for a security deposit were unjust, given his insufficient income to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 383 StPO, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG; Complainant v. Cantonal High Court (Appeal Dismissal for Unpaid Security Deposit): The public prosecutor's office decided not to proceed with an investigation, prompting the complainant to appeal to the Higher Court. The complainant's request for free legal aid was denied by the court, and he was instructed to deposit a security payment by a certain date to avoid having his appeal dismissed. Failure to pay led to the court not considering the appeal. Subsequently, the complainant approached the Swiss Federal Tribunal, arguing that the High Court's denial of legal aid and demand for a security deposit were unjust, given his insufficient income to pay court costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch) Nichteintreten unbezahlte Mietkaution Leistung des Kostenvorschusses Strafverfolgung unentgeltliche Rechtspflege Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten missbräuchliche Forderung des Vermieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Federal Tribunal ruled not to enter into the appeal because it did not meet the legal formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose any costs in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1311/2018

Urteil vom 4. Januar 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 12. November 2018 (BKBES.2018.134).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen Mitarbeiter der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn u.a. wegen Amtsmissbrauch. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung nicht an die Hand, wogegen der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Obergericht gelangte. Dieses wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 26. September 2018 ab und forderte ihn auf, bis 16. Oktober 2018 Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Da die Sicherheitsleistung innert Frist nicht bezahlt wurde, trat das Obergericht auf die Beschwerde mit Beschluss vom 12. November 2018 nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er bringt vor, mit einem Betrag von Fr. 1'370 bis Fr. 2662.-- pro Monat könne man weder leben noch Gerichtskosten bezahlen. Er habe deshalb Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht habe sein Gesuch vorsätzlich und widerrechtlich abgewiesen und eine Sicherheitsleistung verlangt, die er nicht zahlen könne. Der angefochtene Beschluss sei daher aufzuheben.

2. Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

3. Ob die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege noch zusammen mit dem Nichteintretensbeschluss vom 12. November 2018 wegen Nichtbezahlung der Sicherheitsleistung angefochten werden kann, muss nicht geprüft werden, weil auf die Beschwerde so oder anders nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht im Ansatz auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und der Nichteintretensbeschluss wegen Nichtbezahlen der Sicherheitsleistung rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons So lothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill