Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1310/2015 KI-generiert

Private Prosecutor's Appeal Regarding Dismissal of Defamation Case Based on Unlawfully Acquired Video Evidence

Geschäftsnummer 6B_1310/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a verbal dispute that occurred on March 20, 2012, between an individual and his neighbor, during which the individual recorded the altercation with a small hand camera. Following the incident, he reported his neighbor for alleged verbal insult, claiming damages. The public prosecutor later decided to discontinue the criminal investigation against the neighbor, prompting the individual to appeal this decision. As the legal proceedings unfolded, the individual's appeal was suspended pending the resolution of a separate criminal case against him for unlawfully recording the exchange. Eventually, he was acquitted in that case, but the court ruled against his appeal regarding the dismissal of the investigation into the insult claim, which he subsequently challenged. He also sought legal aid, claiming insufficient means. The court, however, denied his appeal and request for legal aid based on claims of insufficient merit.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 107 StPO; Private Prosecutor's Appeal Regarding Dismissal of Defamation Case Based on Unlawfully Acquired Video Evidence: Following the incident, he reported his neighbor for alleged verbal insult, claiming damages. The public prosecutor later decided to discontinue the criminal investigation against the neighbor, prompting the individual to appeal this decision. As the legal proceedings unfolded, the individual's appeal was suspended pending the resolution of a separate criminal case against him for unlawfully recording the exchange. Eventually, he was acquitted in that case, but the court ruled against his appeal regarding the dismissal of the investigation into the insult claim, which he subsequently challenged. He also sought legal aid, claiming insufficient means. The court, however, denied his appeal and request for legal aid based on claims of insufficient merit.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung (üble Nachrede) Strafverfolgung wegen Ehrverletzung Beweisverwertungsverbot zweiter Schriftenwechsel Verletzung der Privatsphäre Zivilrechtsstreitigkeit Ausstand des Staatsanwalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning for the dismissal of the request for legal aid due to the hopelessness of the legal requests.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning for taking the appellant's financial situation into account by setting a reduced court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final orders to impose the court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (25)

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Swiss Federal Supreme Court: Admissibility of Illicitly Obtained Private Surveillance Footage in Traffic Offense Case
«…ATF 147 IV 9 consid. 1.3.2 p. 11; ATF 146 IV 226 consid. 3 p. 229; arrêts 6B_1404/2019 du 17 août 2020 consid. 1.4; 6B_1310/2015 du 17 janvier 2017 consid. 5 et 7; 6B_536/2009 du 12 novembre 2009 consid. 3.7; critique sur ce point, STEFAN HEIMGARTN…»
P/814/2023 (2025-10-31) · ge
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«…ch die Rechtswidrigkeit der Erlangung beispielsweise «nur» durch eine Persönlichkeits- rechtsverletzung begründet (BGer 6B_1310/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5 f.). In einem ersten Schritt ist folglich zu prüfen, ob die Tonaufnahme der Predigt straf- rec…»
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«…die Rechtswidrigkeit der Erlangung beispielsweise durch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begründet wird (vgl. BGer 6B_1310/2015 vom 17. Januar 2017, E. 5 f.; BGE 147 IV 16 E. 1.2 mit weite- ren Hinweisen; GLESS, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.…»
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«…liegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2019 vom 13. November 2020 E. 5; so wohl auch schon Urteil des Bundesgerichts 6B_1310/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.4 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom - 16 - 1…»
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«…h die «blosse» Rechtswidrigkeit auch aus Verletzungen des zivilrechtli- chen Persönlichkeitsschutzes (vgl. Urteil 6B_1310/2015 des Bundesgerichts vom 17. Januar 2017, E. 5 f.) oder des Datenschutzrechts ergeben kann. Gemäss bun- desge…»
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«…ation; 6B_1404/2019 du 17 août 2020 consid. 1.4; 6B_1188/2018 du 26 septembre 2019 consid. 3, destiné à la publication; 6B_1310/2015 du 17 janvier 2017 consid. 5 et 7; 6B_536/2009 du 12 novembre 2009 consid. 3.7; critique sur ce point, STEFAN HEIMGARTN…»
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«…upçons eussent existé (cf. arrêts 6B_739/2018 du 12 avril 2019 consid. 1.4; 6B_911/2017 du 27 avril 2018 consid. 1.2.2; 6B_1310/2015 du 17 janvier 2017 consid. 6; 6B_786/2015 du 8 février 2016 consid. 1.3.1; 6B_983/2013 et 6B_995/2013 du 24 février 201…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1310/2015

Urteil vom 17. Januar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

2. A.A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (üble Nachrede),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. November 2015.

Sachverhalt:

A. Am 20. März 2012 kam es zu einem verbalen Streit zwischen X.________ und seinem Nachbarn A.A.________ sowie dessen Kindern B.A.________ und C.A.________. X.________ zeichnete die Auseinandersetzung mit einer kleinen Handkamera auf. Weil A.A.________ ihn als "Idiot" beschimpft haben soll, zeigte X.________ diesen am 30. April 2012 an und stellte Strafantrag sowie eine Genugtuungsforderung von Fr. 7'000.--.

Am 6. August 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern die Strafuntersuchung gegen A.A.________ ein, wogegen X.________ Beschwerde einreichte. Auf seinen Antrag hin sistierte das Kantonsgericht Luzern dieses Beschwerdeverfahren am 12. Juli 2013, bis das gegen ihn selbst laufende Strafverfahren betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte rechtskräftig abgeschlossen wäre. Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde von X.________ in dieser Sache gutgeheissen und das Verfahren an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen hatte (vgl. Urteil 6B_1149/2013 vom 13. November 2014), sprach dieses ihn vom fraglichen Vorwurf frei. Daraufhin setzte das Kantonsgericht Luzern das Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellung der Strafuntersuchung gegen A.A.________ fort. Am 6. November 2015 wies es die Beschwerde von X.________ und dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 6. November 2015 sei aufzuheben. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Luzern sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt als Rechtsbeistand zu ernennen. A.A.________ sei der üblen Nachrede schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sowie zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- nebst Zinsen zu entrichten. Zudem sei die Sache zur Neuverteilung der vorinstanzlichen Kosten an das Kantonsgericht Luzern zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies gilt auch bei Ehrverletzungsdelikten (Urteil 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, reicht dies allein zur Beschwerdelegitimation nicht aus, da in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt werden ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Macht er eine Genugtuung geltend, hat er aufzuzeigen, dass und inwiefern er eine Verletzung von ausreichender Schwere erlitten hat. Nicht jede beliebige Verletzung begründet einen Anspruch auf Genugtuung ( BGE 130 III 699 E. 5.1; Urteil 6B_185/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.2). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der angefochtene Entscheid wirke sich auf seine Zivilforderung aus. Seine diesbezügliche Begründung dürfte den soeben erwähnten Anforderungen indes nicht genügen. Diese Frage kann angesichts des Verfahrensausgangs jedoch offen bleiben. Aus demselben Grund ist auch nicht zu prüfen, ob die von ihm vorgebrachten Beschwerdegründe allenfalls seine Parteirechte betreffen und seine Beschwerdelegitimation deshalb zu bejahen wäre (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1 i.f.).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 385 Abs. 2, 391 Abs. 1 und 393 Abs. 2 StPO sowie des Willkürverbots. Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor (Beschwerde, Ziff. 10), die Vorinstanz berufe sich in ihrer Begründung zur Abweisung seines Antrags auf einen zweiten Schriftenwechsel auf den Bundesgerichtsentscheid 2C_1000/2011, obschon dieser sich nicht auf die Strafprozessordnung, sondern auf das Bundesgerichtsgesetz beziehe. Damit verkenne sie, dass sie unter anderem in Anwendung der Art. 385 Abs. 2, 391 Abs. 1 und 393 Abs. 2 StPO zu amten habe und dass sie im Gegensatz zum Bundesgericht volle Kognition anwenden müsse. Beschwerden nicht fachkundiger Personen könnten durchaus gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO nachträglich verbessert und ergänzt werden. Die Verletzung der erwähnten Artikel vermöge deshalb der Willkürschranke nicht standzuhalten. Und selbst wenn die gerügten Rechtsverletzungen nicht willkürlich wären, würde bereits die Verletzung von Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO allein einen zulässigen Beschwerdegrund darstellen. Aufgrund der vollen Kognition und der mangelnden Bindung an die Beschwerdebegründung schliesse die Strafprozessordnung die Möglichkeit nicht zwingend aus, allenfalls Versäumtes innert einer Nachfrist nachzuholen. Ausserdem hätte die Vorinstanz seine Beschwerde zur Verbesserung gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO zurückweisen müssen, wenn sie zur Überzeugung gelangt wäre, sie erfülle die Voraussetzungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht. Dabei wäre es ihm offen gestanden, Versäumtes im Sinne der Voraussetzungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nachzureichen. Diese Möglichkeit habe die Vorinstanz aber gar nicht geprüft. Vielmehr halte sie ihm zu Unrecht vor, nicht dargetan zu haben, dass ein Rückweisungsgrund nach Art. 385 Abs. 2 StPO vorliege (Beschwerde, Ziff. 11). Aufgrund ihrer vollen Kognition hätte sie von sich aus prüfen müssen, ob ein solcher gegeben sei. Ausserdem sei ihre Feststellung aktenwidrig, da er in seiner späteren Eingabe vom 12. September 2012 via seinen Anwalt ausgeführt habe, bei der Abfassung seiner eigenhändigen Beschwerde überfordert gewesen zu sein, weshalb diese diverse Mängel aufweise, die ihm als Laien nicht zur Last gelegt werden dürften.

2.2. Zur Verweigerung eines zweiten Schriftenwechsels führt die Vorinstanz aus (Beschluss, S. 4 f.), der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltsschaft am 21. August 2012 fristgerecht eingereicht. Sein Rechtsvertreter habe am 12. September 2012 einen zweiten Schriftenwechsel beantragt, weil ihm zufolge die vom Beschwerdeführer selbst eingereichte Beschwerde verschiedene Mängel aufweise, die einem Laien nicht zur Last gelegt werden dürften; ausserdem hätten sämtliche involvierten Behörden den Wunsch des Beschwerdeführers auf eine anwaltliche Vertretung missachtet, weshalb ihm die Gelegenheit zu bieten sei, die Beschwerde ergänzend zu begründen. Dies verneint die Vorinstanz (unter Verweis auf das bundesgerichtliche Urteil 2C_1000/2011 vom 19. Juni 2012 E. 2) mit der Begründung, innert Beschwerdefrist Versäumtes könne nicht in einem zweiten Schriftenwechsel nachgeholt werden. Dass ein Rückweisungsgrund nach Art. 385 Abs. 2 StPO bestehe, trage der Beschwerdeführer nicht vor. Nachdem keine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft eingeholt worden sei, könne auch kein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet werden. Daran vermöge der Einwand nichts zu ändern, sämtliche Behörden hätten den Wunsch des Beschwerdeführers auf anwaltliche Vertretung missachtet. Es stehe im Belieben jeder Person, sich in einer Rechtsangelegenheit an einen Anwalt zu wenden, dafür brauche es nicht das Einverständnis einer Amtsstelle. Dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden sei und er deshalb keine (den Anforderungen genügende) Rechtsschrift habe einreichen können, trage der Beschwerdeführer nicht vor.

2.3. Indem die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers im Wesentlichen eintritt, ist sie offensichtlich der Auffassung, diese genüge den Anforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO . Ihren Ausführungen ist ausserdem zu entnehmen, dass aus der vom Beschwerdeführer persönlich eingereichten Beschwerde durchaus hervorging, wogegen sich diese richtete, welche Gründe aus seiner Sicht einen anderen Entscheid nahe legten und welche Beweismittel er anrief (vgl. Beschluss, S. 6 ff.). Mit den entsprechenden Punkten setzt sich die Vorinstanz denn auch auseinander. Dass die Ausführungen des Beschwerdeführers sie letztlich nicht zu überzeugen vermögen, begründet keinen Rückweisungsgrund nach Art. 385 Abs. 2 StPO . Einen solchen hat die Vorinstanz zu Recht nicht angenommen. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren behaupteten Unzulänglichkeiten seiner Beschwerde an die Vorinstanz nichts (vgl. Beschwerde, Ziff. 11.3.3).

Selbst wenn sich der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid auf das bundesgerichtliche und nicht auf das strafprozessuale Verfahren bezieht, trifft ihre daraus abgeleitete Schlussfolgerung zu. Hinsichtlich Art. 385 Abs. 2 StPO , wonach die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Verbesserung zurückweist, wenn diese die Anforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt, gilt gleichermassen, dass diese Bestimmung nicht dazu dient, Mängel in der ursprünglichen Beschwerdebegründung zu beheben (vgl. Urteil 6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers sind unzutreffend.

Der Vorinstanz ist keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe das Fairnessgebot sowie ihre Pflicht nach Art. 107 StPO verletzt, rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam zu machen, und ausserdem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, indem sie ihm keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand beigeordnet habe, obschon offensichtlich gewesen sei, dass er einen solchen benötigt hätte (Beschwerde, Ziff. 12).

3.2. Wenn der Beschwerdeführer davon ausgeht, die Vorinstanz hätte ihm von Amtes wegen die unentgeltliche Rechtspflege gewähren und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beiordnen müssen, verkennt er, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein entsprechendes Gesuch voraussetzt (vgl. Urteil 6B_693/2016 vom 27. Juni 2016 E. 1). Entgegen seiner Darstellung (vgl. Beschwerde, Ziff. 12.3) liegt in diesem Zusammenhang auch keine Gehörsverletzung vor. Nachdem die unentgeltliche Rechtspflege vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. September 2012 formell beantragt und diesbezüglich ein separates Verfahren durchgeführt wurde, das mit der rechtskräftigen Abweisung endete (vgl. Beschluss, S. 3 mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 1B_28/2013 vom 28. Mai 2013), war die Vorinstanz nicht gehalten, im angefochtenen Beschluss noch einmal auf den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ursprünglich geäusserten Wunsch nach einem Anwalt einzugehen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 389 Abs. 3 StPO und Art. 29 Ziff. 2 BV (Beschwerde, Ziff. 13). Die Vorinstanz erwäge zu Unrecht, aus seinem Antrag auf Heranziehung des Videos als Beweismittel sei nicht klar ersichtlich, was genau darauf zu hören sein solle. Er habe das erneute Abspielen des von ihm aufgenommenen Videos als Beweiswiederholung beantragt mit der Begründung, dass darauf entgegen der staatsanwaltschaftlichen Auffassung zu hören sei, wie ihn der Beschwerdegegner 2 seinem Sohn gegenüber als Idioten betitle.

4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO ) räumt dem Betroffenen das Recht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, ihre Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ( BGE 141 I 60 E. 3.3; 138 V 125 E. 2.1; 137 II 266 E. 3.2 ; 136 I 265 E. 3.2; je mit Hinweisen).

4.3. Da die Vorinstanz zu Recht von der Unverwertbarkeit des vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittels ausgeht (vgl. nachfolgend E. 5 ff.), hätte dieses zur Urteilsfindung überhaupt nicht herangezogen werden dürfen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO ). Folglich durfte die Vorinstanz auf dessen Abnahme verzichten, ohne dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde, Ziff. 14 f.), die Vorinstanz verletze Art. 29 Ziff. 2 BV , Art. 344 und 393 Abs. 2 lit. b StPO sowie Art. 28 Abs. 1 und 2 ZGB , soweit sie die Auffassung vertrete, obschon das Erstellen der fraglichen Videoaufnahme keine strafbare Handlung im Sinne von Art. 179quater StGB darstelle, sei sie nicht rechtmässig erfolgt, weil er mit dem Filmen seiner Nachbarn eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB begangen habe. Ausserdem habe sie sich mit der Interessenabwägung nach Art. 28 Abs. 2 ZGB in keiner Weise beschäftigt und den entsprechenden Sachverhalt unvollständig festgestellt (Beschwerde, Ziff. 14.1 ff. und 15.1).

5.2. Die Vorinstanz erwägt (Beschluss, S. 7), der Beschwerdeführer sei zwar vom Vorwurf gemäss Art. 179quater StGB freigesprochen worden. Dies allein bedeute jedoch nicht, dass seine Videoaufnahme rechtmässig sei. Nach Art. 28 ZGB dürfe niemand widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt werden. Eine solche Verletzung liege unter anderem dann vor, wenn jemand ohne seine vorgängige oder nachträgliche Zustimmung abgebildet werde, sei es durch Fotografie oder Film. Vorliegend habe der Beschwerdeführer die Videoaufnahme ohne Zustimmung des Beschwerdegegners 2 gemacht. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass dieser möglicherweise bemerkt habe, wie der Beschwerdeführer ihn filmte. Denn auch damit liege keine Zustimmung zur Videoaufnahme vor. Nachdem der Beschwerdeführer keine Rechtfertigungsgründe nach Art. 28 Abs. 2 ZGB vortrage, bleibe die Videoaufnahme rechtswidrig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und überdies eine Interessenabwägung für ihre Verwertung spreche. Mangels dringenden Tatverdachts beim Beginn der Videoaufnahme hätten die Strafbehörden keine Rechtsgrundlage gehabt, den fraglichen Videobeweis selbst zu erlangen. Der Beschwerdeführer trage auch nicht vor, inwiefern sein Interesse an der Verwertung des Videos grösser sei als dasjenige der Gefilmten an der Unverwertbarkeit.

5.3.

5.3.1. Eine Gehörsverletzung sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Beschlusses neu Art. 28 ZGB heranziehe, ohne ihm zuvor die Gelegenheit geboten zu haben, sich dazu zu äussern. In seiner Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung habe er sich mit Art. 28 ZGB nicht auseinander setzen müssen, weil die Staatsanwaltschaft sich nicht darauf berufen habe.

5.3.2. Der Beschwerdeführer weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Rechtmässigkeit seiner Filmaufnahme nach Art. 28 ZGB erstmals durch die Vorinstanz thematisiert wurde und diese ihn nicht vorgängig zur diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert hatte. Entgegen seiner Auffassung bedeutet dies jedoch keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.

Aus Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich kein genereller Anspruch der Verfahrensbeteiligten ableiten, sich vor Erlass eines Entscheids zu dessen Begründung äussern zu können. Ein solcher Anspruch bestünde nur, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid mit einer rechtlichen Würdigung zu begründen beabsichtigte, die für den Beschwerdeführer völlig überraschend käme ( BGE 126 I 19 E. 2c/aa mit Hinweis). Dies war vorliegend nicht der Fall. Nachdem die Frage der Verwertbarkeit seiner Videoaufnahme bereits für die Begründung der Verfahrenseinstellung zentral war, musste der Beschwerdeführer (insbesondere zumal vertreten durch einen Rechtsanwalt) damit rechnen, dass dieser Frage weiterhin bzw. erneut entscheidende Bedeutung zukommen würde und für ihre Beantwortung auch andere rechtliche Überlegungen als die bisherigen herangezogen würden (vgl. Urteil 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.3). Er hatte im gesamten Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich mit der Thematik der Rechtmässigkeit seines Beweismittels zu befassen und sich auch vor Vorinstanz noch dazu zu äussern. Dass nicht jedes einzelne Element der gerichtlichen Urteilsbegründung im Voraus thematisiert wird, ist weder zu vermeiden noch zu beanstanden und verletzt sein rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil 6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 3.4.2).

5.4. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers lässt die Vorinstanz die Frage der Interessenabwägung nach Art. 28 Abs. 2 ZGB nicht gänzlich unberücksichtigt. Sie thematisiert sie sehr wohl, vermag aber mangels entsprechender Vorbringen seinerseits letztlich nichts weiteres festzustellen, als dass der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt habe, inwiefern sein Interesse dasjenige der Gefilmten überwiegen solle (Beschluss, S. 7). Dies ist nicht zu beanstanden. Wie soeben ausgeführt (vgl. E. 5.3), hätte der Beschwerdeführer mit der erneut entscheidenden Bedeutung der Frage, ob er das von ihm ins Recht gelegte Beweismittel rechtmässig erlangte oder nicht, rechnen und damit auch antizipieren müssen, dass zu deren Beantwortung Art. 28 ZGB herangezogen würde. Da der Nachweis rechtfertigender Sachumstände grundsätzlich dem Verletzer obliegt (vgl. BGE 142 III 263 E. 2.2.1 mit Hinweisen), wäre er gehalten gewesen, allfällige Rechtfertigungsgründe von sich aus vorzubringen. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, er habe dies nicht explizit getan (vgl. Beschwerde, Ziff. 15.4.2). Die von ihm zitierten Ausführungen, welche die Vorinstanz seiner Meinung nach als Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB hätte würdigen müssen, verdeutlichen lediglich seine Beweggründe für die Filmaufnahme. Weshalb aber sein Interesse dasjenige des Beschwerdegegners 2 überwiegen soll, bleibt unerwähnt. Die Vorinstanz nimmt daher weder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor, noch ist ihr eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder von Art. 28 ZGB vorzuwerfen, wenn sie es bei der Feststellung belässt, die Videoaufnahme bleibe rechtswidrig, da der Beschwerdeführer keine Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB vorbringe. In diesem Punkt war sie unter den gegebenen Umständen nicht von Amtes wegen zur weitergehenden Abklärung des Sachverhalts verpflichtet.

5.5.

5.5.1. Der Beschwerdeführer erachtet Art. 28 ZGB als verletzt, weil er entgegen der vorinstanzlichen Auffassung keine explizite Einwilligung des Beschwerdegegners 2 zur Filmaufnahme benötigt habe. Da er diese in der Öffentlichkeit und nicht im privaten Raum gemacht habe, genüge eine konkludente Einwilligung. Von einer solchen sei auszugehen, da der Beschwerdegegner 2 sich in Kenntnis der Filmaufnahme weiterhin geäussert und das Gespräch weitergeführt habe, obschon er die Möglichkeit gehabt hätte zu schweigen (Beschwerde, Ziff. 15.2).

5.5.2. Grundsätzlich darf niemand ohne seine (vorgängige oder nachträgliche) Zustimmung abgebildet werden. Die Einwilligung muss gültig sein und kann ausnahmsweise auch stillschweigend erteilt bzw. angenommen werden. Zudem muss die Einwilligung rechtswirksam, insbesondere frei von Willensmängeln sein. Sodann ist sie sowohl hinsichtlich des zu veröffentlichenden Bildes als auch des Verwendungszwecks des Bildes genügend zu konkretisieren, sodass sie nicht für eine andere als die vorgesehene Verwendung eines bestimmten Bildes gilt ( BGE 136 III 401 E. 5.2.1; 127 III 481 E. 3 a/aa; je mit Hinweisen).

5.5.3. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers kann unter den konkreten Umständen nicht von einer konkludenten Einwilligung seitens des Beschwerdegegners 2 ausgegangen werden. Die Filmaufnahme erfolgte während einer eher hitzigen Auseinandersetzung im Rahmen eines bereits länger währenden nachbarschaftlichen Streits. Anders als im Bundesgerichtsurteil 6B_946/2013 vom 10. Dezember 2013 hielten sich die Gefilmten hier nicht in der Wohnung oder im ausschliesslichen Privatbereich des Beschwerdeführers auf, sondern standen ihm als gleichberechtigte Nutzer des gemeinsamen Eingangsbereichs gegenüber. Indem der Beschwerdegegner 2 seinem Sohn seine Meinung über den Beschwerdeführer flüsternd mitgeteilt haben soll (vgl. Beschwerde, Ziff. 13.5 f.), brachte er ausserdem zum Ausdruck, dass er - auch im Rahmen der laufenden Auseinandersetzung - Wert auf seine Privatsphäre legte. Selbst wenn er die Videoaufnahme bemerkt haben sollte, ist daher nicht davon auszugehen, dass er mit dieser Aufzeichnung einverstanden war - und erst recht nicht mit ihrer späteren Verwendung in einem Strafverfahren gegen ihn und seinen Sohn.

Ob der Beschwerdegegner 2 bemerkte oder nicht, dass er gefilmt wurde, ist daher nicht entscheidend. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb davon mit Sicherheit auszugehen sei (Beschwerde, Ziff. 15.3), und auf die Rüge, die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdegegner 2 habe die Filmaufnahme nur "möglicherweise" bemerkt, sei willkürlich, ist in der Folge mangels Relevanz für den Verfahrensausgang nicht einzugehen (vgl. zur Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen).

6.

6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Auffassung, wonach eine privat erstellte rechtswidrige Videoaufnahme als Beweismittel im Strafverfahren nur zugelassen wäre, wenn die Strafbehörde eine solche Aufnahme selbst rechtmässig hätte erstellen können (und eine Interessenabwägung für ihre Verwertung spräche), was mangels dringenden Tatverdachts im Zeitpunkt der Videoaufnahme vorliegend zu verneinen sei. Er argumentiert, Art. 196, 197 Abs. 1 lit. b und 280 StPO richteten sich ausschliesslich an den Staat und nicht an Private, weshalb sie vorliegend keine Anwendung fänden (Beschwerde, Ziff. 16).

6.2. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Die kritisierte vorinstanzliche Erwägung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2; 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen), und eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht auszumachen.

7. Als unzutreffend erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers, wonach sich die Vorinstanz zu Unrecht auf Art. 141 Abs. 2 StPO berufe (Beschwerde, Ziff. 17). Die Vorinstanz erörtert zwar zunächst den Inhalt von Art. 141 Abs. 2 StPO , zieht anschliessend jedoch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu von Privaten rechtswidrig erlangten Beweismitteln heran und wendet diese an (Beschluss, S. 6 f.). Vor diesem Hintergrund und nachdem die Vorinstanz die Videoaufnahme des Beschwerdeführers zutreffend als unrechtmässig qualifiziert (vgl. vorne E. 5), zielt auch sein Einwand ins Leere, dass das fragliche Beweismittel mangels Widerrechtlichkeit nicht unter das Verwertungsverbot nach Art. 141 StPO falle (Beschwerde, Ziff. 17.2).

8.

8.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz (Beschwerde, Ziff. 18). Entgegen deren Auffassung sei er seiner Begründungspflicht nachgekommen und habe ausgeführt, dass sich aufgrund seines Freispruchs vom Vorwurf gemäss Art. 179quater StGB die Argumentation nicht mehr aufrecht erhalten lasse, er habe die Videoaufnahme rechtswidrig beschafft. Auch habe er ausgeführt, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich in der Zwischenzeit nicht verändert. Zu mehr sei er nicht verpflichtet gewesen.

8.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst (Beschluss, S. 8), im Entscheid vom 5. November 2012 zum früheren Gesuch des Beschwerdeführers sei klar ausgeführt worden, weshalb die Erfolgsaussichten seiner Beschwerde als wesentlich geringer eingeschätzt wurden als die Verlustgefahr. Dies sei vom Bundesgericht im Urteil 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.3 f. bestätigt worden. Wenn der Beschwerdeführer nun erneut um unentgeltliche Rechtspflege ersuche, habe er nachzuweisen, dass sich die Verhältnisse seit dem letzten, abweisenden UR-Entscheid geändert hätten. Da er dies nicht tue, müsse sein Gesuch abgewiesen werden.

8.3. Wohl hat der Beschwerdeführer vor Vorinstanz vorgebracht, aufgrund seines Freispruchs lasse sich die Auffassung nicht mehr vertreten, er habe die Videoaufnahme rechtswidrig beschafft. Allerdings ist diese Schlussfolgerung (wie aufgezeigt, vgl. vorne E. 5) nicht korrekt. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass das fragliche Beweismittel zwar nicht strafrechtswidrig, jedoch unrechtmässig im zivilrechtlichen Sinne erlangt wurde, und schliesst in der Folge zu Recht erneut auf seine Unverwertbarkeit. Damit durfte sie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abweisen, da dieser keine Veränderung der Verhältnisse seit seinem letzten Gesuch darzutun vermochte bzw. weil eine solche nicht eingetreten war.

9. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler