Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_131/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Extension of Protective Supervision for Homicide Offender Despite Age of Psychiatric Report

Geschäftsnummer 6B_131/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a judicial decision regarding the continuation and extension of a probation period for an individual who had previously been subjected to a mandatory psychiatric measure due to a mental health condition following a serious offense. Initially placed under the care of a psychiatric institution in 1981, the individual was released in 1997 under outpatient supervision with treatment requirements. In 2008, the appellate court extended the probation period after assessing the individual's ongoing mental health challenges and behavior, despite the absence of a recent psychiatric evaluation since 2005. The individual contested the decision, arguing for the necessity of a new expert assessment due to changes in their circumstances and improvement in compliance with treatment measures. The court ruled that no new evaluation was needed, citing evidence of persistent issues related to the individual's mental health and lack of insight into their condition.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, Art. 62 Abs. 2 StGB, Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 62 Abs. 4 lit. a StGB, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Extension of Protective Supervision for Homicide Offender Despite Age of Psychiatric Report: Initially placed under the care of a psychiatric institution in 1981, the individual was released in 1997 under outpatient supervision with treatment requirements. In 2008, the appellate court extended the probation period after assessing the individual's ongoing mental health challenges and behavior, despite the absence of a recent psychiatric evaluation since 2005. The individual contested the decision, arguing for the necessity of a new expert assessment due to changes in their circumstances and improvement in compliance with treatment measures. The court ruled that no new evaluation was needed, citing evidence of persistent issues related to the individual's mental health and lack of insight into their condition.

Schlagwörter

KI-generiert
Ambulante Massnahme Weiterführung Verlängerung der Probezeit psychiatrisches Gutachten paranoide Schizophrenie Urteilsunfähigkeit Tötung unveränderte Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was deemed hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because his request for legal aid was rejected.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

SBK.2023.359 (2024-03-28) · ag
Probation Extension Following Custodial Release
«…stützen (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Aufl. 2018, S. 266 f. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2). 3.2.2. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. Nach dem Grundsatz der freien richte…»
6B_1238/2022 (2022-12-21)
Cantonal Court Jurisdiction and Due Process in Provisional Probation Extension After Remand
«…er die Verlängerung der Probezeit einer stationären Massnahme hat sich auf ein ärztliches Gutachten abzustützen (Urteil 6B_131/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2). Hat der Täter ein Verwahrungsdelikt begangen, kann die Probezeit so oft verlängert werden, als…»
2022.08.30.sr.3 (2022-08-30) · bl
Probation Extension Requires Current Recidivism Assessment
«…Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGer Urteil 6B_131/2009 vom 10. Juni 2009, E. 2 f.; BGE 134 IV 246, E. 4.3). Die letzte gutachterliche Einschätzung datiert vorliegend vom 21.…»
6B_435/2021 (2021-06-21)
Extension of Probationary Period for Mentally Ill Homicide Offender
«…it einer stationären Massnahme gemäss Art. 62 Abs. 4 lit. a StGB auf ein ärztliches Gutachten abzustützen hat (Urteil 6B_131/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2). Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primä…»
CPR 2021 43 (2021-06-08) · ju
Remand for New Decision on Probation Extension Due to Procedural Violations
«…ces étant considérables pour le condamné, un avis médical pour prolonger le délai d’épreuve était nécessaire (TF 6B_131/2009 du 10 juin 2009 consid. 2). 3.4. Selon la jurisprudence, le juge peut se fonder sur une expertise qui figure…»
AC100024 (2011-12-12) · zh
Appeal Dismissed: Retroactive Therapeutic Measure Review Limited by Cantonal Nullity Grounds
«…(vgl. etwa: BGE 6A.10/2005, Urteil vom 19. Oktober 2005, E. 3; BGE 6A.75/2005, Urteil vom 8. Februar 2006, E. 2/5; BGE 6B_131/2009, Urteil vom 10. Juni 2009, E. 3). Im Lichte der vorstehenden Erwägungen besteht im Verfahren der kantona- len Ni…»
AC100024 · zh
Cantonal Court Upholds Inpatient Therapeutic Measure Despite Appeal on Prognosis Report Sufficiency
«…(vgl. etwa: BGE 6A.10/2005, Urteil vom 19. Oktober 2005, E. 3; BGE 6A.75/2005, Urteil vom 8. Februar 2006, E. 2/5; BGE 6B_131/2009, Urteil vom 10. Juni 2009, E. 3). Im Lichte der vorstehenden Erwägungen besteht im Verfahren der kantona- len Ni…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_131/2009

Urteil vom 10. Juni 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiber Borner.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Haltiner,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ambulante Massnahme; Weiterführung; Verlängerung der Probezeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellte am 26. Juni 1981 die Strafuntersuchung gegen X.________ wegen vorsätzlicher Tötung infolge Zurechnungsunfähigkeit ein und ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB an.

Das Obergericht des Kantons Zürich entliess X.________ am 17. Dezember 1997 aus der stationären Massnahme, stellte ihn unter Schutzaufsicht und erteilte ihm die Weisung, sich in regelmässige ärztliche Behandlung zu begeben.

B. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich stellte am 28. September 2007 fest, dass die Fünfjahresfrist der bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmevollzug erreicht worden sei ( Art. 62 Abs. 2 StGB ), und verfügte die Fortsetzung der Probezeit bis zum Entscheid des Obergerichts.

Nachdem das Kassationsgericht des Kantons Zürich einen ersten Entscheid des Obergerichts aufgehoben hatte und X.________ von diesem persönlich angehört worden war, beschloss das Obergericht am 19. Dezember 2008, die Probezeit der bedingten Entlassung und die damit verbundene Schutzaufsicht sowie die Weisung, sich regelmässig ärztlich behandeln zu lassen, um drei Jahre zu verlängern.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte vor ihrem Entscheid ein neues Gutachten einholen müssen. Das letzte datiere aus dem Jahre 2005, doch habe sich die Ausgangslage seither gewandelt. Gemäss Therapiebericht vom 19. August 2008 hätten sich die sozialen Fertigkeiten des Beschwerdeführers weiter entwickelt. Zudem scheine er sich in einem gewissen Masse mit dem Delikt auseinander zu setzen. Er habe sich diesbezüglich an theologische Instanzen gewendet. Der letzte besondere Vorfall, als er drei Pfleger verletzt habe, gehe auf September 2000 zurück. Seither habe er sich klaglos verhalten, die Weisungen eingehalten und die Medikamente immer gemäss Vorgabe eingenommen. Er gehe auch regelmässig seiner Arbeit im Drahtzug in Zürich nach. Seit Oktober 2003 habe sich auch seine Wohnsituation entscheidend geändert, indem er in eine betreute Wohngruppe eingetreten sei, wo es keine negativen Vorkommnisse gegeben habe.

2. Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht namentlich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61 und 63 StGB auf eine sachverständige Begutachtung ab. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c).

Zunächst stellt sich die Frage, ob die Verlängerung der Probezeit einer stationären Massnahme gemäss Art. 62 Abs. 4 lit. a StGB gestützt auf ein ärztliches Gutachten zu entscheiden ist. Rechtsprechung und Lehre verlangen dies für Abänderungsentscheide gemäss Art. 63b Abs. 2 und 5 StGB ( BGE 134 IV 246 E. 4.3, 128 IV 241 E. 3.3; MARIANNE HEER, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2. Auflage, Art. 63b N. 4). Danach ist stets aufgrund eines ärztlichen Gutachtens zu entscheiden, ob die ambulante Massnahme aussichtslos oder erfolglos ist, was den Vollzug der Freiheitsstrafe nach sich zieht (Abs. 2), bzw. ob die ambulante Massnahme in eine stationäre umzuwandeln ist (Abs. 5). Die Verlängerung der Probezeit des Beschwerdeführers hat zur Folge, dass er weiterhin unter Schutzaufsicht steht und Medikamente einnehmen muss, die (auch) seine sexuelle Selbstbestimmung beeinträchtigen. Da diese Folgen für den Beschwerdeführer von erheblicher Tragweite sind, muss der Entscheid über die Verlängerung der Probezeit auf ein ärztliches Gutachten abgestützt sein.

Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar ( BGE 134 IV 246 E. 4.3; MARIANNE HEER, a.a.O., Art. 56 N. 67 ff. und Art. 63b N. 4).

3. Die Vorinstanz führt zunächst diverse Gutachten und Berichte auf (angefochtener Entscheid S. 6-16) und kommt zum Schluss, aufgrund der jahrelangen Behandlung und den vielen Begutachtungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer Schizophrenie vom paranoiden Typus mit einem Residuum leide. Ein Indiz für die Aktualität dieser Diagnose bildeten die Stellungnahme der Fachkommission vom 9. Juli 2007 sowie die Therapieberichte vom 14. August 2007 und vom 19. August 2008. Es bestünden damit deutliche Hinweise in den Akten, dass sich diese chronische und schwere Störung nicht verändert habe.

Mit dieser Begründung, dass sich das Krankheitsbild und seine Problematik grundsätzlich nicht geändert haben, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Ausführungen betreffen ausschliesslich relativ unbedeutende Änderungen in der Lebensführung, die sich zwanglos mit der regelmässigen Medikation des Beschwerdeführers erklären lassen. Aus sämtlichen auch neueren Berichten geht hervor, dass bei ihm eine Krankheitseinsicht fehle, was eine Voraussetzung wäre, um die Rückfallgefahr zu vermindern (angefochtener Entscheid S. 13 ff. Ziff. 3.8-3.10). Vor Schranken zeigte der Beschwerdeführer denn auch keinerlei Krankheitseinsicht und lehnte jede Therapie ab (a.a.O., S. 17 Ziff. 5).

Unter diesen Umständen verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie es ablehnte, vorgängig ein neues Gutachten erstellen zu lassen. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

4. In einer persönlichen Eingabe (act. 5) legt der Beschwerdeführer insbesondere dar, wie er die angeordneten Massnahmen und Auflagen empfindet, und verlangt, dass er endgültig entlassen werde.

Da er sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzt, kann auf seine Ausführungen nicht eingetreten werden.

5. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Folglich wird er kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Bei der Bemessung der Kosten ist jedoch seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Borner