Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1309/2020 KI-generiert

Appellant v. State on Conversion of Penalties to Daily Units

Geschäftsnummer 6B_1309/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual was initially acquitted of charges related to violence and threats against authorities but was found guilty of breach of the peace and minor property damage, resulting in a penalty that included a fine and a conditional prison sentence. Upon appeal, the Bernese Obergericht increased the financial penalty for the breach of the peace, citing improved financial circumstances of the individual. The individual then contested the increased number of penalty units and conversion of the fine to a higher daily rate. The focus of the complaint before the Swiss Federal Tribunal was the increase in the number of penalty units, arguing it violated the prohibition of "reformatio in peius" (a principle preventing a harsher penalty upon appeal initiated by the accused). The appeal specifically questioned if the appeal court's decision to replace a fine with a monetary penalty (increased due to the individual’s financial improvement) was, in effect, an unlawful enhancement of the initial sentence.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 391 Abs. 2 Satz, Art. 34 Abs. 1 StGB, Art. 34 Abs. 2 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 106 Abs. 1-3 StGB; Appellant v. State on Conversion of Penalties to Daily Units: Upon appeal, the Bernese Obergericht increased the financial penalty for the breach of the peace, citing improved financial circumstances of the individual. The individual then contested the increased number of penalty units and conversion of the fine to a higher daily rate. The focus of the complaint before the Swiss Federal Tribunal was the increase in the number of penalty units, arguing it violated the prohibition of "reformatio in peius" (a principle preventing a harsher penalty upon appeal initiated by the accused). The appeal specifically questioned if the appeal court's decision to replace a fine with a monetary penalty (increased due to the individual’s financial improvement) was, in effect, an unlawful enhancement of the initial sentence.

Schlagwörter

KI-generiert
Umwandlung der Busse Strafzumessungsgrad bedingter Strafvollzug staatliche Güter Reformatio in peius Straftaten gegen das Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant as the appeal was dismissed.

Art. 391 Abs. 2 StPO

The appeal was dismissed, implying that no violation of the prohibition of worsening the decision (reformatio in peius) was found, as discussed extensively in the reasoning.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (34)

BGE 147 IV 471
Swiss Federal Supreme Court on Lex Mitior Application: Fine vs. Monetary Penalty Following Reclassification of Gambling Offense
«…det sich somit von anderen Fällen, in welchen das Bundesgericht jüngst auf BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 Bezug nahm. Im Urteil 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1 hatte es darüber zu befinden, ob die Vorinstanz das Verbot der reformatio in peius verletzt hatte…»
P1 24 155 (2025-05-28) · vs
Appellant v. State: Negligent Arson Conviction Upheld
«…30 Tagessätze erhöht, was dem Verschlechterungsverbot nicht entgegensteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4 f.). Zusammengefasst wird der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagess- ätze…»
SK 2024 145 (2025-01-30) · be
Appeal Against Conviction for Repeated Threats During Marriage Upheld
«…rhöht wird, liegt keine Verletzung des Verschlechterungsverbots vor (vgl. das Urteil des Bun- desgerichts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4.).…»
37168 (2025-01-07) · nw
Forgery Acquittal, Coercion Conviction Upheld on Appeal
«…GB). Als Umrechnungsschlüssel zwischen Geldstrafe und Verbindungsbusse dient der Ta- gessatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4, mit Hinweis auf BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). 7.10.2 Im Sinne eines Denkzettels ist zusätzlich…»
SB230616 (2024-11-01) · zh
Appeal of Attempted Aggravated Bodily Harm Conviction and Admissibility of Interrogation Statements
«…ältnisse zur Bemessung der Höhe des Tages- satzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3 u. 1.3.2; BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). 2. Es ist darauf hinzuweisen, dass lediglich der Beschul…»
SB230420 (2024-08-29) · zh
Rape Conviction Upheld, Sentence Reduced on Other Charges
«…. 106 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; Urteil des Bundes- - 59 - gerichts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4 mit Hinweis). Dies ergäbe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen. Da die Vorinstanz auf eine…»
36109 (2024-08-23) · nw
Affirmation of Sexual Abuse Conviction Despite Minor Penalty Reduction
«…StGB). Als Umrechnungsschlüssel zwischen Geldstrafe und Verbindungsbusse dient der Tagessatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4, mit Hinweis auf BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Folglich resultiert bei einer Verbindungsbusse von…»
35548 (2024-06-11) · nw
Forgery, Mismanagement, and Creditor Preference Conviction Upheld on Appeal
«…ng des erstinstanzlich festgelegten Tagessatzes be- rechtigt hätte (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2 m.w.V.). Die erstinstanzlichen Ausführungen werden vom Obergericht geteilt und es wird diesbe…»
2024.OG.S.23.14.Einf (2024-06-05) · ur
Appeal Regarding Traffic Violations and Failure to Act Following Accident
«…verbundene Erhöhung der Anzahl Tagessätze das Verschlechterungsverbot nicht. Das Bundesgericht hält im Entscheid BGer 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 (E. 1.3.3) fest, dass Geld- strafen und Bussen nach der Rechtsprechung als Sanktionen mit demselben qu…»
SB230209 (2024-05-28) · zh
Appellate Review of Assault and Violence Convictions and Sentencing Adjustments
«…ältnisse zur Bemessung der Höhe des Tages- satzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3. u. 1.3.2.; BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). 2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die B…»
SST.2023.266 (2024-05-22) · ag
Conviction Upheld for Violence Against Officials, Obstruction, and DUI Despite Privacy and Intoxication Claims
«…Geldstrafe und Busse, ist die Addition der Beträge von Geldstrafe und Busse massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 mit Hinweisen auf BGE 134 IV 82 E. 7.2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_903/2020 vom 10. März 2021 E. 7…»
6B_1035/2023 (2024-05-13)
Supplementary Benefits Recipient Convicted for Failure to Report Overseas Stay and Information Duty Violation
«…IV 321 E. 1.3.1 f. mit Hinweisen). Als Umrechnungsschlüssel zwischen Geldstrafe und Busse dient der Tagessatz (Urteil 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die bedingte Geldstrafe ist gegenüber der (unbedin…»
S2 2023 29 (2024-01-11) · zg
Narcotics Act Conviction Upheld Despite Mitigating Factors
«…n keine Berufung oder An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft erhoben wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2). Eine strengere Bestrafung aufgrund neuer Tatsa- chen durch die Berufungsinstanz führ…»
6B_1227/2023 (2024-01-10)
Defendant v. Switzerland (Reformatio in Peius in Sentencing)
«…ten Tagessatz von Fr. 90.-- auszugehen und - unter Zugrundelegung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen (vgl. Urteil 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4) - eine Verbindungsbusse von Fr.1'800.-- (20 x Fr. 90.--) auszusprechen. 5. Im Ergebnis ist d…»
SK 2022 113 (2023-12-07) · be
Swiss Supreme Court Upholds Conviction for Multiple Successive Traffic Violations, Rejecting Natural Unity of Actions
«…nelle correspondant à 30 unités pénales et d’un montant de CHF 2'400.00 doit être prononcée en sus (arrêt 6B_1309/2020 du 2 juin 2021 consid. 1.3.4 ; ATF 134 IV 60 consid. 7.3.3). Il est noté que cette peine additionnelle se situe…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1309/2020

Urteil vom 2. Juni 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Denys,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Bundesrichter Hurni,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Lena Reusser,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung, Umwandlung einer Busse in eine Geldstrafe, Verschlechterungsverbot,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 28. September 2020 (SK 19 60).

Sachverhalt:

A. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau sprach am 22. Februar 2018 A.________ von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (angeblich begangen am 29. April 2016 in U.________) frei. Es erklärte ihn schuldig des Landfriedensbruchs (begangen am 29. April 2016 in U.________) sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Deliktsbetrag von ca. Fr. 235.-- (begangen am 27. Februar 2016 in V.________ z.N. der B.________ AG). Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 50.-- (Fr. 2'250.--), rechnete 2 Tage Polizeihaft im Umfang von 2 Tagessätzen auf die Geldstrafe an und schob den Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren auf. Zudem verurteilte es ihn zu einer Verbindungsbusse von Fr. 450.-- und zu einer Übertretungsbusse von Fr. 300.--.

B. Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 28. September 2020 auf Berufung von A.________ fest, das Urteil des Regionalgerichts sei insofern in Rechtskraft erwachsen, als er von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen sowie wegen geringfügiger Sachbeschädigung zu einer Übertretungsbusse von Fr. 300.-- verurteilt worden sei (Dispositiv-⁠Ziff. I).

Es verurteilte ihn wegen Landfriedensbruchs (begangen am 29. April 2016 in Zürich) zu einer Geldstrafe von 54 Tagessätzen zu Fr. 90.-- (Fr. 4'860.--), rechnete 2 Tage Polizeihaft im Umfang von 2 Tagessätzen auf die Geldstrafe an und schob den Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren auf. Es stellte die Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (Dispositiv-Ziff. II.1).

C. A.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, Ziff. II.1 des vorinstanzlichen Dispositivs bezüglich der Anzahl der ausgesprochenen Tagessätze aufzuheben und ihn zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 90.-- (total Fr. 4'050.--) zu verurteilen sowie im Übrigen Dispositiv-Ziff. II.1 zu bestätigen, eventualiter die Sache mit der Anweisung, das Verschlechterungsverbot zu beachten, an die Vorinstanz zurückzuweisen, ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen und die Kosten dem Kanton Bern aufzuerlegen.

Erwägungen:

1. Beschwerdegegenstand bildet "einzig die Anzahl der Tagessätze".

1.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Verschlechterungsverbots geltend, weil die Vorinstanz die Zahl der Tagessätze im Vergleich zur Erstinstanz um 9 auf 54 erhöht habe. Sie vermische die Strafarten und erhöhe die Strafe, da der Bussenbetrag das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht aufschlüssle. Eine Busse bewege sich ausserhalb des Tagessatzsystems. Die Vorinstanz verletze Art. 391 Abs. 2 StPO , indem sie eine Busse in eine Geldstrafe umwandle, was im Hinblick auf die Strafart eine Verschlechterung bedeute, und indem sie die Geldstrafe von 45 auf 54 Tagessätze zu Fr. 90.-- erhöhe. Er sei zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 90.-- zu verurteilen.

1.2. Die Vorinstanz hält für das Tatverschulden des Landfriedensbruchs eine Strafe von rund 65 "Strafeinheiten" als angemessen und gewichtet die Täterkomponenten insgesamt als neutral. Wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots reduziert sie diese Strafe um 10 % auf 54 Strafeinheiten. Unter dem Titel des konkreten Strafmasses erachtet sie für den Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen, nimmt aber an, aufgrund des Verschlechterungsverbots dürfe die auszusprechende Strafe 54 Strafeinheiten nicht übersteigen, und allein schon aus dem gleichen Grund sei die Strafe als Geldstrafe auszusprechen. In Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil sieht die Vorinstanz von einer Verbindungsbusse ab, da weder eine Schnittstellenproblematik vorliege noch ein Denkzettel als notwendig erachtet werde.

1.3. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist ( Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO ). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv ( BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 139 IV 282 E. 2.6; Urteil 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.3).

1.3.1. Das Gesetz bestimmt die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden ( Art. 34 Abs. 1 StGB ) und bemisst sie gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB . Bei der Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe ( Art. 36 Abs. 1 StGB ). Bei der Umwandlung einer Busse sind Ersatzfreiheitsstrafen von einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen; diese sind nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist ( Art. 106 Abs. 1-3 StGB ; betr. die analoge Anrechnung von Untersuchungshaft an eine Busse vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.9 S. 130).

1.3.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht von einer weiten Auslegung des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verschlechterungsverbots aus. Danach ist Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt. Das Verschlechterungsverbot gilt indes nicht absolut. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten ( Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO ). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Rechtsprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat ( BGE 146 IV 172 E. 3.3.3).

Die vorinstanzliche Erhöhung des Tagessatzes auf Fr. 90.-- aufgrund von zwischenzeitlich verbesserten finanziellen Verhältnissen stellt somit keine reformatio in peius dar ( BGE 144 IV 198 E. 5.4.3; zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 E. 1.5.4). Dies stellt der Beschwerdeführer auch nicht in Frage.

1.3.3. Geldstrafen und Bussen gelten nach der Rechtsprechung als Sanktionen mit demselben quantitativen Wert (Urteil 6B_903/2020 vom 10. März 2021 E. 7.2.2). Beide Sanktionen treffen die beschuldigte Person im Rechtsgut Vermögen. Sie unterscheiden sich in ihrer Bemessung und darin, dass nur die Geldstrafe bedingt und teilbedingt ausgesprochen werden kann. Wenn eine unbedingte Geldstrafe mit einer (unbedingten) Busse zu vergleichen ist, so entscheidet die konkret ermittelte Höhe des Betrags. Ist die Geldstrafe hingegen bedingt ausgesprochen ( Art. 42 StGB ), ist sie die mildere, weil weniger eingriffsintensive Sanktion. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Geldstrafenbetrag höher liegt als der Bussenbetrag, denn eine bedingte Strafe ist gegenüber einer gleichartigen unbedingten Strafe immer die mildere Sanktion ( BGE 134 IV 82 E. 7.2.4; Urteil 6B_903/2020 vom 10. März 2021 E. 7.2.2). Besteht die Sanktion aus unbedingter Geldstrafe und Busse, ist die Addition der Beträge von Geldstrafe und Busse massgebend (Urteil 6B_903/2020 vom 10. März 2021 E. 7.4).

1.3.4. Entgegen der geltend gemachten fehlenden Begründung ist die Strafzumessung nachvollziehbar.

Die Erstinstanz hatte den Beschwerdeführer wegen Landfriedensbruchs mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 450.-- bestraft sowie für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Verbindungsbusse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen festgesetzt. Sie ermittelte somit die Ersatzfreiheitsstrafe durch den Quotienten aus Verbindungsbusse und Tagessatz und verwendete rechtsprechungskonform die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel ( BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77).

Die Vorinstanz bestraft den Beschwerdeführer auf seine Berufung hin wegen Landfriedensbruchs im Ergebnis mit einer Geldstrafe von 54 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und erhöht damit die Geldstrafe abweichend von der Erstinstanz um 9 Tagessätze. Die Vorinstanz verneint die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 4 StGB für die Verbindungsbusse und schliesst mit dem erstinstanzlichen Umrechnungsschlüssel zurück auf 9 Tagessätze Geldstrafe - "in einem quasi entgegengesetzten Vorgang zur Geldstrafenberechnung" ( BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 76).

Auch wenn die betragsmässige Bestimmung bei Geldstrafe und Busse divergiert (Art. 34 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 3 StGB ), erscheint es nach der Rechtsprechung als sachgerecht, den Tagessatz als Umrechnungsschlüssel zu verwenden ( BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77; STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 106 StGB ).

Die Vorinstanz erhöht die erstinstanzliche Geldstrafe nach dem Umrechnungsschlüssel um diese 9 Tage. Strafe plus Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein ( BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die Obergrenze der Verbindungsbusse ist grundsätzlich bei einem Fünftel der Strafe festgelegt ( BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Strafenkombination soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen ( BGE 146 IV 145 E. 2.2; 134 IV 60 E. 7.3.2). Das ist nicht der Fall.

1.4. Zusammengefasst ergibt sich: Die bundesrechtskonforme Erhöhung des Tagessatzbetrags bewirkt keine reformatio in peius (oben E. 1.3.2). Die Vorinstanz erhöht die massgebende Anzahl Tagessätze nicht, sodass diesbezüglich keine reformatio in peius vorliegt (oben E. 1.3.4). Mithin ist auch im Ergebnis Art. 391 Abs. 2 StPO nicht verletzt.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Briw